V. Buch. Erbrecht.
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Bei der dem Nachlaßpfleger zuzusprechenden
a) Gebührenfestsetzung.
Gebühr sind nicht die zur Bemessung der Vergütung für die Konkursver
walter im Dienstaufsichtsweg aufgestellten Grundsätze maßgebend. OLG.
Colmar 2. III. 04. I. E. N. Z. 1904, 182. Kontra OLG. Colmar 6. XI.
01. E. L. 1902, 60; Lobe, C. Bl. Bd. 2, 483. Ebensowenig die Gebühren
ordnung für Rechtsanwälte.
Die Feststellung der Vergütung des Nachlaßpflegers durch das Be
schwerdegericht kann nicht aus dem Grunde mit der weiteren Beschwerde an
gefochten werden, daß ein höherer Betrag angemessen sei. BOLG. 19. VI.
03. I. S. (N. Folge) Bd. 4, 474—476. Betr. weiterer Beschwerde s. auch
OLG. Colmar 6. XI. 01. Lobe, C. Bl. 1901, 483—484.
Dem Nachlaßpfleger gebührt nur dann eine Vergütung, wenn das
schutzbedürftige Nachlaßvermögen sowie der Umfang und die Bedeutung der
pflegschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen. OLG. Colmar 11. VII. 00. E. L.
Der
1900, 565; SächsAr. 1901, 753; Jur. Z. 1902, 440. (Richtig.)
Staat haftet nicht für die Gebühren des gerichtlich bestellten Verwalters.
b) Beendigung. Wird eine Nachlaßpflegschaft durch Wegfall des Grundes,
z. B. wenn die Erbschaft von den Erben angenommen worden ist, von selbst
beendigt? § 1919. Nein, sie ist aufzuheben. AG. Hamburg 18. IX. 00.
H. 1901, 22. LG. Elberfeld 7. VI. 01. Recht 1901, 356.
Eine Nachlaßpflege ist wiederaufzuheben, sowie die Erbschaft von dem
sich als hierzu berechtigt Ausweisenden angenommen ist. Die Vorlage eines
unverdächtigen eigenhändigen Testaments genügt zum Nachweis. Die Besitz
einweisung des Erben in den Nachlaß durch eine ausländische Gerichtsbehörde
verstärkt, wenn auch die betreffende Verfügung noch der Vollstreckungsklausel
entbehrt, den Nachweis der Legitimation zur Sache. OLG. Colmar 8. II.
02. I. E. L. 1902, 609—610.
1511.
Nachlaßverbindlichkeiten. Im Interesse der Verwaltung der Erbschaft von
dem Erben eingegangene Verbindlichkeiten. Haftung des Erben für letztere.
§§ 1967, 1975.
Verbindlichkeiten, welche der Erbe im Interesse der Verwaltung der
Erbschaft eingeht, sind keine Nachlaßverbindlichkeiten im Sinne des § 1967
für welche durch die Anordnung der Nachlaßpflegschaft oder durch die Er
öffnung des Nachlaßkonkurses nach § 1975 die Haftung des Erben auf den
Nachlaß beschränkt wird. — Vielmehr haftet der Erbe für die zur Verwal
tung der Erbschaft eingegangenen Verbindlichkeiten mit seinem eigenen Ver
mögen, es sei denn, daß er die Beschränkung seiner Haftung auf den Nach
laß mit dem Gläubiger vereinbart hat. Hierzu reicht aber die Bestellung
einer Ware „für die Erben“ nicht aus. OLG. Cöln 24. II. 04. III. P.
1904, 463; Rh. A. 1904 Bd. 100, 215—218, Abt. I.
1512. Unterhaltung einer Grabstätte gehört nicht zu den Beerdigungskosten. § 1968.
Der Testamentsvollstrecker kann daher den Erben keinen Kapitalabzug
zur Sicherung dieser Unterhaltungskosten machen. OLG. Hamburg,
1902, 112.