Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

V. Buch. Erbrecht. 
978 
Bei der dem Nachlaßpfleger zuzusprechenden 
a) Gebührenfestsetzung. 
Gebühr sind nicht die zur Bemessung der Vergütung für die Konkursver 
walter im Dienstaufsichtsweg aufgestellten Grundsätze maßgebend. OLG. 
Colmar 2. III. 04. I. E. N. Z. 1904, 182. Kontra OLG. Colmar 6. XI. 
01. E. L. 1902, 60; Lobe, C. Bl. Bd. 2, 483. Ebensowenig die Gebühren 
ordnung für Rechtsanwälte. 
Die Feststellung der Vergütung des Nachlaßpflegers durch das Be 
schwerdegericht kann nicht aus dem Grunde mit der weiteren Beschwerde an 
gefochten werden, daß ein höherer Betrag angemessen sei. BOLG. 19. VI. 
03. I. S. (N. Folge) Bd. 4, 474—476. Betr. weiterer Beschwerde s. auch 
OLG. Colmar 6. XI. 01. Lobe, C. Bl. 1901, 483—484. 
Dem Nachlaßpfleger gebührt nur dann eine Vergütung, wenn das 
schutzbedürftige Nachlaßvermögen sowie der Umfang und die Bedeutung der 
pflegschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen. OLG. Colmar 11. VII. 00. E. L. 
Der 
1900, 565; SächsAr. 1901, 753; Jur. Z. 1902, 440. (Richtig.) 
Staat haftet nicht für die Gebühren des gerichtlich bestellten Verwalters. 
b) Beendigung. Wird eine Nachlaßpflegschaft durch Wegfall des Grundes, 
z. B. wenn die Erbschaft von den Erben angenommen worden ist, von selbst 
beendigt? § 1919. Nein, sie ist aufzuheben. AG. Hamburg 18. IX. 00. 
H. 1901, 22. LG. Elberfeld 7. VI. 01. Recht 1901, 356. 
Eine Nachlaßpflege ist wiederaufzuheben, sowie die Erbschaft von dem 
sich als hierzu berechtigt Ausweisenden angenommen ist. Die Vorlage eines 
unverdächtigen eigenhändigen Testaments genügt zum Nachweis. Die Besitz 
einweisung des Erben in den Nachlaß durch eine ausländische Gerichtsbehörde 
verstärkt, wenn auch die betreffende Verfügung noch der Vollstreckungsklausel 
entbehrt, den Nachweis der Legitimation zur Sache. OLG. Colmar 8. II. 
02. I. E. L. 1902, 609—610. 
1511. 
Nachlaßverbindlichkeiten. Im Interesse der Verwaltung der Erbschaft von 
dem Erben eingegangene Verbindlichkeiten. Haftung des Erben für letztere. 
§§ 1967, 1975. 
Verbindlichkeiten, welche der Erbe im Interesse der Verwaltung der 
Erbschaft eingeht, sind keine Nachlaßverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 
für welche durch die Anordnung der Nachlaßpflegschaft oder durch die Er 
öffnung des Nachlaßkonkurses nach § 1975 die Haftung des Erben auf den 
Nachlaß beschränkt wird. — Vielmehr haftet der Erbe für die zur Verwal 
tung der Erbschaft eingegangenen Verbindlichkeiten mit seinem eigenen Ver 
mögen, es sei denn, daß er die Beschränkung seiner Haftung auf den Nach 
laß mit dem Gläubiger vereinbart hat. Hierzu reicht aber die Bestellung 
einer Ware „für die Erben“ nicht aus. OLG. Cöln 24. II. 04. III. P. 
1904, 463; Rh. A. 1904 Bd. 100, 215—218, Abt. I. 
1512. Unterhaltung einer Grabstätte gehört nicht zu den Beerdigungskosten. § 1968. 
Der Testamentsvollstrecker kann daher den Erben keinen Kapitalabzug 
zur Sicherung dieser Unterhaltungskosten machen. OLG. Hamburg, 
1902, 112.
	        
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