Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

V. Buch. Erbrecht. 
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1508. Vollstreckbare Ausfertigungen und Arrest trotz Nachlaßpflegschaft. §§ 1960, 1961, 
1. Eine vollstreckbare Ausfertigung des für oder gegen den Erblasser 
ergangenen Urteils kann für oder gegen den Nachlaßpfleger erteilt werden. 
OLG. Kiel 13. XI. 00. II. Mugd. Falk. 1901, 127; S. H. 1901, 1. 
2. § 1960 BGB. schließt nicht aus, daß ein Nachlaßgläubiger wegen 
seiner Forderung Sicherung im Wege des Arrestes verlangen kann. LG. Berlin 
21. III. 01. II. Berl. Bl. 1901, 56. 
1509. 
I. Bestellung eines Nachlaßpflegers für den unbekannten Erben trotz Nach 
laßkonkurses ist zulässig. §§ 1960, 1975. II. Was heißt Unbekanntsein der 
Erben? III. Die Nachlaßpflegschaft und die freiwillige Zuständigkeit. Aus 
länder. § 1971. 
1. 1. Denn er vertritt nur diesen Erben, nicht den Nachlaß. 
Die 
Rechte des Konkursverwalters werden aber hierdurch in keiner Weise 
be 
einträchtigt, also kein Beschwerderecht desselben wegen der Bestellung. 
LG. 
Hamburg 14. X. 02. Lobe, C. Bl. Bd. 4, 839. Solch ein Pfleger 
nicht den Nachlaß, sondern den unbekannten Erben bezüglich des Nachlasses 
zu vertreten. Haftet die Nachlaß=Konkursmasse für die Kosten solcher Pfleg 
schaft? Ja. OLG. Hamburg 12. XI. 02. H. 1903, 61; Jahrb. f. KG. 1903 
(Bd. 25), 
33. Mugd. Falk. Bd. 5, 436; R. I. A. Bd. 3, 179; Lobe, C. Bl. 
Bd. 3, 628. 
Das Nachlaßgericht hat auf Antrag eines Nachlaßgläubigers, wenn neben 
den bekannten Erben noch unbekannte Erben in Betracht kommen, für den 
Erbteil der letzteren eine Nachlaßpflegschaft anzuordnen. BOLG. 22. III. 02.I. 
S. (N. Folge) Bd. 3, 266; S. A. 1902 (Bd. 2), 318; Jur. Z. 1902, 252; 
Lobe, C. Bl. 1902, 831. Mugd. Falk. 1902 Bd. 5, 229—230. Näheres 
III, 403. Nicht in Betracht kommt dagegen das Interesse des bei der An 
gelegenheit beteiligten anderen Kontrahenten bezüglich des am Nachlasse nur 
als Gläubiger beteiligten Dritten. KG. 4. III. 01. Berl. Bl. 1901, 63. 
Es muß ein Bedürfnis für die Bestellung eines Nachlaßpflegers be 
stehen. Ein Beispiel hierfür enthält § 1961. Anders LG. Hirschberg, Recht 
1900, 419. 
Eine durch den Streit mehrerer Erbschaftsprätendenten hervorgerufene 
Rechtsunsicherheit genügt nicht. LG. Kiel, S. H. 1902, 103. 
2. Dagegen ist auf Antrag eines Nachlaßgläubigers die Bestellung eines 
Nachlaßpflegers nicht nur zulässig, falls der Erbe unbekannt oder ungewiß 
ist, ob er die Erbschaft annimmt, wenn er einen Anspruch gegen den Nachlaß 
in erster Linie verfolgen will, sondern auch dann, wenn er zunächst mit dem 
Pfleger über Anerkennung des Anspruchs verhandeln und nur im Falle der 
Bestreitung des Anspruchs den Klageweg beschreiten will. KG. 10. VII. 01. 
oder 10. VI. 01. R. I. A. Bd. 2, 12. Jahrb. f. KG. 1901, 71—75; S. H. 
1901, 214—216; Berl. Bl. 1901, 73—74; Mugd. Falk. 1901, 251—253. 
II. Die 1901 verstorbene A. hat zu ihren Erben hinterlassen: ihren 
Mann und ihre sieben Kinder, von denen Ludwig 1902 in Newyork ver 
starb und nach einer von seiner Frau daselbst abgegebenen eidesstattlichen 
Versicherung von ihr und ihren sechs Kindern beerbt wurde. Der Ehemann 
A. hat beantragt, da nicht feststehe, wie die Erbquote des Ludwig sich auf
	        
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