V. Buch. Erbrecht.
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1508. Vollstreckbare Ausfertigungen und Arrest trotz Nachlaßpflegschaft. §§ 1960, 1961,
1. Eine vollstreckbare Ausfertigung des für oder gegen den Erblasser
ergangenen Urteils kann für oder gegen den Nachlaßpfleger erteilt werden.
OLG. Kiel 13. XI. 00. II. Mugd. Falk. 1901, 127; S. H. 1901, 1.
2. § 1960 BGB. schließt nicht aus, daß ein Nachlaßgläubiger wegen
seiner Forderung Sicherung im Wege des Arrestes verlangen kann. LG. Berlin
21. III. 01. II. Berl. Bl. 1901, 56.
1509.
I. Bestellung eines Nachlaßpflegers für den unbekannten Erben trotz Nach
laßkonkurses ist zulässig. §§ 1960, 1975. II. Was heißt Unbekanntsein der
Erben? III. Die Nachlaßpflegschaft und die freiwillige Zuständigkeit. Aus
länder. § 1971.
1. 1. Denn er vertritt nur diesen Erben, nicht den Nachlaß.
Die
Rechte des Konkursverwalters werden aber hierdurch in keiner Weise
be
einträchtigt, also kein Beschwerderecht desselben wegen der Bestellung.
LG.
Hamburg 14. X. 02. Lobe, C. Bl. Bd. 4, 839. Solch ein Pfleger
nicht den Nachlaß, sondern den unbekannten Erben bezüglich des Nachlasses
zu vertreten. Haftet die Nachlaß=Konkursmasse für die Kosten solcher Pfleg
schaft? Ja. OLG. Hamburg 12. XI. 02. H. 1903, 61; Jahrb. f. KG. 1903
(Bd. 25),
33. Mugd. Falk. Bd. 5, 436; R. I. A. Bd. 3, 179; Lobe, C. Bl.
Bd. 3, 628.
Das Nachlaßgericht hat auf Antrag eines Nachlaßgläubigers, wenn neben
den bekannten Erben noch unbekannte Erben in Betracht kommen, für den
Erbteil der letzteren eine Nachlaßpflegschaft anzuordnen. BOLG. 22. III. 02.I.
S. (N. Folge) Bd. 3, 266; S. A. 1902 (Bd. 2), 318; Jur. Z. 1902, 252;
Lobe, C. Bl. 1902, 831. Mugd. Falk. 1902 Bd. 5, 229—230. Näheres
III, 403. Nicht in Betracht kommt dagegen das Interesse des bei der An
gelegenheit beteiligten anderen Kontrahenten bezüglich des am Nachlasse nur
als Gläubiger beteiligten Dritten. KG. 4. III. 01. Berl. Bl. 1901, 63.
Es muß ein Bedürfnis für die Bestellung eines Nachlaßpflegers be
stehen. Ein Beispiel hierfür enthält § 1961. Anders LG. Hirschberg, Recht
1900, 419.
Eine durch den Streit mehrerer Erbschaftsprätendenten hervorgerufene
Rechtsunsicherheit genügt nicht. LG. Kiel, S. H. 1902, 103.
2. Dagegen ist auf Antrag eines Nachlaßgläubigers die Bestellung eines
Nachlaßpflegers nicht nur zulässig, falls der Erbe unbekannt oder ungewiß
ist, ob er die Erbschaft annimmt, wenn er einen Anspruch gegen den Nachlaß
in erster Linie verfolgen will, sondern auch dann, wenn er zunächst mit dem
Pfleger über Anerkennung des Anspruchs verhandeln und nur im Falle der
Bestreitung des Anspruchs den Klageweg beschreiten will. KG. 10. VII. 01.
oder 10. VI. 01. R. I. A. Bd. 2, 12. Jahrb. f. KG. 1901, 71—75; S. H.
1901, 214—216; Berl. Bl. 1901, 73—74; Mugd. Falk. 1901, 251—253.
II. Die 1901 verstorbene A. hat zu ihren Erben hinterlassen: ihren
Mann und ihre sieben Kinder, von denen Ludwig 1902 in Newyork ver
starb und nach einer von seiner Frau daselbst abgegebenen eidesstattlichen
Versicherung von ihr und ihren sechs Kindern beerbt wurde. Der Ehemann
A. hat beantragt, da nicht feststehe, wie die Erbquote des Ludwig sich auf