IV. Buch. Familienrecht.
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Vollmacht zur Abgabe oder Entgegennahme der Aufforderung zur Herstellung
der ehelichen Gemeinschaft oder Erhebung der Scheidungsklage. RG. 2. VI. 04.IV.
P. 1904, 395—397.
XVII. Scheidungs= bezw. Aufhebungsklage und Klage auf Herstellung
der häuslichen Gemeinschaft.
In Gaupp=Stein, Kommentar zur Reichscivil
prozeßordnung 5. Aufl. 1901 Bd. 2, S. 223 Anm. II zu § 615 ist, entgegen
dem Standpunkte in früheren Auflagen (so namentlich 3. Aufl. 1898 Bd. 2
S. 206 ff. Anm. zu 575 ält. Fassung), die Ansicht vertreten, daß bei An
hängigkeit einer Klage auf Herstellung der häuslichen Gemeinschaft der späterhin
erhobenen Klage auf Scheidung der Ehe die Einrede der Rechtshängigkeit
nicht entgegengesetzt werden könne. Die Anschauung erscheint Behr unhaltbar.
Vgl. § 639 CPO. Behr. Arch. f. B. R. 1904 Bd. 25, 54—61.
1409. Aufhebung des Scheidungsurteils im Wiederaufnahmeverfahren. Gültigkeit
der zweiten Ehe. §§ 1564, 1309.
Vgl. § 1309 Nr. 1341.
1410. Ehebruch als Scheidungsgrund. § 1565.
I. Begriff; kein Samenserguß.
II. Feststellung ohne Datum und Ort zulässig.
III. Vorehelicher Ehe
bruch. IV. Einwand der virgo intacta.
Unerlaubter Umgang.
b) Beweis des Ehebruchs. VI. Der beklagte
Ehegatte kann sich wirksam
darauf berufen, daß die ihm zur Last gelegten Handlungen, Ehebruch ec.
im Zustand geistiger Störung oder der Bewußtlosigkeit begangen worden seien.
1. Vereinigung ohne Samenserguß ist Ehebruch. RG. 6. III. 02, IV.
I. W. 1902, 215. Vgl. meinen Komm. Buch IV, S. 230 Nr. 408.
II. RG. 21. IV. 02. IV. I. W. 1902, 236. Näheres III, 361.
III. Vorehelicher Ehebruch des Ehegatten könnte nur die Anfechtung der
Ehe
seitens des anderen Ehegatten wegen I
ertums gemäß § 1333 begründen.
RG
13. III. 02. IV. I. W. 1902, 215. Näheres II, 212. Vgl. 1416 Ie.
IV. Beweisantrag abgewiesen, weil Frauenspersonen, wie die E., durch
ihren Beruf (als Tänzerinnen) darauf hingeführt würden, ihren Körper
möglichst intakt zu erhalten und Schwangerschaft zu vermeiden. Bestätigt.
RG. 16. IV. 03. IV. I. W. 1903, 82. Bedenklich.
V. a) Nach RG. (I. W. 1900, 728) soll unerlaubter Umgang
kein
Scheidungsgrund mehr sein, weil er dem Ehebruch nicht gleichgestellt ist
Dennoch ist die Entscheidung falsch, denn es ist eine schwere Beleidigung i. S.
des § 1568. Vgl. meinen Komm. Buch IV, Nr. 446 a. E., Nr. 415.
b) Was das BG. bez. des Ehebruchs feststellt, wegen dessen die
Scheidung erfolgt sei, so führt die Revision aus, gehe nicht über den Rahmen
von Vermutungen und Wahrscheinlichkeiten hinaus. Dies ist allerdings im
wesentlichen zutreffend, ist aber ein Ausfluß der von CPO. anerkannten freien
Beweiswürdigung, sodaß es nur darauf ankommt, ob die tatsächlichen Fest
stellungen gehörig und schlüssig begründet und von Rechtsirrtum nicht be
einflußt sind. Dies ist nicht der Fall. RG. 11.VII. 04. IV. 71/04. I. W.
1904, 488—489.
VI. Motive Bd. 4, S. 583. LG. Mainz, Hess. R. 1901, 118.
Ehebruch im bewußtlosen Zustand. OLG. Hamburg, Jur. Z. 1901, 564.
Aber er muß es beweisen.