§§ 1373—1391.
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1368. Kündigungsrecht des Mannes betr. Kapital. (?) § 1375.
Unwirksamkeit der vom Manne ohne Zustimmung der Frau vorgenom
menen Kündigung eines auf den Namen der Frau eingetragenen Hypotheken
kapitals. Werden gleichwohl durch eine solche Kündigung rechtliche Interessen
des Hypothekenschuldners dergestalt berührt, daß ihm die Feststellungsklage
aus § 256 CPO. zusteht? Ja. OLG. Königsberg 7. V. 04. II. Pos. M.
1904, 88—89.
Vgl. meinen Komm. Buch IV, 442, 96, 109, 59.
1369. Ersetzung der Zustimmung der Frau durch das Vormundschaftsgericht.
1. BOLG. 23. X. 02. I. Jur. Z. 1904, 367.
2. BOLG. 13. X. 00. I. S. (N. Folge) 1, 460, 462; S. Bl. 1901,
Näheres II, 219.
215.
Ist die Hypothek zu gleichen Teilen auf Mann und Frau eingetragen,
so braucht die Ehefrau ihren Anteil überhaupt nicht zu veräußern, selbst
wenn es für den Ehemann vorteilhaft wäre. BOLG. Mugd. Falk.
Bd. 1, 383.
1370. Prozeßführung des Ehemannes. § 1380.
Binder, Prozeßführung und Verfügungsvollmacht. B. Bi. 1902, 103
bis 134c.
Herr, Gerichtliche Geltendmachung einer zum eingebrachten Gut gehörenden
Dogm. J. 1903 (Bd. 46), 229. Ullmann,
Forderung durch den Ehemann.
Zur Auslegung des § 1380. Arch. f. d. civ. Pr. 1901, 389. Behandelt
namentlich die Wirksamkeit des vom Manne erstrittenen Urteils in Bezug auf
ein zum eingebrachten Gut der Frau gehörendes Recht.
Liegt in der Änderung des Antrags auf „Herausgabe an den Kläger
und seine Ehefrau“ eine in der Berufungsinstanz unzulässige Klageänderung
wenn Kläger die Herausgabe in erster Instanz nur eigenen Namens begehr
hatte? LG. Darmstadt 22. IV. 04. II. Hess. R. 1904 Bd. 5, 70—71.
(Nein.)
Vgl. § 1400 Nr. 1380.
Versprechen des Mannes, ein eingebrachtes Kapital seiner Frau bei sich
1371.
hypothekarisch anzulegen und zu verzinsen, als Verzicht auf die Nutznießung
jenes Kapitals, und neuer Ehevertrag. § 1383.
Zinsversprechen ist unwirksam. §§ 1383, 1432. KG. 9. V. 02. Mugd.
Falk. Bd. 5, 292. Näheres III, 351.
Aufhebung der Verwaltung des Mannes wegen
1372. Eingebrachtes der Frau.
§§ 1391, 1418 Nr. 1.
Gefährdung.
Objektive Gefährdung (Überschuldung) des Mannes genügt; mißbräuch
liche Verwaltungshandlungen nicht erforderlich. OLG. Darmstadt 12.XII. 01.
Hess. R. Bd. 3, 164—165.
Kontra auch ein überschuldeter Mann kann das Eingebrachte so ver
walten, daß es nicht gefährdet ist. OLG. Hamburg, S. A. 1902, 148.
3 maliger Konkurs genügt aber auf alle Fälle. Näheres III, 351.
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Scherer, Die fünf ersten Jahre des BGB.