15.
Zur Criminalstatistik
Von Arnold
xm.
Zur Criminalstalistik.
Von Arnold.
Die Nützlichkeit, ja wir dürfen sagen die Nothwendigkeit cri-
minalstatistischer Notizen ist allgemein anerkannt*), eine Veröffent-
lichung derselben ist den Theoretikern erwünscht, der Legislation
Bedürfniß und wenn die Wissenschaft solche Notizen zum Stoff le-
gislativer Betrachtungen macht, so werden die Staatsregierungen
nicht blos für die Strafgesetzgebung, sondern auch für andere
Zweige der Staatsverwaltung bedeutende Winke finden.
Zwar find in neuerer Zeit bereits viele Notizen solcher Art
öffentlich bekannt gemacht worden 1 2), allein nicht nur gehen nicht
alle Staaten damit ganz vollständig hervor, sondern es find auch
die veröffentlichten Notizen nicht umfassend genug, beschränken sich
vielmehr größtentheils nur auf das, was dem Geschäftsmechanis-
mus entspricht und nehmen zu wenige Rücksicht auf das, was in
das Innere des staatlichen Lebens und des Verkehrs Bezug hat
und woraus nicht nur die Strafgesetzgebung, nicht nur die Staats-
1) Schon im Jahrgang 1849, Bd. II. S. 189 dieser Zeitschrift machte
der inzwischen verstorbene Stifter derselben, von Jagemann, hier-
auf aufmerksam.
2) Namentlich im Archiv für Criminalrecht, im Gerichtssaal, in den
neuen Jahrbüchern für sächsisches Strafrecht, in den Blättern für
Rechtsanwendung, in der Münchner Zeitschrift für Gesetzgebung, in
den Jahrbüchern für deutsche Rechtswissenschaft, in der Zeitschrift
für ausländische Gesetzgebung, in Hitzigs (jetzt Schletters) Annalen
für Criminalrechtspflege, in den Blättern für Rechtspflege in Thü-
ringen und Anhalt, in Goltdammers Archiv deö preuß. Straf-
rechts.