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das Vorhaben, dem Staate fortan anzugehören, noch
nicht erweisen, an und für sich erwachsen.
Da der §. 29 verordnet, daß die österreichische Staatsbürgerschaft ¬
durch den Eintritt in einen öffentlichen Dienst
erworben werde, so setzt derselbe voraus, daß der Eintretende
ein Fremder, folglich ein solcher sey, der noch kein österreichischer ¬
Staatsbürger ist, und zählt den Eintritt in einen
öffentlichen Dienst unter die Arten, die Staatsbürgerschaft
zu erwerben, ohne daß außer dem eine besondere Aufnahme
in dieselbe erforderlich ist. Zehn Studienjahre aber, wenn
sie auch mit einem ununterbrochenen Aufenthalte auf einer
erbländischen Universität verbunden sind, reichen darum zur
Bewirkung der Staatsbürgerschaft nicht hin, weil, obwohl
man sonst aus einem ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalte ¬
auf den zur Bewirkung der Staatsbürgerschaft erforderlichen ¬
Willen des Fremden, seinen Wohnsitz für immer
in den k. k. Erbländern zu nehmen, schließen kann, dieser
Schluß sich doch aus zehn auf einer erblaͤndischen Universitat
zurückgelegten Studienjahren eben so wenig, als aus zehn
in österreichischen Militär-Diensten zugebrachten Jahren ziehen ¬
läßt, da in dem einen und dem andern Falle besondere
Gründe einen Fremden vermöͤgen, durch eine so lange Zeit
in den Erbstaaten zu verweilen.
§. 30.
Auch ohne Antretung eines Gewerbes oder Handwerkes, ¬
und vor verlaufenen zehn Jahren, kann die
Einbuͤrgerung bey den politischen Behoͤrden angesuchet, ¬
und von denselben, nachdem das Vermoͤgen
die Erwerbfaͤhigkeit, und das sittliche Betragen des
Ansuchenden beschaffen sind, verliehen werden.
Bey Erklärung dieses Paragraphs lassen sich folgende Fra=