52 3. Amtl. Vermittelung d. Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses.
5. Umfang der Auscinandersetzung.
Die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses umfaßt den gesainten ¬
Nachlaß. Dies schließt aber nicht aus, daß dann, wenn über einen
Teil des Nachlasses eine außeramtliche Auseinandersetzung gepflogen ist,
während über den andern Teil desselben eine Auseinandersetzung noch nicht
bewirkt ist, hiefür die Vorschriften des Art. 4 dieses Gesetzes zur Anwendung
kommen.
6. Frist.
Eine Nachlaßauseinandersetzung ist erst dann möglich, wenn die Erben
festgestellt sind.
Bei vielen Verlassenschaften wird erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist ¬
des § 1944 BGB. feststehen, wer Erbe geworden ist. Die normale
Erbschaftsausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen, beginnend mit dem Zeitpunkte, ¬
in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung
Kenntnis erlangt. Mit Rücksicht auf diese sechswöchige Frist wurde eine diese
umfassende zweimonatige Frist für den Beginn der amtlichen Vermittelung
angesetzt. Hiebei bleibt in der Regel den Erben auch noch ein Zeitraum,
um sich außergerichtlich auseinanderzusetzen, und hiefür wurde die über die
Ausschlagungsfrist hinüberreichende Frist geschaffen (s. § 101 Abs. 1 Nachl.O.).
Da jedoch die sechswöchige Ausschlagungsfrist bei der gesetzlichen
Erbfolge erst von dem Zeitpunkte, an welchem der Erbe von dem Anfall,
von dem Grunde der Berufung Kenntnis erhält, im Falle der Todeserklärung
mit Kenntnis dieser, bei Berufung durch Verfügung von Todes wegen nicht
vor Verkündung dieser zu laufen beginnt, während die im Art. 4 Nachl.Ges.
bestimmte zweimonatige Frist bei der gesetzlichen Erbfolge bereits
mit dem Eintritte des Erbfalls, also dem Tode des Erblassers (§ 1922
Abs. 1 BGB.), im Falle der Todeserklärung mit der Erlassung des die
Todeserklärung aussprechenden Urteils (hiezu § 101 Abs. 1 Satz 2 Nachl.O.)
der Zeitpunkt, welcher nach § 18 BGB. in dem Urteil als Todestag festgestellt ¬
ist, ist sohin hier nicht maßgebend —, bei Berufung durch Verfügung ¬
von Todes wegen mit der Eröffnung der Verfügung in Lauf
gesetzt wird, so ist es möglich, daß die sechswöchige Ausschlagungsfrist noch
läuft, während die zweimonatige Frist des Art. 4 schon verflossen ist; ferner
hat der § 1944 BGB. nicht nur eine sechswöchige Ausschlagungsfrist, sondern
auch eine sechsmonatige festgesetzt, letztere für den Fall, daß der Erblasser
seinen letzten Wohnsitz nur im Auslande gehabt hat oder daß der Erbe beim
Beginne der Frist sich im Auslande aufhält.
Mit Rücksicht auf diese Fälle hat Art. 4 in Abs. 1 Satz 2 eine Verlängerung ¬
der zweimonatigen Frist vorgesehen, weil eine Einhaltung der
Frist hier nicht möglich wäre, da ja dann, wenn die Erben die Erbschaft
nicht ausdrücklich angetreten hätten, nicht einmal die erste Voraussetzung für
die Nachlaßauseinandersetzung (d. i. die Erbenermittelung) gegeben wäre, viel
weniger aber den Erben ein Zeitraum geblieben wäre, sich ohne gerichtliche
Mitwirkung auseinanderzusetzen (§ 101 Abs. 2 Satz 2 Nachl.O.).