Full text : Schad, Karl: Gesetz, betreffend das Nachlaßwesen vom 9. August 1902

52  3.  Amtl.  Vermittelung  d.  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses.
5.  Umfang  der  Auscinandersetzung.
Die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des  Nachlasses  umfaßt  den  gesainten ¬
  Nachlaß.  Dies  schließt  aber  nicht  aus,  daß  dann,  wenn  über  einen
Teil  des  Nachlasses  eine  außeramtliche  Auseinandersetzung  gepflogen  ist,
während  über  den  andern  Teil  desselben  eine  Auseinandersetzung  noch  nicht
bewirkt  ist,  hiefür  die  Vorschriften  des  Art.  4  dieses  Gesetzes  zur  Anwendung
kommen.
6.  Frist.
Eine  Nachlaßauseinandersetzung  ist  erst  dann  möglich,  wenn  die  Erben
festgestellt  sind.
Bei  vielen  Verlassenschaften  wird  erst  nach  Ablauf  der  Ausschlagungsfrist ¬
  des  §  1944  BGB.  feststehen,  wer  Erbe  geworden  ist.  Die  normale
Erbschaftsausschlagungsfrist  beträgt  sechs  Wochen,  beginnend  mit  dem  Zeitpunkte, ¬
  in  welchem  der  Erbe  von  dem  Anfall  und  dem  Grunde  der  Berufung
Kenntnis  erlangt.  Mit  Rücksicht  auf  diese  sechswöchige  Frist  wurde  eine  diese
umfassende  zweimonatige  Frist  für  den  Beginn  der  amtlichen  Vermittelung
angesetzt.  Hiebei  bleibt  in  der  Regel  den  Erben  auch  noch  ein  Zeitraum,
um  sich  außergerichtlich  auseinanderzusetzen,  und  hiefür  wurde  die  über  die
Ausschlagungsfrist  hinüberreichende  Frist  geschaffen  (s.  §  101  Abs.  1  Nachl.O.).
Da  jedoch  die  sechswöchige  Ausschlagungsfrist  bei  der  gesetzlichen
Erbfolge  erst  von  dem  Zeitpunkte,  an  welchem  der  Erbe  von  dem  Anfall,
von  dem  Grunde  der  Berufung  Kenntnis  erhält,  im  Falle  der  Todeserklärung
mit  Kenntnis  dieser,  bei  Berufung  durch  Verfügung  von  Todes  wegen  nicht
vor  Verkündung  dieser  zu  laufen  beginnt,  während  die  im  Art.  4  Nachl.Ges.
bestimmte  zweimonatige  Frist  bei  der  gesetzlichen  Erbfolge  bereits
mit  dem  Eintritte  des  Erbfalls,  also  dem  Tode  des  Erblassers  (§  1922
Abs.  1  BGB.),  im  Falle  der  Todeserklärung  mit  der  Erlassung  des  die
Todeserklärung  aussprechenden  Urteils  (hiezu  §  101  Abs.  1  Satz  2  Nachl.O.)
der  Zeitpunkt,  welcher  nach  §  18  BGB.  in  dem  Urteil  als  Todestag  festgestellt ¬
  ist,  ist  sohin  hier  nicht  maßgebend  —,  bei  Berufung  durch  Verfügung ¬
  von  Todes  wegen  mit  der  Eröffnung  der  Verfügung  in  Lauf
gesetzt  wird,  so  ist  es  möglich,  daß  die  sechswöchige  Ausschlagungsfrist  noch
läuft,  während  die  zweimonatige  Frist  des  Art.  4  schon  verflossen  ist;  ferner
hat  der  §  1944  BGB.  nicht  nur  eine  sechswöchige  Ausschlagungsfrist,  sondern
auch  eine  sechsmonatige  festgesetzt,  letztere  für  den  Fall,  daß  der  Erblasser
seinen  letzten  Wohnsitz  nur  im  Auslande  gehabt  hat  oder  daß  der  Erbe  beim
Beginne  der  Frist  sich  im  Auslande  aufhält.
Mit  Rücksicht  auf  diese  Fälle  hat  Art.  4  in  Abs.  1  Satz  2  eine  Verlängerung ¬
  der  zweimonatigen  Frist  vorgesehen,  weil  eine  Einhaltung  der
Frist  hier  nicht  möglich  wäre,  da  ja  dann,  wenn  die  Erben  die  Erbschaft
nicht  ausdrücklich  angetreten  hätten,  nicht  einmal  die  erste  Voraussetzung  für
die  Nachlaßauseinandersetzung  (d.  i.  die  Erbenermittelung)  gegeben  wäre,  viel
weniger  aber  den  Erben  ein  Zeitraum  geblieben  wäre,  sich  ohne  gerichtliche
Mitwirkung  auseinanderzusetzen  (§  101  Abs.  2  Satz  2  Nachl.O.).
            
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