Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 49 = N.F. Bd. 29 (1884))

226 Rechts- und Erbfähigkeit der nondum concepti.

und embryo und nasciturus für gleichbedeutend ge-
achtet werden, so ist wohl dargethan, daß auch das
bay.LR. nur dem bereits Erzeugten Erbrechte ge-
währt, wie es eben unter postumus nur einen solchen
versteht. Aus der Uebereinstimmung sämmtlicher
Partikularrechte, die doch alle auf dem römischen
Rechte fußen und ein Ausfluß des herrschenden Rechts-
bewußtseins waren, halten wir uns zu einem Rück-
schluß für die Richtigkeit unserer Anschauung befugt.
IV.
Dieselbe ist allerdings in einem Erkenntnifle der
Universität Altdorf (Götz rechtl. Entsch. der jurist.
Fakultät in Altdorf p. 201—234) angefochten und
ist ihm das bahr. OAG. mit Urtheil vom 22. Juni
1854 gefolgt. (Seuff. Arch. VIII Nr. 63).
Die in beiden enthaltenen Gründe widerlegen
nicht die gegentheilige Ansicht und ist es nicht ge-
wagt zu behaupten, daß Rücksichten der Billigkeit
eine große Rolle dabei spielen, eine größere als
eben das Recht verträgt.
Doch auch vom Standpunkt unserer Gegner aus
ist der Beschluß des Beschwerdegerichts unrichtig, da
auch hienach Zukünftige nicht als Gläubiger oder
Grundbesitzer im Hypothekenbuche figuriren können.
Denn nach ihnen erwirbt der Ungeborne die Erb-
schaft nicht sofort, sie wird ihm bloß aufgehoben.
Zweifellos ist die Sache, wenn man nur zukünftige
Kinder als Erben sich denkt. Nach der von uns be-
kämpften Theorie wird denselben nach Analogie der
bedingt eingesetzten Erben mit Eintritt der Geburt
die Erbschaft erst deferirt, kann also erst nach derselben
für sie erworben werden. Bis dahin wird die Nach-
laßmasse nur reservirt, sie gilt als erblos, als here-
ditas jacens und ist von der Verlaffenschaftsbe-
hörde durch Aufstellung eines curator hereditatis
acentis geeigneten Falls Fürsorge zu treffen. Diese

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