Metadaten : Rapmund, F.: ¬Die finanzielle Betheiligung des Preußischen Staats bei den Preußischen Privateisenbahnen

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in  thunlichst  kurzer  Zeit  zu  vollenden.  Dagegen  übernahm  der  Staat
für  den  Fall,  daß  die  Brücke  und  die  Eisenbahnstrecke  bis  zum  Bahnhofe
in  Coblenz  vor  Eintritt  der  Bedingungen  ausgeführt  würde,  unter
welcher  die  Gesellschaft  bereits  nach  dem  Statut=Nachtrage  vom  5.  März
1856  zum  Brückenbau  verpflichtet  gewesen  wäre’),  die  Garantie  für
die  Zinsen  des  erforderlichen  Anlagekapitals,  soweit  dieselben  nicht  durch
die  Einnahmen  von  der  Brücke  und  der  Bahnstrecke  bis  zum  Bahnhofe
in  Coblenz  gedeckt  werden  sollten  (Art.  1.  2.  Vertr.  v.  9.  Juni  1859
G.  S.  1860  S.  285  ff.  und  §.  8.  Privil.  v.  31.  Juli  1861  G.  S.
1861  S.  741  ff.).
Nach  Maaßgabe  dieses  Vertrags  ist  demnächst  der  Gesellschaft  durch
Gesetz  vom  2.  Juni  1860  (G.  S.  1860  S.  281  ff.)  die  Zinsgarantie
des  Staats  für  ein  die  Summe  von  3,500,000  Thlrn.2)  nicht  übersteigendes ¬
  Anlagekapital  auf  Höhe  eines  Satzes  von  4½  Prozent  bewilligt
und  die  Gesellschaft  durch  Privilegium  vom  31.  Juli  1861  (G.  S.  1861,
S.  741  ff.)  zur  Beschaffung  desselben  durch  Ausgabe  von  PrioritätsObligationen, ¬
  welche  der  Amortisation  nicht  unterliegen,  aber  nach
sechsmonatlicher  Kündigungsfrist  eingelöst  werden  können  (§.  4.),  ermächtigt ¬
  worden.  Nach  Vollendung  der  Bauten  soll  das  Anlagekapital ¬
  auf  Grund  der  von  der  Direktion  der  Gesellschaft  zu  legenden
Rechnung  vom  Handelsministerium  definitiv  festgestellt  werden  (Art.  3.
Vertr.  v.  9.  Juni  1859).  Inzwischen  sind  bereits  im  Juli  1866
1,500,000  Thlr.  Obligationen  als  voraussichtlich  entbehrlich  wieder
vernichtet  worden.
Die  Garantiepflicht  des  Staats  erlischt  mit  dem  31.  Dezember
1870  und  hat  die  Gesellschaft  die  Verpflichtung,  die  Einlösung  der
garantirten  Obligationen  nach  dem  Aufhören  der  Garantie  unverzüglich
zu  bewirken,  zu  welchem  Behufe  ihr  auf  ihren  Antrag  die  Emission  nicht
garantirter  Obligationen  gestattet  werden  soll.3)
1)  Der  Betrieb  auf  der  Brücke  und  der  Bahnstrecke  bis  zum  Bahnhofe  ist  im
Jahre  1864  eröffnet;  die  Verpflichtung  zum  Bau  der  Brücke  erst  mit  dem  1.  Januar ¬
  1869  eingetreten,  cfr.  Anm.  3.
2)  In  dem  Vertr.  v.  9.  Juni  1859  Art.  3.  war  das  Anlagekapital  vorläufig
nur  auf  3,000,000  Thlr.  angenommen,  jedoch  die  Beschaffung  des  erforderlichen  Mehrbedarfs ¬
  durch  garantirte  Obligationen  vorbehalten  worden;  bei  Annahme  eines  Maximalsatzes ¬
  von  3,500,000  Thlrn.  in  dem  Gesetze  vom  2.  Juni  1860  sind  die  zu  erwartenden,
Coursverluste  und  die  Zinsen  während  einer  zweijährigen  Banzeit  berücksichtigt  worden.
3)  Der  scheinbare  Widerspruch  zwischen  Art.  2.  des  Vertr.  v.  9.  Juni  1859,
wonach  der  Staat  die  Zinsgarantie  bis  zu  dem  Zeitpunkte  gewährt,  wo  für  die
            
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