11
in thunlichst kurzer Zeit zu vollenden. Dagegen übernahm der Staat
für den Fall, daß die Brücke und die Eisenbahnstrecke bis zum Bahnhofe
in Coblenz vor Eintritt der Bedingungen ausgeführt würde, unter
welcher die Gesellschaft bereits nach dem Statut=Nachtrage vom 5. März
1856 zum Brückenbau verpflichtet gewesen wäre’), die Garantie für
die Zinsen des erforderlichen Anlagekapitals, soweit dieselben nicht durch
die Einnahmen von der Brücke und der Bahnstrecke bis zum Bahnhofe
in Coblenz gedeckt werden sollten (Art. 1. 2. Vertr. v. 9. Juni 1859
G. S. 1860 S. 285 ff. und §. 8. Privil. v. 31. Juli 1861 G. S.
1861 S. 741 ff.).
Nach Maaßgabe dieses Vertrags ist demnächst der Gesellschaft durch
Gesetz vom 2. Juni 1860 (G. S. 1860 S. 281 ff.) die Zinsgarantie
des Staats für ein die Summe von 3,500,000 Thlrn.2) nicht übersteigendes ¬
Anlagekapital auf Höhe eines Satzes von 4½ Prozent bewilligt
und die Gesellschaft durch Privilegium vom 31. Juli 1861 (G. S. 1861,
S. 741 ff.) zur Beschaffung desselben durch Ausgabe von PrioritätsObligationen, ¬
welche der Amortisation nicht unterliegen, aber nach
sechsmonatlicher Kündigungsfrist eingelöst werden können (§. 4.), ermächtigt ¬
worden. Nach Vollendung der Bauten soll das Anlagekapital ¬
auf Grund der von der Direktion der Gesellschaft zu legenden
Rechnung vom Handelsministerium definitiv festgestellt werden (Art. 3.
Vertr. v. 9. Juni 1859). Inzwischen sind bereits im Juli 1866
1,500,000 Thlr. Obligationen als voraussichtlich entbehrlich wieder
vernichtet worden.
Die Garantiepflicht des Staats erlischt mit dem 31. Dezember
1870 und hat die Gesellschaft die Verpflichtung, die Einlösung der
garantirten Obligationen nach dem Aufhören der Garantie unverzüglich
zu bewirken, zu welchem Behufe ihr auf ihren Antrag die Emission nicht
garantirter Obligationen gestattet werden soll.3)
1) Der Betrieb auf der Brücke und der Bahnstrecke bis zum Bahnhofe ist im
Jahre 1864 eröffnet; die Verpflichtung zum Bau der Brücke erst mit dem 1. Januar ¬
1869 eingetreten, cfr. Anm. 3.
2) In dem Vertr. v. 9. Juni 1859 Art. 3. war das Anlagekapital vorläufig
nur auf 3,000,000 Thlr. angenommen, jedoch die Beschaffung des erforderlichen Mehrbedarfs ¬
durch garantirte Obligationen vorbehalten worden; bei Annahme eines Maximalsatzes ¬
von 3,500,000 Thlrn. in dem Gesetze vom 2. Juni 1860 sind die zu erwartenden,
Coursverluste und die Zinsen während einer zweijährigen Banzeit berücksichtigt worden.
3) Der scheinbare Widerspruch zwischen Art. 2. des Vertr. v. 9. Juni 1859,
wonach der Staat die Zinsgarantie bis zu dem Zeitpunkte gewährt, wo für die