Volltext : Sammlung der Statuten aller Actien-Banken Deutschlands mit statistischen Nachweisen und Tabellen

197.
4)  daß  für  die  Unterzeichnung  und  Vertheilung  der  ersten  20,000  Actien
500  Gulden  (Artikel  2  des  Statuts)  die  beantragten  in  der  Anlage  II
enthaltenen  Grundsätze  und  Formen  anzuwenden  sind.
Gegeben  Frankfurt  am  Main,  den  11.  April  des  Jahres  1854.
Bürgermeister  und  Rath  der  Freien  Stadt  Frankfurt.
Dr.  Neuburg.
vdt.  Dr.  von  Boltog.
Concessions=Urkunde
für  das  hiesige  Bankhaus  Grunelius  &  Comp.
für  das  hiesige  Bankhaus  M.  A.  v.  Rothschild  &  Söhne
und  die  hiesige  Vereinskasse
zur
Gründung  einer  Actien-Gesellschaft  als  juristischer  Person
mit  der  Firma  Frankfurter  Bank.
Gründung  der  Bank.  Ihre  Firma.  Ihr  Actienkapital.  Ihre  Dauer.
Art.  1.  Mit  Staatsgenehmigung  wird  von  den  Unterzeichneten  eine  Bank
in  Frankfurt  am  Main,  unter  der  Firma
„Frankfurter  Bank“
als  Actiengesellschaft  gegründet.
Art.  2.  Das  Grundkapital  der  Actiengesellschaft  besteht  in  20  Millionen
Gulden  Süddeutscher  Vereinswährung,  vertheilt  in  40,000  Actien  auf  den  Namen,
eine  jede  von  500  Gulden.  Diese  40,000  Actien  bilden  die  erste  Serie.  Für
den  Beginn  der  Wirksamkeit  der  Bank  werden  zuerst  20,000  Actien  emittirt,  und
wenn  wenigstens  die  Hälfte  hiervon  gezeichnet  ist  und  Zwanzig  Prozent  des  Nominalbetrages ¬
  derselben  ratenweise  einbezahlt  worden  sind,  wird  die  Verwaltung
die  Ausführung  des  Unternehmens  beschließen.
Den  Zeitpunkt  und  die  Bedingungen  der  Emission  der  übrigen  20,000  Actien
bestimmt  auf  Antrag  des  Verwaltungsrathes  die  Generalversammlung,  jedoch  nicht
früher,  als  der  ganze  Nominalbetrag  der  ersten  20,000  Actien  einbezahlt  ist.
Diese  Emission  erfolgt  für  Rechnung  des  Bank-Institutes  und  die  alsdann  vorhandenen ¬
  Actionäre  haben  dabei  ein  Vorrecht  für  die  Erwerbung,  ein  jeder  nach  dem
Verhältnisse  seines  Actienbesitzes.
Art.  3.  Die  Actiengesellschaft  behält  sich  vor,  bei  Erweiterung  der  Gebiete  ihrer
Thätigkeit  ihr  Actienkapital  zu  erhöhen  und  für  diesen
Zweck  alsdann  fernere
Serien  von  Actien  zu  creiren.  Auch  die  Emission  dieser
ferneren  Serien  erfolgt
für  Rechnung  und  zu  Gunsten  des  Bank-Institutes  selbst;  dabei  haben  jedoch  die
alsdann  vorhandenen  Actionäre  kein  Vorrecht.
Zu  einer  solchen  Erhöhung  des  Aktienkapitals  ist  ein  Beschluß  der
Generalversammlung  und  überdies  die  Genehmigung  der  Staatsregierung  erforderlich. ¬

Dieser  Gegenstand  der  Beschlußnahme  muß  in  der  Einladung  zur  GeneralVersammlung ¬
  bezeichnet  werden.
Art.  4.  Der  Sitz  der  Bank  und  ihrer  Verwaltung  ist  in  Frankfurt  am  Main.
Sie  behält  sich  vor,  Filiale  und  Agenturen  an  allen  Orten  zu  errichten,  wo
sie  es  den  Interessen  des  Bank-Institutes  entsprechend  findet.
Art.  5.  Die  Dauer  der  Frankfurter  Bank  ist  auf  25  Jahre,  vom  Datum
der  Concessionsurkunde  an  gerechnet,  bestimmt.
            
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