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4) daß für die Unterzeichnung und Vertheilung der ersten 20,000 Actien
500 Gulden (Artikel 2 des Statuts) die beantragten in der Anlage II
enthaltenen Grundsätze und Formen anzuwenden sind.
Gegeben Frankfurt am Main, den 11. April des Jahres 1854.
Bürgermeister und Rath der Freien Stadt Frankfurt.
Dr. Neuburg.
vdt. Dr. von Boltog.
Concessions=Urkunde
für das hiesige Bankhaus Grunelius & Comp.
für das hiesige Bankhaus M. A. v. Rothschild & Söhne
und die hiesige Vereinskasse
zur
Gründung einer Actien-Gesellschaft als juristischer Person
mit der Firma Frankfurter Bank.
Gründung der Bank. Ihre Firma. Ihr Actienkapital. Ihre Dauer.
Art. 1. Mit Staatsgenehmigung wird von den Unterzeichneten eine Bank
in Frankfurt am Main, unter der Firma
„Frankfurter Bank“
als Actiengesellschaft gegründet.
Art. 2. Das Grundkapital der Actiengesellschaft besteht in 20 Millionen
Gulden Süddeutscher Vereinswährung, vertheilt in 40,000 Actien auf den Namen,
eine jede von 500 Gulden. Diese 40,000 Actien bilden die erste Serie. Für
den Beginn der Wirksamkeit der Bank werden zuerst 20,000 Actien emittirt, und
wenn wenigstens die Hälfte hiervon gezeichnet ist und Zwanzig Prozent des Nominalbetrages ¬
derselben ratenweise einbezahlt worden sind, wird die Verwaltung
die Ausführung des Unternehmens beschließen.
Den Zeitpunkt und die Bedingungen der Emission der übrigen 20,000 Actien
bestimmt auf Antrag des Verwaltungsrathes die Generalversammlung, jedoch nicht
früher, als der ganze Nominalbetrag der ersten 20,000 Actien einbezahlt ist.
Diese Emission erfolgt für Rechnung des Bank-Institutes und die alsdann vorhandenen ¬
Actionäre haben dabei ein Vorrecht für die Erwerbung, ein jeder nach dem
Verhältnisse seines Actienbesitzes.
Art. 3. Die Actiengesellschaft behält sich vor, bei Erweiterung der Gebiete ihrer
Thätigkeit ihr Actienkapital zu erhöhen und für diesen
Zweck alsdann fernere
Serien von Actien zu creiren. Auch die Emission dieser
ferneren Serien erfolgt
für Rechnung und zu Gunsten des Bank-Institutes selbst; dabei haben jedoch die
alsdann vorhandenen Actionäre kein Vorrecht.
Zu einer solchen Erhöhung des Aktienkapitals ist ein Beschluß der
Generalversammlung und überdies die Genehmigung der Staatsregierung erforderlich. ¬
Dieser Gegenstand der Beschlußnahme muß in der Einladung zur GeneralVersammlung ¬
bezeichnet werden.
Art. 4. Der Sitz der Bank und ihrer Verwaltung ist in Frankfurt am Main.
Sie behält sich vor, Filiale und Agenturen an allen Orten zu errichten, wo
sie es den Interessen des Bank-Institutes entsprechend findet.
Art. 5. Die Dauer der Frankfurter Bank ist auf 25 Jahre, vom Datum
der Concessionsurkunde an gerechnet, bestimmt.