Volltext : Entwürfe und Anträge zu einer umfassenden Civil-Gerichts- und Prozeßordnung für das Königreich Württemberg (2)

Von  den  Nichtigkeiten  des  Verfahrens  rc.
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Die  Fristen  laufen  in  der  Regel  (§.  2026a)  von  der  Zeit
der  gehörigen  Eröffnung  des  angefochtenen  Erkenntnisses
an  ((§.  1951  a  c—e,  2024  b).
§.  2028  b.
Ausnahmsweise  lauft  die  Frist  von  der  Zeit  der  Entdeckung ¬
  der  Nichtigkeit:
a)  im  Falle  Nr.  1  des  §.  2026  a,  namentlich  wenn  erst  später
sich  zeigte,  daß  das  Gericht  bestochen  oder  sonst  seiner  moralischen ¬
  Freiheit  beraubt  war;  dann
b)  im  Falle  Nr.  2,  wenn  die  bezeichnete  Unregelmäßigkeit  der
Partei  erst  später  bekannt  geworden  ist.
Im  Falle  Nr.  1  verjährt  sich  die  Nichtigkeitsklage  mit
dem  Ablaufe  von  10  Jahren,  im  Falle  Nr.  2  mit  dem  Ablaufe ¬
  von  einem  Jahre,  je  von  der  Zeit  der  Eröffnung  des
Erkenntnisses,  wobei  jedoch  jedesmal  die  Fristen  zur  Ergreifung ¬
  und  Einführung  des  Rechtsmittels  hinzuzurechnen  sind.
§.  2028  c.
In  den  Fällen  des  §.  2026  b  Satz  2  lauft  die  Frist  von  60
Tagen  zu  Anstellung  der  Nichtigkeits=Klage  von  der  Zeit  der  Vollziehung ¬
  des  Erkenntnisses,  beziehungsweise  derjenigen  Zeit,  wo
die  Partei  im  Zustande  der  Selbstständigkeit  oder  gehörig  vertreten ¬
  (vergl.  Anh.  III.  §.  189),  von  dem  Vollzug  Kenntniß  erhalten ¬
  hat.
So  lange  in  diesen  Fällen  das  Erkenntniß  noch  nicht  vollzogen ¬
  ist  und  die  Einrede  der  Nichtigkeit  noch  besteht  (§.  2024d)
kann  in  denselben  die  Nichtigkeits=Klage  zu  jeder  Zeit  angestellt
werden.
§.  2028  d.
Rücksichtlich  der  Wiedereinsetzung  der  Minderjährigen  und
Abwesenden  gegen  den  Ablauf  dieser  Fristen,  finden  die  Bestimmungen =
  der  §g.  1985  a—0  auch  hier  Anwendung.
            
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