§ 12. Die sogenannte Verwirkung der Ersatzansprüche.
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den die für diese Gegenstände vorgesehenen Sicherheitsmaßregeln ¬
vom Absender unterlassen, so ist die
Haftpflicht der Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrages ¬
ausgeschlossen.
Gegenstände aus Erzguß, Antiquitäten (die Festsetzung
der Bedingungen ist den Tarifen überlassen und in den
allgemeinen Zusatzbestimmungen erfolgt)
diejenigen Gegenstände, deren Verladung oder Beförderung
nach der Anlage und dem Betrieb einer der beteiligten
Bahnen außergewöhnliche Schwierigkeiten verursacht (die
Beförderung kann von jedesmal zu vereinbarenden besonderen ¬
Bedingungen abhängig gemacht werden),
Eisenbahnfahrzeuge, sofern sie auf eigenen Rädern laufen.
(Sie müssen sich in lauffähigem Zustande befinden; Lokomotiven, ¬
Tender und Dampfwagen müssen von einem sachverständigen ¬
Beauftragten des Absenders begleitet sein),
Einer besonderen Erörterung bedürfen hier nur die Begriffe
„Kostbarkeiten“ und „Kunstgegenstände" der Ziffer B 2.
Unter Kostbarkeiten sind die Gegenstände zu verstehen,
die im Verhältnis zu ihrem Umfang oder Gewicht besonders wertvoll ¬
sind und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieser Wert auf den
Stoff, auf die Bearbeitung oder auf eine sonstige Eigentümlichkeit ¬
(z. B. Seltenheit) zurückzuführen ist. [v. Hahn § 22 zu
Art. 395 (S. 668 fg.), Cosack § 89 Ziff. 3b (S. 406), Lehmann=Ring ¬
Bem. 9 zu § 429 (S. 326), Staub Bem. 21
zu § 429 (S. 1519), Makower Bem. IIla 1 zu § 429
S. 1425), Düringer=Hachenburg Bem. VI la zu § 429
(S. 560), R.G. Bd. 13 S. 38.
Nicht erforderlich ist dagegen, daß der Gegenstand auch
innerhalb der Gattung, zu der er gehört, zu den besonders ¬
wertvollen Spezies zu rechnen ist, da nicht diese Gattung,
sondern die Allgemeinheit der Güter in Vergleich zu ziehen ist.
Ein Gegenstand kann, vom Standpunkt der Gattung aus gemessen,
als geringwertig bewertet und trotzdem als Kostbarkeit angesehen
werden. So z. B. Taschenuhren im Werte von 9 Mk. [O.L.G.
Hamburg in Ztschr. f. H.R. Bd. 40 (S. 538), a. M. PucheltFörtsch -
Bem. 22 zu Art. 395 (S. 1198).)
Der Begriff „Kunstgegenstand“ setzt voraus in abstracto, ¬
daß der Gegenstand der Art seiner Herstellung
nach der darstellenden Kunst oder dem Kunstgewerbe angehört,
und in concreto, daß er einen Kunstwert hat.