Volltext : Rundnagel, Ernst: ¬Die Haftung der Eisenbahn für Verlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung nach deutschem Eisenbahnfrachtrecht

§  12.  Die  sogenannte  Verwirkung  der  Ersatzansprüche.
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den  die  für  diese  Gegenstände  vorgesehenen  Sicherheitsmaßregeln ¬
  vom  Absender  unterlassen,  so  ist  die
Haftpflicht  der  Eisenbahn  auf  Grund  des  Frachtvertrages ¬
  ausgeschlossen.
Gegenstände  aus  Erzguß,  Antiquitäten  (die  Festsetzung
der  Bedingungen  ist  den  Tarifen  überlassen  und  in  den
allgemeinen  Zusatzbestimmungen  erfolgt)
diejenigen  Gegenstände,  deren  Verladung  oder  Beförderung
nach  der  Anlage  und  dem  Betrieb  einer  der  beteiligten
Bahnen  außergewöhnliche  Schwierigkeiten  verursacht  (die
Beförderung  kann  von  jedesmal  zu  vereinbarenden  besonderen ¬
  Bedingungen  abhängig  gemacht  werden),
Eisenbahnfahrzeuge,  sofern  sie  auf  eigenen  Rädern  laufen.
(Sie  müssen  sich  in  lauffähigem  Zustande  befinden;  Lokomotiven, ¬
  Tender  und  Dampfwagen  müssen  von  einem  sachverständigen ¬
  Beauftragten  des  Absenders  begleitet  sein),
Einer  besonderen  Erörterung  bedürfen  hier  nur  die  Begriffe
„Kostbarkeiten“  und  „Kunstgegenstände"  der  Ziffer  B  2.
Unter  Kostbarkeiten  sind  die  Gegenstände  zu  verstehen,
die  im  Verhältnis  zu  ihrem  Umfang  oder  Gewicht  besonders  wertvoll ¬
  sind  und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  dieser  Wert  auf  den
Stoff,  auf  die  Bearbeitung  oder  auf  eine  sonstige  Eigentümlichkeit ¬
  (z.  B.  Seltenheit)  zurückzuführen  ist.  [v.  Hahn  §  22  zu
Art.  395  (S.  668  fg.),  Cosack  §  89  Ziff.  3b  (S.  406),  Lehmann=Ring ¬
  Bem.  9  zu  §  429  (S.  326),  Staub  Bem.  21
zu  §  429  (S.  1519),  Makower  Bem.  IIla  1  zu  §  429
S.  1425),  Düringer=Hachenburg  Bem.  VI  la  zu  §  429
(S.  560),  R.G.  Bd.  13  S.  38.
Nicht  erforderlich  ist  dagegen,  daß  der  Gegenstand  auch
innerhalb  der  Gattung,  zu  der  er  gehört,  zu  den  besonders ¬
  wertvollen  Spezies  zu  rechnen  ist,  da  nicht  diese  Gattung,
sondern  die  Allgemeinheit  der  Güter  in  Vergleich  zu  ziehen  ist.
Ein  Gegenstand  kann,  vom  Standpunkt  der  Gattung  aus  gemessen,
als  geringwertig  bewertet  und  trotzdem  als  Kostbarkeit  angesehen
werden.  So  z.  B.  Taschenuhren  im  Werte  von  9  Mk.  [O.L.G.
Hamburg  in  Ztschr.  f.  H.R.  Bd.  40  (S.  538),  a.  M.  PucheltFörtsch -
  Bem.  22  zu  Art.  395  (S.  1198).)
Der  Begriff  „Kunstgegenstand“  setzt  voraus  in  abstracto, ¬
  daß  der  Gegenstand  der  Art  seiner  Herstellung
nach  der  darstellenden  Kunst  oder  dem  Kunstgewerbe  angehört,
und  in  concreto,  daß  er  einen  Kunstwert  hat.
            
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