Theil 1. Buch 2. § 83.
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gehenden Unterscheidung beider Arten hinweggefallen, vielmehr
wird neuerdings allgemein anerkannt, daß für beide Arten die
gleichen Grundsätze gelten?. Die wichtigsten Arten solcher Vermögensganzen ¬
sind der Nachlaß, das Dotalvermögen, die Einhandsgüter ¬
bei der allgemeinen Gütergemeinschaft, die Errungenschaftsmasse, ¬
die Sondergüter bei der Errungenschaftsgemeinschaft,
der Vorbehalt der Frau bei der Verwaltungsgemeinschaft, die
Pekulien.
Ueber die Auffassung des für die Sachgesammtheiten geltenden ¬
Rechtsverhältnisses sind die Ansichten getheilt. Die ältere
Ansicht ging dahin, daß die Gesammtsachen eine natürliche Existenz ¬
haben in der Art, daß sowohl die einzelnen Sachen als die
Neuerdings wird
Gesammtsache als Rechtsobjekt erscheinen !
von den einen angenommen, daß nach gemeinem Recht nur die
einzelnen Stücke nicht die Gesammtheit als solche Gegenstand von
Rechtsverhältnissen sein können 11, von den anderen daß nur Eigenthum ¬
und dingliche Rechte nicht aber Besitz an der Gesammtsache ¬
als solcher möglich sei 12. Unsere Landesrechte schließen
für die auch überwiesich ¬
fast alle der ersteren Meinung an 13
gende Gründe sprechen. Weie
• Wächter, W. P.R. II. § 39, 13; Unger, O. P.R. § 57. III; Förster,
P. P.R. § 21, 4.
*° Dieser Ansicht sind: Warnkönig A. f. C. Pr. XI. 179; Girtanner,
Jahrb. f. Dogm. III. 97 f.; Baron, Gesammtrechtsverhältniß 30 f.; Beseler,
P.R. § 77, 7.
11 Wächter, Erörterungen I. 17 und W. P-R. II. § 39, 15; Unger, O.
P.R. § 57, 44; Förster, P. P.R. § 21, 2 neuerdings auch Windscheid § 137
6 und 7 mit Ausnahme von Heerden und anderen Naturganzen.
12 Arndts, Pandekten § 48.
12 Kreittmayr, Anm. zu Bayr. L.R. II. 5. 6; Pr. L.R. I. 2. 32 und 53
Förster, P. P.R. § 21, 2; Oesterreich, A. B.G.B. § 311. 427. 452. Eine
Ausnahme macht das Sächsische B.G.B. § 63.