Volltext : System des deutschen Privatrechts (1)

Theil  1.  Buch  2.  §  83.
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gehenden  Unterscheidung  beider  Arten  hinweggefallen,  vielmehr
wird  neuerdings  allgemein  anerkannt,  daß  für  beide  Arten  die
gleichen  Grundsätze  gelten?.  Die  wichtigsten  Arten  solcher  Vermögensganzen ¬
  sind  der  Nachlaß,  das  Dotalvermögen,  die  Einhandsgüter ¬
  bei  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft,  die  Errungenschaftsmasse, ¬
  die  Sondergüter  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft,
der  Vorbehalt  der  Frau  bei  der  Verwaltungsgemeinschaft,  die
Pekulien.
Ueber  die  Auffassung  des  für  die  Sachgesammtheiten  geltenden ¬
  Rechtsverhältnisses  sind  die  Ansichten  getheilt.  Die  ältere
Ansicht  ging  dahin,  daß  die  Gesammtsachen  eine  natürliche  Existenz ¬
  haben  in  der  Art,  daß  sowohl  die  einzelnen  Sachen  als  die
Neuerdings  wird
Gesammtsache  als  Rechtsobjekt  erscheinen  !
von  den  einen  angenommen,  daß  nach  gemeinem  Recht  nur  die
einzelnen  Stücke  nicht  die  Gesammtheit  als  solche  Gegenstand  von
Rechtsverhältnissen  sein  können  11,  von  den  anderen  daß  nur  Eigenthum ¬
  und  dingliche  Rechte  nicht  aber  Besitz  an  der  Gesammtsache ¬
  als  solcher  möglich  sei  12.  Unsere  Landesrechte  schließen
für  die  auch  überwiesich ¬
  fast  alle  der  ersteren  Meinung  an  13
gende  Gründe  sprechen.  Weie
•  Wächter,  W.  P.R.  II.  §  39,  13;  Unger,  O.  P.R.  §  57.  III;  Förster,
P.  P.R.  §  21,  4.
*°  Dieser  Ansicht  sind:  Warnkönig  A.  f.  C.  Pr.  XI.  179;  Girtanner,
Jahrb.  f.  Dogm.  III.  97  f.;  Baron,  Gesammtrechtsverhältniß  30  f.;  Beseler,
P.R.  §  77,  7.
11  Wächter,  Erörterungen  I.  17  und  W.  P-R.  II.  §  39,  15;  Unger,  O.
P.R.  §  57,  44;  Förster,  P.  P.R.  §  21,  2  neuerdings  auch  Windscheid  §  137
6  und  7  mit  Ausnahme  von  Heerden  und  anderen  Naturganzen.
12  Arndts,  Pandekten  §  48.
12  Kreittmayr,  Anm.  zu  Bayr.  L.R.  II.  5.  6;  Pr.  L.R.  I.  2.  32  und  53
Förster,  P.  P.R.  §  21,  2;  Oesterreich,  A.  B.G.B.  §  311.  427.  452.  Eine
Ausnahme  macht  das  Sächsische  B.G.B.  §  63.
            
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