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Buch I. Kap. 2. Eheliches Güterrecht.
er betrifft?1); Aufwendungen aus der einen Masse auf die andere
werden von der letzteren vergütet?2
§. 109.
bb) Rechte des Ehemanns.
Bei der partikulären Gütergemeinschaft ist die Stellung des
Ehemanns während der Ehe zu unterscheiden von der mit Auflösung
der Ehe sich ergebenden. Während in dem letzteren Fall beiden
Ehegatten gleiche Befugnisse bezüglich des als Resultat der Errungenschaftsgemeinschaft ¬
sich herausstellenden Ueberschusses zustehen,
hat der Ehemann während der Dauer der Ehe eine auf seiner
Herrschaft im Hause!) beruhende bevorzugte Stellung, welche sich
neben der freien Verfügung über sein Sondergut in der Disposition
über die Errungenschaftsmasse und dem Administrations= und
Nutzungsrecht an dem Vermögen der Frau äußert.
1) Die Dispositionsbefugniß des Ehemanns über die Errungen— ¬
schaftsmasse ist wie nach gemeinem2) so auch nach hessischem Rechts
21) Wertherhöhungen der Sondergutsobjekte durch Preissteigerung, Accesstonen, ¬
ein darauf gefundener Schatz, gehören daher nicht zur Errungenschaft.
Runde Eher. § 78. Danz zu Runde VII. 30. Kraut Vorm. II. 339. Note 6:
s. unten § 114. Nr. 2.
22) So sind die zur Anschaffung von Acquästobjekten verwendeten Illaten
aus der Errungenschaftsmasse, O. A. G. E. bei Heuser Ann. IV. 16, die aus
errungenschaftlichen Mitteln zur Anschaffung von Sondergut gemachten Aufwendungen ¬
aus letzterem zu vergüten.
1) Auf diese führt auch für das ältere Recht die Befugnisse des Ehemanns
am Frauenvermögen zurück Kraut Vorm. II. 377. 502. 552. Die Meisten
betrachten sie als Ausfluß der ehelichen Vormundschaft, Eichhorn Pr. R. § 312.
Note k. Maurenbrecher § 556. Mittermaier Pr. R. § 382. II. Runde Eher,
§ 77. Schmitthenner S. 150, Strippelmann VI. 464, VII. 480. Die erstere
Auffassung ist für Hessen schon deßhalb die allein richtige, weil hier keine Geschlechtsvormundschaft ¬
gilt, und die eheliche Vormundschaft schon verschwunden
war, als sich die jetzt geltende partikuläre Gütergemeinschaft entwickelte, s. oben
§ 104. Note 28. Der Ausdruck im O. A. Gutachten 17. April 1782. N. S.
III. 566. „Imperium mariti in uxorem“ und die Bezeichnung des Mannes als
caput familiae läßt auf eine ähnliche Auffasung schließen.
2) Eichhorn Pr. R. § 312. II. Mittermaier Pr. R. § 408. IV.
3) O. A. G. E. 1830, Rechtsfreund 1836. S. 184. „indem über diese
Masse dem Manne als gesetzlichem Verwalter die freie Verfügung zusteht“
1831. z. S. Bayer g. v. Buttlar, in welcher Sache die vom Ehemann allein
mit dem Verpachter getroffene Vereinbarung über einen nach dem Pachtvertrag