Volltext : Kurhessisches Privatrecht (1)

404
Buch  I.  Kap.  2.  Eheliches  Güterrecht.
er  betrifft?1);  Aufwendungen  aus  der  einen  Masse  auf  die  andere
werden  von  der  letzteren  vergütet?2
§.  109.
bb)  Rechte  des  Ehemanns.
Bei  der  partikulären  Gütergemeinschaft  ist  die  Stellung  des
Ehemanns  während  der  Ehe  zu  unterscheiden  von  der  mit  Auflösung
der  Ehe  sich  ergebenden.  Während  in  dem  letzteren  Fall  beiden
Ehegatten  gleiche  Befugnisse  bezüglich  des  als  Resultat  der  Errungenschaftsgemeinschaft ¬
  sich  herausstellenden  Ueberschusses  zustehen,
hat  der  Ehemann  während  der  Dauer  der  Ehe  eine  auf  seiner
Herrschaft  im  Hause!)  beruhende  bevorzugte  Stellung,  welche  sich
neben  der  freien  Verfügung  über  sein  Sondergut  in  der  Disposition
über  die  Errungenschaftsmasse  und  dem  Administrations=  und
Nutzungsrecht  an  dem  Vermögen  der  Frau  äußert.
1)  Die  Dispositionsbefugniß  des  Ehemanns  über  die  Errungen— ¬

schaftsmasse  ist  wie  nach  gemeinem2)  so  auch  nach  hessischem  Rechts
21)  Wertherhöhungen  der  Sondergutsobjekte  durch  Preissteigerung,  Accesstonen, ¬
  ein  darauf  gefundener  Schatz,  gehören  daher  nicht  zur  Errungenschaft.
Runde  Eher.  §  78.  Danz  zu  Runde  VII.  30.  Kraut  Vorm.  II.  339.  Note  6:
s.  unten  §  114.  Nr.  2.
22)  So  sind  die  zur  Anschaffung  von  Acquästobjekten  verwendeten  Illaten
aus  der  Errungenschaftsmasse,  O.  A.  G.  E.  bei  Heuser  Ann.  IV.  16,  die  aus
errungenschaftlichen  Mitteln  zur  Anschaffung  von  Sondergut  gemachten  Aufwendungen ¬
  aus  letzterem  zu  vergüten.
1)  Auf  diese  führt  auch  für  das  ältere  Recht  die  Befugnisse  des  Ehemanns
am  Frauenvermögen  zurück  Kraut  Vorm.  II.  377.  502.  552.  Die  Meisten
betrachten  sie  als  Ausfluß  der  ehelichen  Vormundschaft,  Eichhorn  Pr.  R.  §  312.
Note  k.  Maurenbrecher  §  556.  Mittermaier  Pr.  R.  §  382.  II.  Runde  Eher,
§  77.  Schmitthenner  S.  150,  Strippelmann  VI.  464,  VII.  480.  Die  erstere
Auffassung  ist  für  Hessen  schon  deßhalb  die  allein  richtige,  weil  hier  keine  Geschlechtsvormundschaft ¬
  gilt,  und  die  eheliche  Vormundschaft  schon  verschwunden
war,  als  sich  die  jetzt  geltende  partikuläre  Gütergemeinschaft  entwickelte,  s.  oben
§  104.  Note  28.  Der  Ausdruck  im  O.  A.  Gutachten  17.  April  1782.  N.  S.
III.  566.  „Imperium  mariti  in  uxorem“  und  die  Bezeichnung  des  Mannes  als
caput  familiae  läßt  auf  eine  ähnliche  Auffasung  schließen.
2)  Eichhorn  Pr.  R.  §  312.  II.  Mittermaier  Pr.  R.  §  408.  IV.
3)  O.  A.  G.  E.  1830,  Rechtsfreund  1836.  S.  184.  „indem  über  diese
Masse  dem  Manne  als  gesetzlichem  Verwalter  die  freie  Verfügung  zusteht“
1831.  z.  S.  Bayer  g.  v.  Buttlar,  in  welcher  Sache  die  vom  Ehemann  allein
mit  dem  Verpachter  getroffene  Vereinbarung  über  einen  nach  dem  Pachtvertrag
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer