Objekt : Handbuch des gemeinen deutschen Civilprozesses (1)

§.  75.  Pflichten  der  Advocaten.
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Ansicht  über  den  Fall,  wenn  der  Client  abwesend  war  oder  den
schriftlichen  Antrag  nicht  unterschrieb,  sei  aber  durch  die  analoge  Anwendung ¬
  der  Grundsätze  über  den  Fall  der  Anwesenheit  oder  der
Unterschrift  der  Partei  gerechtfertigt.  —  Lotz  67)  dagegen  bezieht  den
Grundsatz,  daß  der  Irrthum  des  Advocaten  dem  Clienten  nicht
schaden  solle,  nur  auf  die  Zulässigkeit  der  Berichtigung  desselben,
nicht  aber  auf  die  Frage,  ob  ein  Beweis  des  Irrthums  nothwendig
sei,  oder  nicht.  Irrthum  und  Unrichtigkeit,  meint  er,  müsse  stets  bewiesen ¬
  werden,  und  dieses  sei  auch  ausdrücklich  anerkannt  in  der  c.  2
cit.;  es  sei  denn,  daß  die  bei  der  mündlichen  Verhandlung  gegenwärtige ¬
  Partei  sofort,  oder  (was,  wenn  man  die  Worte  der  c.  3  cit.
„id  est,  triduo  proximo"  für  echt  anerkenne,  dasselbe  sei)  intra  triduum ¬
  den  Irrthum  des  Advocaten  berichtige  68);  denn  in  diesem
Fall  müsse  natürlich  ihre  eigne,  sofort  abgegebene,  Erklärung  der  des
Advocaten  vorgehen,  und  die  Bestimmung  der  c.  1  cit.  außer  Anwendung ¬
  setzen.  Uebrigens  seien  auch  keine  besondern  Grundsätze
für  die  Berichtigung  des  Irrthums,  wenn  diese  bei  Gelegenheit  der
Appellation  vorgenommen  werde,  anzunehmen,  weil  die  c.  3  cit.
zwar  auch  auf  diesem  Wege  eine  Berichtigung,  aber  keineswegs  eine
unbedingte,  gestatte.  Der  Abwesende  aber  (und  diesem  stehe  derjenige, ¬
  der  die  schriftliche  Eingabe  nicht  unterschrieben  hat,  gleich)
müsse  stets  den  Beweis  des  Irrthums  liefern,  da  keine  Analogie
jener  nur  für  den  Fall  der  Anwesenheit  gegebenen,  und  nur  hierau
passenden,  Vorschrift  zulässig  sei.  Habe  der  Client  die  vom  Advocaten ¬
  verfaßte  Schrift  unterschrieben,  so  sei  derselbe  ebenfalls  immer
zum  Beweise  des  Irrthums  verbunden  69),  weil  in  diesem  Fall
eigentlich  gar  nicht  von  einem  Widerruf  der  Geständnisse  des  Advocaten, ¬
  sondern  der  eignen,  die  Rede  sei.  Wolle  man  denselben  aber
in  diesem  Falle  auch  nur  als  bei  der  Erklärung  des  Advocaten  gegenwärtige ¬
  Partei  behandeln,  so  könne  dennoch  die  in  der  c.  3  cit.  enthaltene ¬
  Begünstigung  nicht  für  ihn  eintreten,  da  dieses  Gesetz  sich
nur  auf  den  Fall  mündlicher  Verhandlung  beziehe,  und  die  c.  2  cit.
bestimmt  das  Gegentheil  verordne.  Betrachte  man  denselben  aber
sogar  als  abwesende  Partei,  so  sei  er  auch  dann,  wie  der  wirklich
Abwesende,  zum  Beweise  des  Irrthums  verbunden.  —  Thibaut?°)
67)  im  Arch.  f.  civ.  Pr.,  III,  S.  101  f.
68)  c.  3  cit.
69)  c.  2  cit.
70)  System,  III,  §.  1092.
            
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