§. 75. Pflichten der Advocaten.
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Ansicht über den Fall, wenn der Client abwesend war oder den
schriftlichen Antrag nicht unterschrieb, sei aber durch die analoge Anwendung ¬
der Grundsätze über den Fall der Anwesenheit oder der
Unterschrift der Partei gerechtfertigt. — Lotz 67) dagegen bezieht den
Grundsatz, daß der Irrthum des Advocaten dem Clienten nicht
schaden solle, nur auf die Zulässigkeit der Berichtigung desselben,
nicht aber auf die Frage, ob ein Beweis des Irrthums nothwendig
sei, oder nicht. Irrthum und Unrichtigkeit, meint er, müsse stets bewiesen ¬
werden, und dieses sei auch ausdrücklich anerkannt in der c. 2
cit.; es sei denn, daß die bei der mündlichen Verhandlung gegenwärtige ¬
Partei sofort, oder (was, wenn man die Worte der c. 3 cit.
„id est, triduo proximo" für echt anerkenne, dasselbe sei) intra triduum ¬
den Irrthum des Advocaten berichtige 68); denn in diesem
Fall müsse natürlich ihre eigne, sofort abgegebene, Erklärung der des
Advocaten vorgehen, und die Bestimmung der c. 1 cit. außer Anwendung ¬
setzen. Uebrigens seien auch keine besondern Grundsätze
für die Berichtigung des Irrthums, wenn diese bei Gelegenheit der
Appellation vorgenommen werde, anzunehmen, weil die c. 3 cit.
zwar auch auf diesem Wege eine Berichtigung, aber keineswegs eine
unbedingte, gestatte. Der Abwesende aber (und diesem stehe derjenige, ¬
der die schriftliche Eingabe nicht unterschrieben hat, gleich)
müsse stets den Beweis des Irrthums liefern, da keine Analogie
jener nur für den Fall der Anwesenheit gegebenen, und nur hierau
passenden, Vorschrift zulässig sei. Habe der Client die vom Advocaten ¬
verfaßte Schrift unterschrieben, so sei derselbe ebenfalls immer
zum Beweise des Irrthums verbunden 69), weil in diesem Fall
eigentlich gar nicht von einem Widerruf der Geständnisse des Advocaten, ¬
sondern der eignen, die Rede sei. Wolle man denselben aber
in diesem Falle auch nur als bei der Erklärung des Advocaten gegenwärtige ¬
Partei behandeln, so könne dennoch die in der c. 3 cit. enthaltene ¬
Begünstigung nicht für ihn eintreten, da dieses Gesetz sich
nur auf den Fall mündlicher Verhandlung beziehe, und die c. 2 cit.
bestimmt das Gegentheil verordne. Betrachte man denselben aber
sogar als abwesende Partei, so sei er auch dann, wie der wirklich
Abwesende, zum Beweise des Irrthums verbunden. — Thibaut?°)
67) im Arch. f. civ. Pr., III, S. 101 f.
68) c. 3 cit.
69) c. 2 cit.
70) System, III, §. 1092.