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§. 115.
Von den Rechten des Mannes an unkörperlichen
Dotalsachen.
I. Werden dem Manne Servituten oder der ususfructus -
an unbeweglichen Sachen gegeben, so gehören diese unter ¬
das Verbot der Veräußerung.
II. Wird ihm der ususfructus an beweglichen Sachen
gegeben, so kann er ihn natürlich auch nicht veräußern.
III. Werden ihm nomina oder der ususfructus nominum ¬
gegeben, so hat er bewegliche Sachen, und es kömmt
in erstrer Hinsicht sehr darauf an, ob sie ihm blos zur Verwaltung ¬
und Zinsenziehung oder kraft einer Cession und
sonstigen allgemeinen Bestellung gegeben sind: in diesem zweiten =
Falle trägt der Mann die Gefahr, wenn er die Foderung
aufkündigt, nicht aber, wenn obne seine Schuld der
Betheiligte in Nachtheil kömmt*). Bei Delegationen muß
der Mann vorzüglich sorgfältig seyn, der dolus aber verpflichtet ¬
ihn 2). Ist endlich die dos eine ursprüngliche Bestellung ¬
des Schwiegervaters, oder der Frau, oder eines
Dritten, so trägt der Mann die Gefahr nichts), wenn er
nicht besondere Haftungen übernommen hat. Ob ein nomen
ganz oder blos zum ususfructus vermacht ist, hängt natürlich =
von der concreten Bestimmung der Partheien ab*),
IV. Oft werden Sachen gegeben mit der Verbindlichkeit,
daß auch die Vortheile derselben als Dotalcapital angesehen,
und darauf mit restituirt werden sollen. Diese dienen dann
dem Manne als Fond und müssen wie ein nomen restituirt
werdens).
1) Arg. 1. 49. D. 23.3. 1. 49. pr. D. 24. 3.
2) Siehe besonders v. Vangerowl. S. 315.
3) 1. 33. 35. 49. i. f. 1. 71. D. 23. 3. Mühlenbruch
Cession S. 427. Note 404.
4) Siebe besonders auch Meyerfeld im rheinisch. Museum
VII. Bd. S. 90-372. eine Umarbeitung der ursprüngl. Inauguraldissertation. ¬
5) 1. 4. D. 23. 4.