Volltext : Gemeines deutsches Civilrecht (1)

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§.  115.
Von  den  Rechten  des  Mannes  an  unkörperlichen
Dotalsachen.
I.  Werden  dem  Manne  Servituten  oder  der  ususfructus -
  an  unbeweglichen  Sachen  gegeben,  so  gehören  diese  unter ¬
  das  Verbot  der  Veräußerung.
II.  Wird  ihm  der  ususfructus  an  beweglichen  Sachen
gegeben,  so  kann  er  ihn  natürlich  auch  nicht  veräußern.
III.  Werden  ihm  nomina  oder  der  ususfructus  nominum ¬
  gegeben,  so  hat  er  bewegliche  Sachen,  und  es  kömmt
in  erstrer  Hinsicht  sehr  darauf  an,  ob  sie  ihm  blos  zur  Verwaltung ¬
  und  Zinsenziehung  oder  kraft  einer  Cession  und
sonstigen  allgemeinen  Bestellung  gegeben  sind:  in  diesem  zweiten =
  Falle  trägt  der  Mann  die  Gefahr,  wenn  er  die  Foderung
aufkündigt,  nicht  aber,  wenn  obne  seine  Schuld  der
Betheiligte  in  Nachtheil  kömmt*).  Bei  Delegationen  muß
der  Mann  vorzüglich  sorgfältig  seyn,  der  dolus  aber  verpflichtet ¬
  ihn  2).  Ist  endlich  die  dos  eine  ursprüngliche  Bestellung ¬
  des  Schwiegervaters,  oder  der  Frau,  oder  eines
Dritten,  so  trägt  der  Mann  die  Gefahr  nichts),  wenn  er
nicht  besondere  Haftungen  übernommen  hat.  Ob  ein  nomen
ganz  oder  blos  zum  ususfructus  vermacht  ist,  hängt  natürlich =
  von  der  concreten  Bestimmung  der  Partheien  ab*),
IV.  Oft  werden  Sachen  gegeben  mit  der  Verbindlichkeit,
daß  auch  die  Vortheile  derselben  als  Dotalcapital  angesehen,
und  darauf  mit  restituirt  werden  sollen.  Diese  dienen  dann
dem  Manne  als  Fond  und  müssen  wie  ein  nomen  restituirt
werdens).
1)  Arg.  1.  49.  D.  23.3.  1.  49.  pr.  D.  24.  3.
2)  Siehe  besonders  v.  Vangerowl.  S.  315.
3)  1.  33.  35.  49.  i.  f.  1.  71.  D.  23.  3.  Mühlenbruch
Cession  S.  427.  Note  404.
4)  Siebe  besonders  auch  Meyerfeld  im  rheinisch.  Museum
VII.  Bd.  S.  90-372.  eine  Umarbeitung  der  ursprüngl.  Inauguraldissertation. ¬

5)  1.  4.  D.  23.  4.
            
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