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Instanz und die Concentrirung des Rechtsstreits. Jene wird aufs
Aeußerste gefährdet, wenn die Gerichte genöthigt werden, auf Grund
einer von ihnen gemißbilligten Rechtsauffassung (Beweise zu erheben
und) Definitiv-Entscheidungen zu fällen; und ob durch die Zersplitte-
rung des Processes in eine Reihe von Jnstanzenzügen über sogenannte
Präjndicialfragen der Sache wirklich genützt wird, dürfte namentlich
dann zu bezweifeln sein, wenn die Gerichte erster Instanz, wie u. A.
in den nachfolgend mitgethcilten Fällen, die dem Appellationsgericht vin-
dicirte Befugniß verneinend, an ihrer ursprünglichen Rechtsansicht
festhalten.
III. Zn dem Grundstücke des Verklagten gehört ein Mühlenteich,
in welchen der sogen. Strießbach mündet. Kläger als Besitzer des an-
grenzenden Grundstücks prätendirt ein angeblich durch Verjährung er-
worbenes Wasscrschöpfrecht in dem Strießbache. Dieses soll thatsäch-
lich dadurch entzogen sein, daß ein Vorbesitzer des Verklagten vor ei-
nigen Jahren die bisherige Richtung des Strießbachs verändert und
denselben quer durch den Mühlenteich geleitet habe. Der Kläger be-
antragt deßhalb klagend:
den Verklagten zur Rückleitung des Strießbachs in die ältere
Richtung, Gestattung des Wasserschöpfens an der alten Stelle
und Schließung des neuen Wasserlauss zu verurtheilen.
Der Verklagte hat die in Betreff der früheren Richtung des Strieß-
bachs, des Wasserschöpfens darin und der neuerlichen Ableitung aufge-
stellten Anführungen bestritten und die Abweisung des Klägers be-
antragt.
Das Stadt- und Kreis-Gericht zu Danzig erkannte auf Abwei-
sung des Klägers, weil die prätendirte Grundgerechtigkeit noch nicht die
Verpflichtung des Besitzers des dienenden Grundstücks zu positiven
Handlungen Behufs Ermöglichung der Ausübung enthalte. Auf die
Appellation des Klägers aber erkannte das Appellationsgericht zu Ma-
rienwerder abändernd auf Verwerfung des in dem Urtel erster Instanz
enthaltenen Abweisungsgrundes und Rückweisung der Sache in diese
Instanz. Hiergegen ist von keiner Seite ein Rechtsmittel eingelegt.
Bei der neuen Verhandlung der Sache hat das Stadt- und Kreis-Ge-
richt zu Danzig unterm 11. Februar 1864 abermals auf Abweisung
des Klägers erkannt. Es wurde ausgeführt, daß eine bestimmte recht-
liche Auffassung des Klagegrundes nicht Gegenstand einer abgesonderten
Erörterung und Entscheidung sein könne, insonderheit nicht zu den in
der Allg. Ger.-Ordn. erwähnten „Präjudicial-Puncten" oder „Fragen"