Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (2)

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haften  die  Mitglieder  nicht  über  den  von  ihnen  gezahlten  Betrag ¬
  hinaus.  Die  Aufnahme  der  arbeitslosen  Männer  erfolgt
ohne  Rücksicht  auf  Stand  und  Konfession.  Die  Kolonisten
sind  in  3  Klassen  eingeteilt.  Beträgt  sich  ein  Kolonist  ein
Jahr  lang  tadellos,  so  wird  er  aus  der  dritten  in  die  zweite
Klasse  versetzt  und  dadurch  erst  zum  eigentlichen  Heimatkolonisten.
Die  Heimatkolonisten  arbeiten  4  Tage  in  der  Woche  auf  dem
Hauptgut,  2  Tage  auf  dem  ihnen  besonders  überwiesenen  Bodenstück ¬
  von  4  Hektar  Größe,  das  sie  zu  ebnen  und  zu  hacken  haben.
Sind  die  4  Hektar  nach  mehreren  Jahren  vollständig  kultiviert,
so  empfängt  sie  der  Kolonist  nebst  einem  kleinen  Häuschen  als
Eigentum  und  tritt  dadurch  in  die  erste  Klasse  ein.  Beim
Eintritt  in  die  zweite  Klasse  muß  der  Kolonist  versprechen,
fortan  keinen  Branntwein  mehr  zu  trinken.  Bruch  des  Versprechens ¬
  zieht  Zurückversetzung  in  die  dritte  Klasse  nach  sich.
Gewohnheitstrinker  müssen  sich  verpflichten,  mindestens  1  Jahr
da  zu  bleiben.  Sie  haben  vorauszahlbar  im  ersten  Vierteljahr
150  Mark,  im  zweiten  100,  im  dritten  75,  im  vierten  50  Mark
zu  zahlen.  Nach  Ablauf  eines  Jahres  können  auch  sie  Heimatkolonisten ¬
  werden,  können  sich  also  in  5-8  Jahren  ein  eigenes
Besitztum  von  etwa  10  Morgen  Land  mit  einem  Häuschen
—  Trinkerasyle  in  Cöthen,  Berlin,  Löbau  (Oberwerben. -

lausitz),  Wittenberg  (Provinz  Sachsen)  sind  in  Vorbereitung.
Auch  in  Süddeutschland  thun  sie  not.  Vor  allem  ist  zugleich
mit  Errichtung  einer  solchen  Anstalt  ein  Gesetz  Bedürfnis,
welches  auch  die  zwangsweise  Unterbringung  Trunkfälliger  in
dem  Asyle  gestattet.  (Vergl.  hierüber  Dr.  C.  F.  W.  Roller,
Psychiatrische  Zeitfragen  S.  262  ff.)  Für  die  Zeit  nach  der
Entlassung  der  Trinker  aus  dem  Asyle  müssen  ihnen  Vereine
nach  Art  des  schweizerischen  „Blauen  Kreuzes"  hilfreich  zur
Seite  stehen.
Kann  nun  auch  nach  der  gegenwärtigen  Lage  der  Gesetzgebung ¬
  gegen  Wirte  deshalb  nicht  strafend  eingeschritten  werden,
weil  sie  an  ihnen  als  Trunkenbolde  bekannte  Personen  geistige
Getränke  verabreichen  —  nur  im  Fall  eines  vorliegenden  groben
Unfugs,  Betrugs  oder  einer  sonstigen  dabei  vorliegenden  straf¬
            
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