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haften die Mitglieder nicht über den von ihnen gezahlten Betrag ¬
hinaus. Die Aufnahme der arbeitslosen Männer erfolgt
ohne Rücksicht auf Stand und Konfession. Die Kolonisten
sind in 3 Klassen eingeteilt. Beträgt sich ein Kolonist ein
Jahr lang tadellos, so wird er aus der dritten in die zweite
Klasse versetzt und dadurch erst zum eigentlichen Heimatkolonisten.
Die Heimatkolonisten arbeiten 4 Tage in der Woche auf dem
Hauptgut, 2 Tage auf dem ihnen besonders überwiesenen Bodenstück ¬
von 4 Hektar Größe, das sie zu ebnen und zu hacken haben.
Sind die 4 Hektar nach mehreren Jahren vollständig kultiviert,
so empfängt sie der Kolonist nebst einem kleinen Häuschen als
Eigentum und tritt dadurch in die erste Klasse ein. Beim
Eintritt in die zweite Klasse muß der Kolonist versprechen,
fortan keinen Branntwein mehr zu trinken. Bruch des Versprechens ¬
zieht Zurückversetzung in die dritte Klasse nach sich.
Gewohnheitstrinker müssen sich verpflichten, mindestens 1 Jahr
da zu bleiben. Sie haben vorauszahlbar im ersten Vierteljahr
150 Mark, im zweiten 100, im dritten 75, im vierten 50 Mark
zu zahlen. Nach Ablauf eines Jahres können auch sie Heimatkolonisten ¬
werden, können sich also in 5-8 Jahren ein eigenes
Besitztum von etwa 10 Morgen Land mit einem Häuschen
— Trinkerasyle in Cöthen, Berlin, Löbau (Oberwerben. -
lausitz), Wittenberg (Provinz Sachsen) sind in Vorbereitung.
Auch in Süddeutschland thun sie not. Vor allem ist zugleich
mit Errichtung einer solchen Anstalt ein Gesetz Bedürfnis,
welches auch die zwangsweise Unterbringung Trunkfälliger in
dem Asyle gestattet. (Vergl. hierüber Dr. C. F. W. Roller,
Psychiatrische Zeitfragen S. 262 ff.) Für die Zeit nach der
Entlassung der Trinker aus dem Asyle müssen ihnen Vereine
nach Art des schweizerischen „Blauen Kreuzes" hilfreich zur
Seite stehen.
Kann nun auch nach der gegenwärtigen Lage der Gesetzgebung ¬
gegen Wirte deshalb nicht strafend eingeschritten werden,
weil sie an ihnen als Trunkenbolde bekannte Personen geistige
Getränke verabreichen — nur im Fall eines vorliegenden groben
Unfugs, Betrugs oder einer sonstigen dabei vorliegenden straf¬