Volltext : Roßhirt, Conrad Franz: Einleitung in das Erbrecht und Darstellung des ganzen Intestat-Erbrechts, besonders nach römischen Quellen

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Recht  in  der  germ.  Welt.
rentelen  eine  unbeschränkte  Repräsentation  der  verstorbenen =
  Gradesnächsten  durch  ihre  Nachkommen  zugelassen, ¬
  so  mag  man  dieses  die  reine  Linealsuccession
nennen,  wie  wir  dieselbe  noch  weiter  unten  in  dem  neuen
österreichischen  Gesetzbuche  werden  kennen  lernen.  55)  50)
Für  das  ältere  germanische  Recht  nimmt  Eichhorn  an,
55)
daß  eine  Succession  nach  Stämmen  und  folglich  Repräsentationsrecht ¬
  nur  vorkommen  konnte,  wenn  Parentelen  von  der
Schwertseite  neben  Parentelen  von  der  Spillseite  concurrirten; ¬
  daher  für  diesen  Fall  Eichhorn  der  reinen  Linealsuccession
das  Wort  spricht.  Eichhorn  deutsches  Privatrecht  §.  329.,
ferner  dessen  Rechtsgesch.  1.  Bd.  S.  188.  E.  Andre  aber  nehmen
auch  hier  die  Gradualfolge  und  den  Grundsatz  an,  daß  keine
Repräsentation  stattfinde,  wie  z.  B.  Griesinger  im  X.
Bande  von  Danz.  Seite  369.  in  der  Note,  und  v.  Sydow
das  Erbrecht  des  Sachsenspiegels  Seite  141.,  welche  letztre
Meinung  mehr  den  Geist  des  ältesten  germanischen  IntestatErbrechts ¬
  für  sich  zu  haben  scheint.
Die  reine  Linealsuccession  kömmt  auch  im  Lehenrechte  des
56)
preusischen  Rechts  vor,  und  zwar  als  diejenige  Successionsart, ¬
  die  als  die  natürlichste  erklärt  ist,  und  wirklich  im  Lehenwesen, ¬
  wo  gleichsam,  wie  schon  bemerkt,  die  Delation  in
der  Abstammung  vom  ersten  Erwerber  liegt,  mit  Recht.
Landrecht  I.  Theil  18.  Titel  §.  381.  ff.  Nur  sieht  man
hier,  wenn  man  die  Linealsuccession  mit  Rücksicht  auf  das
Repräsentationsrecht  definirt,  daß  man  darunter  dann  nicht
bloß  das  Recht  verstehen  darf,  ausnahmsweise  einen  Grad
höher  gerückt  zu  werden,  wie  dies  bei  dem  eigentlichen  Repräsentationsrecht ¬
  der  Geschwisterkinder  im  römischen  Rechte
vorkömmt  und  zur  Gradualsuccession  paßt,  sondern  das  Recht,
wornach  Nichts  von  der  Gradesnähe  unbedingt  abhängt,  und
jede  Linie  (Stamm)  ohne  Rücksicht  auf  das  Gradualverhaltniß ¬
  ihrer  Angehörigen  ihre  Portion  bekömmt,  weshalb  auch
bei  einer  reinen  Lincalsuccession  immer  Theilung  in  stirpes
und  nicht  in  capita  statthat.
            
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