Volltext : Rönne, Friedrich Ludwig von: ¬Die allgemeine eheliche Gütergemeinschaft im Herzogthum Cleve und der Graffschaft Mark

Jahr  1818.
231
Hiernach  muß  es  bei  der  Verfügung  des  Oberlandesgerichts =
  sein  Bewenden  haben.
Berlin  den  27.  April  1818.
Der  Justizminister
An
von  Kircheisen.
den  Herrn  Justizcommissarius  C.
in  Cleve.
in  act.  des  O.  L.  Gerichts  zu  Hamm,  Gen.  I.  G.  9.
—
68.
Bericht  des  Pupillencollegiums  zu  Cleve  vom  23.
Juni  1818  über  den  im  Bericht  vom  21.  Februar
1818  (Nr.  64)  vorgetragenen  Gegenstand.
Bei  uns  war  über  die  wichtige  Frage  Zweifel  entstanden:
ob  ein  Vater,  welcher  nach  dem  Clev-Märkischen  Statute ¬
  mit  seiner  Frau  in  allgemeiner  Gütergemeinschaft
lebt,  nach  gebrochenem  Ehebette,  jedoch  im  Wittwenstande, ¬
  befugt  sey,  ohne  Einmischung  der  vormundschaftlichen ¬
  Behörde  von  dem  gemeinschaftlich  besessenen
Vermögen  Grundstücke  zu  veraͤußern,  wenn  auch  aus
der  aufgelösten  Ehe  Kinder  vorhanden  seyn  sollten.
Ew.  Excellenz  haben  wir  in  unserm  diesfälligen  Berichte
vom  21.  Februar  c.  (Nr.  64)  die  Zweifelsgründe  umständlich ¬
  vorgetragen,  und  sind  darauf  unterm  24.  März  c.  (Nr.
65)  beschieden  worden:
zuvörderst  anzuzeigen,  wie  es  in  unserer  Provinz  bei
ahnlich  vorkommenden  Fällen  gehalten  werde,  und  ob
sich  in  dieser  Hinsicht  bereits  eine  feststehende  Observanz
gebildet  habe?
Schon  eher  würden  wir  diesen  Bericht  ganz  gehorsam
erstattet  haben,  wenn  nicht  dem  hiesigen  Oberlandesgerichte
bei  Regulirung  des  Hypothekenwesens  Bedenken  ähnlicher
Art  aufgestoßen  wären,  deren  Auflösung  für  den  von  uns
vorgetragenen  Fall  von  wesentlichem  Einflusse  seyn  mußte,
und  welche  wir
daher  zunächst  abwarten  wollten.
Unterm  25.  März  c.  (Nr.  66)  hat  das  Collegium  dieserhalb ¬
  an  Ew.  rc.  berichtet,  und  ist  unterm  27.  April  c.
(Nr.  67)  von  Hochdenselben  beschieden  worden.
            
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