Volltext : Sintenis, Carl Friedrich Ferdinand: Handbuch des gemeinen Pfandrechts

Inhaltsübersicht.
§.  5.  Unterschied  des  Pfandrechts  von  andern  ähnlichen ¬
  Rechtseinrichtungen.
1.  Das  Innebehaltungsrecht.  S.  21.  -  Unterschied  zwischen  ihm  und
der  Compensation.  S.  21.  -  Erfodernisse  zum  Innebehaltungsrecht.
S.  22  ff.  —  Verhältniß  des  Pfandrechts  zum  Innebehaltungsrecht.
S.  24.  —  Parallele  zwischen  beiden.  S.  26.  -  II.  Das  Privilegium ¬
  exigendi.  S.  27.  —  III.  Der  Gegennutzungsvertrag  S.  28.
§.  6.  Wortbedeutungen.
Pignus.  S.  29.  —  Pfand.  Hypothek.  S.  30.
§.  7.  Von  der  Eintheilung  des  Pfandrechts.
Zweiter  Abschnitt.
Von
den  Foderungen  als  Haupterfodernissen  des  Pfandrechts.
§.  8.  Allgemeine  Grundsätze.
Pfandrechte  bestehen  nur  für  gültige  Foderungen,  übrigens  gleichviel ¬
  von  welcher  Art.  S.  34.  —  Pfandbestellung  als  Sicherheitsmaaßregel ¬
  im  Criminal-  und  Civilproceß.  S.  35.
§.  9.  Von  dem  Pfandrechte  für  ungültige  Foderungen.
Das  Pfandrecht  für  nichtvorhandene  Foderungen,  für  Nichtschulden,  und
für  von  den  Gesetzen  vernichtete  ist  ungültig.  S.  37.  -  Von  dem  für
die  Nichtschulden  und  von  den  Gesetzen  vernichteten  Foderuugen  bestellten ¬
  Faustpfande.  S.  38.  -  Weber  bejahet  dessen  Wirksamkeit.
Thibaut  verneint  sie  beschränkt.  S.  39.  —
S.  38.
Beweis,
daß  die  Rückfoderung  des  Pfandes  unbedingt  und  unabhängig  von  der
des  Gezahlten  Statt  habe.  S.  40.
§.  10.  Von  dem  Pfandrechte  für  natürliche  Foderungen. ¬

1.  Wenn  ein  Pfandrecht  ursprünglich  für  eine  solche  bestellt  wird.
S.  43.
gleichen  Umständen  mit  ihr  entsteht.  S.  43.
Wenn  es  unter
Weber ¬
  versagt  dann  die  hypothekarische  Klage.  S.  44.  —
Mühlenbruch's -
  Widerspruch.  S.  44.—
Franke's  Angriff  auf  Weber.
S.  45.  —  Unterstützung  der  Meinung  von  der  Statthaftigkeit  der
Klage.  S.  45.  -  II.  Wenn  die  Foderung  zur  natürlichen  erst  nach
der  Pfandbestellung  geworden  ist.  S.  46.  —  Entwickelung
des  We— ¬

sens  der  natürlichen  Obligation.  S.  46.
Verschiedenheit  deren
Kraft  nach  ihren  Entstehungsgründen.  S.  47.  —
Unabhängigkeit
des  Fortbestehens  des  Pfandrechts  von  der  Wiederfoderung  des  Gezahlten. ¬
  S.  48.  —  C.  2.  de  Luitione  pignoris.  S.  51.
            
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