Volltext : Riehl, J.: Ueber die materiell rechtlichen Voraussetzungen des Pfändungspfandrechts

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die  Zwecke  des  Executionssuchers;  Vorzugsrechte,  vorgehende  Pfandrechte, ¬
  Anfechtungsrechte,  Rechte  an  fremder  Sache  bieten  die  Stützpunkte, ¬
  von  denen  aus  zahlreiche  Angriffe  gegen  das  Pfändungspfandrecht ¬
  unternommen  werden.
Wie  reichhaltig  das  Streitmaterial  ist,  welches  sich  um  das
Pfändungsrecht  ansammelt,  mag  ein  Blick  auf  das  Gebiet  der  Interventionsstreitigkeiten ¬
  zeigen.  Wenn  auch  auf  die  Collisionen
zwischen  dem  Pfändungspfandrecht  und  den  Rechten  Dritter  an  sich
die  gewöhnlichen  Proceßregeln  Anwendung  erleiden,  so  werden  diese
Conflicte  doch  in  den  bei  weitem  meisten  Fällen  in  der  Form  der
Executionsintervention  zum  Austrage  gebracht.  Der  in  seinen  Rechten
Verletzte  pflegt  nicht  abzuwarten,  bis  die  Zwangsvollstreckung  zu  Ende
geführt  und  das  Object  seiner  Befugnisse  in  die  Hände  Dritter  gelangt ¬
  ist,  er  schützt  seine  Rechte  weit  besser,  wenn  er  es  gar  nicht
zur  Versilberung  des  Executionsobjects  kommen  läßt,  indem  er  im
Wege  der  Interventionsklage  der  C.P.O.  gegen  die  Fortsetzung  des
Zwangsvollstreckungsverfahrens  Protest  einlegt.  Auf  die  materiell  recht014 ¬

liche  Beurtheilung  des  Streitstoffs  ist  es  jedoch  ohne  Einfluß,  ob  der
Streit  in  der  besonderen  Form  der  Interventionsklage  entbrennt  oder
in  gewöhnlicher  Weise  geführt  wird.  Es  darf  als  ein  feststehender
Satz  der  Rechtswissenschaft  angesehen  werden,  daß  der  Interventionsklage ¬
  nicht  ein  eigenartiger  Anspruch,  eine  actio  interventionis  zu
Grunde  liegt,  daß  sie  vielmehr  ihr  Fundament  im  materiellen  Rechte
zu  suchen  hat.  Was  der  Interventionsklage  ihr  besonderes  Gepräge
verleiht,  ist  im  Grunde  genommen  nichts  als  die  eigenartige  Veranlassung ¬
  zur  Klageerhebung,  nämlich  die  stattgehabte  Pfändung.  Wie
mich  Diebstahl,  Sachbeschädigung  ec.  in  meinem  Eigenthum  und
sonstigen  Rechten  stört,  so  werde  ich  unter  Umständen  auch  durch  die
Executionspfändung  verletzt.  Die  Pfändung  stellt  eine  besondere  Art
der  Rechtsverletzung  dar;  der  Gläubiger,  welcher  pfänden  läßt,  nimmt
damit  die  Befugniß  für  sich  in  Anspruch,  die  beschlagnahmte
Sache  in  eigenem  Nutzen  zu  verwerthen  und  thut  zugleich  den  ersten
Schritt,  diese  seine  Prätension  zu  verwirklichen,  indem  auf  seine
Veranlassung  hin  das  Streitobject  der  Pfandverstrickung  unterworfen
und  dadurch  der  freien  Disposition  des  Berechtigten  entzogen  ist.
Diesen  Angriff  abzuwehren  dient  die  Interventionsklage  nach  §  690
der  C.P.O.  Hier  wird  auf  Grund  des  materiellen  Rechtes  untersucht, ¬
  ob  dem  Gläubiger  die  Veräußerungsbefugniß,  welche  er  zu
seinen  Gunsten  in  Anspruch  nimmt,  wirklich  zusteht,  oder  ob  sich
            
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