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die Zwecke des Executionssuchers; Vorzugsrechte, vorgehende Pfandrechte, ¬
Anfechtungsrechte, Rechte an fremder Sache bieten die Stützpunkte, ¬
von denen aus zahlreiche Angriffe gegen das Pfändungspfandrecht ¬
unternommen werden.
Wie reichhaltig das Streitmaterial ist, welches sich um das
Pfändungsrecht ansammelt, mag ein Blick auf das Gebiet der Interventionsstreitigkeiten ¬
zeigen. Wenn auch auf die Collisionen
zwischen dem Pfändungspfandrecht und den Rechten Dritter an sich
die gewöhnlichen Proceßregeln Anwendung erleiden, so werden diese
Conflicte doch in den bei weitem meisten Fällen in der Form der
Executionsintervention zum Austrage gebracht. Der in seinen Rechten
Verletzte pflegt nicht abzuwarten, bis die Zwangsvollstreckung zu Ende
geführt und das Object seiner Befugnisse in die Hände Dritter gelangt ¬
ist, er schützt seine Rechte weit besser, wenn er es gar nicht
zur Versilberung des Executionsobjects kommen läßt, indem er im
Wege der Interventionsklage der C.P.O. gegen die Fortsetzung des
Zwangsvollstreckungsverfahrens Protest einlegt. Auf die materiell recht014 ¬
liche Beurtheilung des Streitstoffs ist es jedoch ohne Einfluß, ob der
Streit in der besonderen Form der Interventionsklage entbrennt oder
in gewöhnlicher Weise geführt wird. Es darf als ein feststehender
Satz der Rechtswissenschaft angesehen werden, daß der Interventionsklage ¬
nicht ein eigenartiger Anspruch, eine actio interventionis zu
Grunde liegt, daß sie vielmehr ihr Fundament im materiellen Rechte
zu suchen hat. Was der Interventionsklage ihr besonderes Gepräge
verleiht, ist im Grunde genommen nichts als die eigenartige Veranlassung ¬
zur Klageerhebung, nämlich die stattgehabte Pfändung. Wie
mich Diebstahl, Sachbeschädigung ec. in meinem Eigenthum und
sonstigen Rechten stört, so werde ich unter Umständen auch durch die
Executionspfändung verletzt. Die Pfändung stellt eine besondere Art
der Rechtsverletzung dar; der Gläubiger, welcher pfänden läßt, nimmt
damit die Befugniß für sich in Anspruch, die beschlagnahmte
Sache in eigenem Nutzen zu verwerthen und thut zugleich den ersten
Schritt, diese seine Prätension zu verwirklichen, indem auf seine
Veranlassung hin das Streitobject der Pfandverstrickung unterworfen
und dadurch der freien Disposition des Berechtigten entzogen ist.
Diesen Angriff abzuwehren dient die Interventionsklage nach § 690
der C.P.O. Hier wird auf Grund des materiellen Rechtes untersucht, ¬
ob dem Gläubiger die Veräußerungsbefugniß, welche er zu
seinen Gunsten in Anspruch nimmt, wirklich zusteht, oder ob sich