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§ 10. Der ideale Zweck nach dem SOR.
politischen? und sozialpolitischen Vereinen verhält,
obschon dieselben ausdrücklich nicht erwähnt sind, ist ebenfalls
unzweifelhaft, und zwar können auch sie ihre Eintragung verlangen, -
ohne irgendwie zu einer Begrüssung der hohen Obrigkeit
verhalten zu sein, was wegen des hierin liegenden Gegensatzes
zu der Behandlung dieser Vereine durch das deutsche Recht
besonders hervorgehoben zu werden verdient. Derartige Knixe
waren nie des Schweizers Sache. Er soll auch nicht dazu genötigt
sein, wenn er im Verein mit Gleichgesinnten das Wohl des
Vaterlandes erwägen, eventuell zu seiner Förderung beitragen
will. Gegen Missbräuche, die zu einer Gefährdung der innern
oder äussern Ruhe das Landes, des Staates in seiner heutigen
Existenz, oder des Friedens der Konfessionen führen könnten,
werden sich so wie bisher, hoffentlich auch in Zukunft, die im
öffentlichen Recht gegebenen Massregeln als genügender
Schutz erweisen.
Es ist also für die Eintragungsfähigkeit eines
Personenverbandes als Verein entscheidend dessen
idealer Zweck3
Allein wie in Deutschland die Wahl einer speziellen Gesellschaftsform ¬
(Aktiengesellschaft, GmbH.) dem Verein die Möglichkeit ¬
benimmt, gemäss § 21 BGB ein eingetragener Verein, d. h.
ein rechtsfähiger Personenverband des bürgerlichen Rechtes zu
werden, so sind auch von der Möglichkeit, sich als Vereine des
Art. 716 SOR. einzutragen, trotz ihres idealen Zweckes, diejenigen
Personenverbände ausgenommen, welche ohne -
Rücksicht auf
ihren Zweck — im SOR. eine speziellere Regelung erfahren haben.
Leihhaus, so behält sie selbstredend die juristische Persönlichkeit, sie hat
sich bloss ordnungshalber noch ins Handelsregister eintragen zu lassen ...;
der Eintrag ist also nicht Konstituierungsform.“ Wie sehr eine solche
Regelung meinen Intentionen entgegenkommt, ergibt sich aus meiner Darstellung ¬
unter III., insb. Seite 326 ff. Vergl. übrigens auch meine Ausführungen ¬
unten in Anm. 86.
2 Vergl. DepMat. Bd. IV Luzerner Kommissionsprotokolle, Sitzung vom
24. Sept. 1878: „Sur la demande de M. Carrard, M. Bluntschli répond que
les associations politiques sont comprises dans cet article“ (725 b, heute
716 SOR.); ferner Brunner, Über das Schweizerische Obligationen- und
Handelsrecht. Vortrag. Bern 1880 p. 29; Schneider-Fick ad Art. 678
Note 3 p. 865.
3 Kirchhofer p. 19.