thumbs : Wiedemann, Carl Paul: Beiträge zur Lehre von den idealen Vereinen

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§  10.  Der  ideale  Zweck  nach  dem  SOR.
politischen?  und  sozialpolitischen  Vereinen  verhält,
obschon  dieselben  ausdrücklich  nicht  erwähnt  sind,  ist  ebenfalls
unzweifelhaft,  und  zwar  können  auch  sie  ihre  Eintragung  verlangen, -
  ohne  irgendwie  zu  einer  Begrüssung  der  hohen  Obrigkeit
verhalten  zu  sein,  was  wegen  des  hierin  liegenden  Gegensatzes
zu  der  Behandlung  dieser  Vereine  durch  das  deutsche  Recht
besonders  hervorgehoben  zu  werden  verdient.  Derartige  Knixe
waren  nie  des  Schweizers  Sache.  Er  soll  auch  nicht  dazu  genötigt
sein,  wenn  er  im  Verein  mit  Gleichgesinnten  das  Wohl  des
Vaterlandes  erwägen,  eventuell  zu  seiner  Förderung  beitragen
will.  Gegen  Missbräuche,  die  zu  einer  Gefährdung  der  innern
oder  äussern  Ruhe  das  Landes,  des  Staates  in  seiner  heutigen
Existenz,  oder  des  Friedens  der  Konfessionen  führen  könnten,
werden  sich  so  wie  bisher,  hoffentlich  auch  in  Zukunft,  die  im
öffentlichen  Recht  gegebenen  Massregeln  als  genügender
Schutz  erweisen.
Es  ist  also  für  die  Eintragungsfähigkeit  eines
Personenverbandes  als  Verein  entscheidend  dessen
idealer  Zweck3
Allein  wie  in  Deutschland  die  Wahl  einer  speziellen  Gesellschaftsform ¬
  (Aktiengesellschaft,  GmbH.)  dem  Verein  die  Möglichkeit ¬
  benimmt,  gemäss  §  21  BGB  ein  eingetragener  Verein,  d.  h.
ein  rechtsfähiger  Personenverband  des  bürgerlichen  Rechtes  zu
werden,  so  sind  auch  von  der  Möglichkeit,  sich  als  Vereine  des
Art.  716  SOR.  einzutragen,  trotz  ihres  idealen  Zweckes,  diejenigen
Personenverbände  ausgenommen,  welche  ohne -
  Rücksicht  auf
ihren  Zweck  —  im  SOR.  eine  speziellere  Regelung  erfahren  haben.
Leihhaus,  so  behält  sie  selbstredend  die  juristische  Persönlichkeit,  sie  hat
sich  bloss  ordnungshalber  noch  ins  Handelsregister  eintragen  zu  lassen  ...;
der  Eintrag  ist  also  nicht  Konstituierungsform.“  Wie  sehr  eine  solche
Regelung  meinen  Intentionen  entgegenkommt,  ergibt  sich  aus  meiner  Darstellung ¬
  unter  III.,  insb.  Seite  326  ff.  Vergl.  übrigens  auch  meine  Ausführungen ¬
  unten  in  Anm.  86.
2  Vergl.  DepMat.  Bd.  IV  Luzerner  Kommissionsprotokolle,  Sitzung  vom
24.  Sept.  1878:  „Sur  la  demande  de  M.  Carrard,  M.  Bluntschli  répond  que
les  associations  politiques  sont  comprises  dans  cet  article“  (725  b,  heute
716  SOR.);  ferner  Brunner,  Über  das  Schweizerische  Obligationen-  und
Handelsrecht.  Vortrag.  Bern  1880  p.  29;  Schneider-Fick  ad  Art.  678
Note  3  p.  865.
3  Kirchhofer  p.  19.
            
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