Volltext : Handbuch des österreichischen Eherechts, nach den darüber erlassenen Gesetzen und Verordnungen, und mit Bemerkung der Abweichungen des bürgerlichen Gesetzbuchs für Westgalizien (2)

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§.  152.
Wo  eine  ausdrückliche  Vollmacht  vorhanden  ist,
und  diese  die  Rechte  des  Manns  bestimmt,  da  bedarf
es  keiner  weitern  Erläuterung.  Jn  diesem  Fall  ist  sich
genau  an  die  Vollmacht  und  deren  Jnnhalt  zu  binden.
Wo  aber  diese  Vollmacht  nicht  genau  entscheidet,  oder
wo  die  Verwaltung  sich  blos  auf  die  gesezliche  Vollmacht
gründet,  da  entscheiden  folgende  Grundsätze.
§.  153.
Wenn:
A)  Dem  Mann  blos  die  Verwaltung  des  weiblichen
Vermögens,  nicht  aber  auch  zugleich  die  Nutzniessung =
  desselben  überlassen  worden  ist  1),  so  kann  er
auf  die  Früchte  dieses  Vermögens  keinen  Anspruch
machen,  sondern  sie  gehören  der  Frau  als  der  Eigenthümerin =
  des  Vermögens,  aus  welchem  sie  entstanden. =
  2)
1)  Denn  die  Nutznießung  des  weiblichen  Vermögens
gebührt  dem  Mann  nicht  aus  dem  Gesetz  oder  der
stillschweigenden  gesetzlichen  Vollmacht,  sondern  sie
muß  sich  auf  einen  besondern  ausdrücklichen  oder
stillschweigenden  Vertrag  gründen,  wenn  er  darauf
Anspruch  haben  will.  P.  v.  8.  März  1787  lit.  b.
2)  A.  B.  G.  III,  87.
§.  154.
Jedoch  kann  in  diesem  Fall  der  Mann  nicht  zur
Verrechnung  des  verwalteten  Vermögens  angehalten
werden,  wenn  er  sich  dazu  nicht  ausdrücklich  verpflich=
            
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