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§. 152.
Wo eine ausdrückliche Vollmacht vorhanden ist,
und diese die Rechte des Manns bestimmt, da bedarf
es keiner weitern Erläuterung. Jn diesem Fall ist sich
genau an die Vollmacht und deren Jnnhalt zu binden.
Wo aber diese Vollmacht nicht genau entscheidet, oder
wo die Verwaltung sich blos auf die gesezliche Vollmacht
gründet, da entscheiden folgende Grundsätze.
§. 153.
Wenn:
A) Dem Mann blos die Verwaltung des weiblichen
Vermögens, nicht aber auch zugleich die Nutzniessung =
desselben überlassen worden ist 1), so kann er
auf die Früchte dieses Vermögens keinen Anspruch
machen, sondern sie gehören der Frau als der Eigenthümerin =
des Vermögens, aus welchem sie entstanden. =
2)
1) Denn die Nutznießung des weiblichen Vermögens
gebührt dem Mann nicht aus dem Gesetz oder der
stillschweigenden gesetzlichen Vollmacht, sondern sie
muß sich auf einen besondern ausdrücklichen oder
stillschweigenden Vertrag gründen, wenn er darauf
Anspruch haben will. P. v. 8. März 1787 lit. b.
2) A. B. G. III, 87.
§. 154.
Jedoch kann in diesem Fall der Mann nicht zur
Verrechnung des verwalteten Vermögens angehalten
werden, wenn er sich dazu nicht ausdrücklich verpflich=