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Großbritannien und Irland.
von dieser Steuer befreit, selbst wenn der Verstorbene ein britischer Unter
than war und das Vermögen sich in England befindet.
In Bezug auf die Frage'), ob und unter welchen Bedingungen Oester
reicher ein in Großbritannien gelegenes unbewegliches Gut im Wege der
gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge erwerben und sofort besitzen Erb- und Besitz
fähigkeit der
dürfen; ob insbesondere ein Erbrecht von Ausländern überhaupt und von Oesterreicher in
Großbritannien
Oesterreichern insbesondere in ein in Großbrittanien gelegenes unbewegliches
und Irland a) in
Gut durch die englischen, schottischen und irländischen Gesetze im Allgemeinen Bezug auf unbe
wegliches Ver
mögen.
anerkannt ist oder nicht, oder ob zwar ein Erbrecht anerkannt, der auslän
dische Erbe aber zum Besitze desselben unfähig und daher verpflichtet ist,
dasselbe innerhalb eines bestimmten Zeitpunktes zu veräußern, den Kauf
schilling jedoch als Erbtheil für sich einzuziehen; ferner ob Ausländer und
insbesondere Oesterreicher unbewegliche Güter in Großbritannien in anderem
Wege als jenem der Erbfolge erwerben und besitzen können? kommt Folgen
des zu bemerken:
In den vereinigten Königreichen Großbritannien und Irland können
nach der daselbst bestehenden Gesetzgebung nicht naturalisirte Ausländer in
der Regel weder auf Grund der Erbfolge, noch kraft was immer für eines
sonstigen Rechtstitels ein unbewegliches Gut besitzen oder eigenthümlich
erwerben
Der Krone steht das Recht zu, das unbewegliche Gut, in dessen Be
sitze ein Ausländer, dessen ausländische Staatsangehörigkeit ämtlich vorliegt,
sich aus was immer für einem Rechtstitel befindet, als heimfällig einzuziehen.
Der Krone ist jedoch anheimgestellt, dem Ausländer über sein Ansuchen die
Begünstigung zu gewähren, daß das unbewegliche Gut zu seinen Gunsten
verkauft und ihm der erzielte Geldbetrag zu seiner freien Verfügung aus
gefolgt werde. Auch kann es als feste Regel angenommen werden, daß die
Krone von dem Rechte des Heimfalles gegen Ausländer niemals Gebrauch
*) Die Gewinnung einer sicheren Grundlage über diesen Gegenstand ist darum
wünschenswerth, weil, wenn die Besitz=, Erwerb- und Erbfähigkeit der österreichischen
Staatsangehörigen in Ansehung unbeweglicher, in Großbritannien und Irland gelegener
Güter nicht nach gleichen Grundsätzen mit jenen der britischen Unterthanen be
urtheilt werden sollte, in Gemäßheit des §. 33 des allgemeinen bürgerlichen Gesetz
buches die Nothwendigkeit eintreten könnte, Vorschriften über die Beurtheilung der
Besitz=, Erwerb= und Erbfähigkeit der britischen Unterthanen zu erlassen und die
Beobachtung der materiellen Reciprocität anzuordnen.
Hiebei kann es wohl noch immerhin in Frage gestellt werden, ob die in §. 33
des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches angeordnete Beschränkung nur überhaupt
auf die hier vorliegende Rechtsbeziehung Anwendung finden könne, da in dieser
Gesetzesstelle die Zuständigkeit von mit den Juländern gleichen Rechten für Fremde
nur in Ansehung der bürgerlichen oder Privatrechte von dem Beweise de obser
vando reciproco abhängig gemacht wird, die Entscheidung aber, ob Jemand vermöge
seiner fremden Staatsangehörigkeit in Beziehung auf unbewegliche Güter in Oester
reich besitzfähig sei oder nicht, zunächst nicht einen Gegenstand des bürgerlichen,
sondern vielmehr des Staatsrechtes bildet, worüber daher nicht nach den Para
graphen des bürgerlichen Gesetzbuches, sondern nach staatsrechtlichen Gründen und
politischen Rücksichten zu entscheiden sein dürfte.