Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

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Großbritannien und Irland. 
von dieser Steuer befreit, selbst wenn der Verstorbene ein britischer Unter 
than war und das Vermögen sich in England befindet. 
In Bezug auf die Frage'), ob und unter welchen Bedingungen Oester 
reicher ein in Großbritannien gelegenes unbewegliches Gut im Wege der 
gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge erwerben und sofort besitzen Erb- und Besitz 
fähigkeit der 
dürfen; ob insbesondere ein Erbrecht von Ausländern überhaupt und von Oesterreicher in 
Großbritannien 
Oesterreichern insbesondere in ein in Großbrittanien gelegenes unbewegliches 
und Irland a) in 
Gut durch die englischen, schottischen und irländischen Gesetze im Allgemeinen Bezug auf unbe 
wegliches Ver 
mögen. 
anerkannt ist oder nicht, oder ob zwar ein Erbrecht anerkannt, der auslän 
dische Erbe aber zum Besitze desselben unfähig und daher verpflichtet ist, 
dasselbe innerhalb eines bestimmten Zeitpunktes zu veräußern, den Kauf 
schilling jedoch als Erbtheil für sich einzuziehen; ferner ob Ausländer und 
insbesondere Oesterreicher unbewegliche Güter in Großbritannien in anderem 
Wege als jenem der Erbfolge erwerben und besitzen können? kommt Folgen 
des zu bemerken: 
In den vereinigten Königreichen Großbritannien und Irland können 
nach der daselbst bestehenden Gesetzgebung nicht naturalisirte Ausländer in 
der Regel weder auf Grund der Erbfolge, noch kraft was immer für eines 
sonstigen Rechtstitels ein unbewegliches Gut besitzen oder eigenthümlich 
erwerben 
Der Krone steht das Recht zu, das unbewegliche Gut, in dessen Be 
sitze ein Ausländer, dessen ausländische Staatsangehörigkeit ämtlich vorliegt, 
sich aus was immer für einem Rechtstitel befindet, als heimfällig einzuziehen. 
Der Krone ist jedoch anheimgestellt, dem Ausländer über sein Ansuchen die 
Begünstigung zu gewähren, daß das unbewegliche Gut zu seinen Gunsten 
verkauft und ihm der erzielte Geldbetrag zu seiner freien Verfügung aus 
gefolgt werde. Auch kann es als feste Regel angenommen werden, daß die 
Krone von dem Rechte des Heimfalles gegen Ausländer niemals Gebrauch 
*) Die Gewinnung einer sicheren Grundlage über diesen Gegenstand ist darum 
wünschenswerth, weil, wenn die Besitz=, Erwerb- und Erbfähigkeit der österreichischen 
Staatsangehörigen in Ansehung unbeweglicher, in Großbritannien und Irland gelegener 
Güter nicht nach gleichen Grundsätzen mit jenen der britischen Unterthanen be 
urtheilt werden sollte, in Gemäßheit des §. 33 des allgemeinen bürgerlichen Gesetz 
buches die Nothwendigkeit eintreten könnte, Vorschriften über die Beurtheilung der 
Besitz=, Erwerb= und Erbfähigkeit der britischen Unterthanen zu erlassen und die 
Beobachtung der materiellen Reciprocität anzuordnen. 
Hiebei kann es wohl noch immerhin in Frage gestellt werden, ob die in §. 33 
des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches angeordnete Beschränkung nur überhaupt 
auf die hier vorliegende Rechtsbeziehung Anwendung finden könne, da in dieser 
Gesetzesstelle die Zuständigkeit von mit den Juländern gleichen Rechten für Fremde 
nur in Ansehung der bürgerlichen oder Privatrechte von dem Beweise de obser 
vando reciproco abhängig gemacht wird, die Entscheidung aber, ob Jemand vermöge 
seiner fremden Staatsangehörigkeit in Beziehung auf unbewegliche Güter in Oester 
reich besitzfähig sei oder nicht, zunächst nicht einen Gegenstand des bürgerlichen, 
sondern vielmehr des Staatsrechtes bildet, worüber daher nicht nach den Para 
graphen des bürgerlichen Gesetzbuches, sondern nach staatsrechtlichen Gründen und 
politischen Rücksichten zu entscheiden sein dürfte.
	        
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