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Frankreich. Griechenland.
dem Nachlasse eines in Frankreich mit Tod abgegangenen österreichischen
Staatsangehörigen, einzig und allein nur dann zu bezahlen wäre, wenn der
Erblasser in Frankreich lebende Erben oder Legatare hinterläßt, oder wenn
ein Theil seines Nachlasses in unbeweglichen Gütern besteht, in welchem
Falle aber nur eine beschränkte dem Werthe dieser Immobilien proportionale
Erbsteuer gefordert werden könnte, hielt das k. k. österreichische Finanzmini
sterium an dem Grundsatze fest, daß diese Gebührenabnahme in Frankreich
überhaupt, also auch dann, wenn der Erblasser keine in Frankreich lebenden
Erben oder Legatare und bloß bewegliches Vermögen hinterläßt, sowohl in
Hinblick auf die österreichische Gesetzgebung (Finanzministerialverordnung vom
8. April 1854, R. G. Bl. Nr. 84), als auch nach dem Staatsvertrage
vom 11. December 1866, R. G. Bl. Nr. 168, gerechtfertiget sei. (Acten
des Justizministeriums v. J. 1869, Z. 12389.)
Königreich Griechenland.
10) Griechenland.
Mit dem Königreiche Griechenland wurde am 4. März (20. Februar) Verfahren bei Be
handlung der be
1835, der durch das Hofkanzleidecret vom 7. October 1835, Nr. 87 J. G. S., weglichen, Nach
kundgemachte Handels- und Schifffahrtsvertrag geschlossen, nach dessen Art. 9. lässe: ") Handels
und Schifffahrts
die Unterthanen der beiden contrahirenden Theile für ihre Personen und vertragv. 4. März
1835.
Güter, im ganzen Umfange der betreffenden Länder, dieselben Rechte, Pri
vilegien, Vortheile und Freiheiten genießen, welche den Nationalen selbst
gewährt sind, oder noch zugestanden werden könnten. Sie werden ohne
Hinderniß noch Hemmung mit ihrem Eigenthume frei durch Verkauf, Tausch,
Schankung, letztwillige Anordnung oder auf jede andere Art verfügen können,
indem sie sich jedoch nach den Gesetzen und Verordnungen ihres rücksicht
lichen Vaterlandes') zu richten haben. Sie sollen nach eigenem Gut
befinden ihr Vermögen aus einem der beiden Reiche in das andere übertragen
dürfen, ohne dieser Uebertragung wegen einer was immer für einer außer
gewöhnlichen Steuer oder Auflage unterworfen zu sein.
Dieser Vertrag und namentlich der Art. 9 desselben in Verbindung
mit der durch das Hofkammerpräsidialdecret vom 21. März 1836, Nr. 133
I. G. S., veranlaßten Berichtigung ließ es ungewiß, ob die Verhandlung
über die bewegliche Verlassenschaft eines in Griechenland verstorbenen Oester
reichers zur Competenz der griechischen Gerichte gehört oder nicht.
Erst durch den Additionalartikel zu dem zwischen Oesterreich und b) Derzeit dieß
falls bestehendes
Griechenland unterm 4. März 1835, geschlossenen Handels- und Schifffahrts= Uebereinkommen
tractate vom 12. Juni 1856, R. G. Bl. Nr. 169, 2) wurde die Behand
*) Dieser ursprüngliche Wortlaut des Tractacts wurde später durch das Hof
kammerdecret vom 21. März 1836, Nr. 1333 J. G. S., dahin berichtigt: daß an die
Stelle der Ausdrücke: „de leur pays respectif“ die Worte: „des pays respectifs"
zu setzen seien; (daher also sich die beiderseitigen Unterthanen nach den Gesetzen und
Verordnungen des Landes zu richten haben.
Nach der allerhöchsten Entschließung vom 5. August 1856 und vom
18. Februar 1857 sollte dieses Uebereinkommen beim Abschlusse ähnlicher Conventionen
mit anderen Staaten als Muster dienen.