Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

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Frankreich. Griechenland. 
dem Nachlasse eines in Frankreich mit Tod abgegangenen österreichischen 
Staatsangehörigen, einzig und allein nur dann zu bezahlen wäre, wenn der 
Erblasser in Frankreich lebende Erben oder Legatare hinterläßt, oder wenn 
ein Theil seines Nachlasses in unbeweglichen Gütern besteht, in welchem 
Falle aber nur eine beschränkte dem Werthe dieser Immobilien proportionale 
Erbsteuer gefordert werden könnte, hielt das k. k. österreichische Finanzmini 
sterium an dem Grundsatze fest, daß diese Gebührenabnahme in Frankreich 
überhaupt, also auch dann, wenn der Erblasser keine in Frankreich lebenden 
Erben oder Legatare und bloß bewegliches Vermögen hinterläßt, sowohl in 
Hinblick auf die österreichische Gesetzgebung (Finanzministerialverordnung vom 
8. April 1854, R. G. Bl. Nr. 84), als auch nach dem Staatsvertrage 
vom 11. December 1866, R. G. Bl. Nr. 168, gerechtfertiget sei. (Acten 
des Justizministeriums v. J. 1869, Z. 12389.) 
Königreich Griechenland. 
10) Griechenland. 
Mit dem Königreiche Griechenland wurde am 4. März (20. Februar) Verfahren bei Be 
handlung der be 
1835, der durch das Hofkanzleidecret vom 7. October 1835, Nr. 87 J. G. S., weglichen, Nach 
kundgemachte Handels- und Schifffahrtsvertrag geschlossen, nach dessen Art. 9. lässe: ") Handels 
und Schifffahrts 
die Unterthanen der beiden contrahirenden Theile für ihre Personen und vertragv. 4. März 
1835. 
Güter, im ganzen Umfange der betreffenden Länder, dieselben Rechte, Pri 
vilegien, Vortheile und Freiheiten genießen, welche den Nationalen selbst 
gewährt sind, oder noch zugestanden werden könnten. Sie werden ohne 
Hinderniß noch Hemmung mit ihrem Eigenthume frei durch Verkauf, Tausch, 
Schankung, letztwillige Anordnung oder auf jede andere Art verfügen können, 
indem sie sich jedoch nach den Gesetzen und Verordnungen ihres rücksicht 
lichen Vaterlandes') zu richten haben. Sie sollen nach eigenem Gut 
befinden ihr Vermögen aus einem der beiden Reiche in das andere übertragen 
dürfen, ohne dieser Uebertragung wegen einer was immer für einer außer 
gewöhnlichen Steuer oder Auflage unterworfen zu sein. 
Dieser Vertrag und namentlich der Art. 9 desselben in Verbindung 
mit der durch das Hofkammerpräsidialdecret vom 21. März 1836, Nr. 133 
I. G. S., veranlaßten Berichtigung ließ es ungewiß, ob die Verhandlung 
über die bewegliche Verlassenschaft eines in Griechenland verstorbenen Oester 
reichers zur Competenz der griechischen Gerichte gehört oder nicht. 
Erst durch den Additionalartikel zu dem zwischen Oesterreich und b) Derzeit dieß 
falls bestehendes 
Griechenland unterm 4. März 1835, geschlossenen Handels- und Schifffahrts= Uebereinkommen 
tractate vom 12. Juni 1856, R. G. Bl. Nr. 169, 2) wurde die Behand 
*) Dieser ursprüngliche Wortlaut des Tractacts wurde später durch das Hof 
kammerdecret vom 21. März 1836, Nr. 1333 J. G. S., dahin berichtigt: daß an die 
Stelle der Ausdrücke: „de leur pays respectif“ die Worte: „des pays respectifs" 
zu setzen seien; (daher also sich die beiderseitigen Unterthanen nach den Gesetzen und 
Verordnungen des Landes zu richten haben. 
Nach der allerhöchsten Entschließung vom 5. August 1856 und vom 
18. Februar 1857 sollte dieses Uebereinkommen beim Abschlusse ähnlicher Conventionen 
mit anderen Staaten als Muster dienen.
	        
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