Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

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Frankreich. 
gehörigen Legalisirungen versehen, dem Justizministerium vorzulegen, um solchen 
an die kais. französische Regierung gelangen zu lassen. 
Eine weitere dießfällige Bestimmung enthält der in den allgemeinen 
Theil aufgenommene Justizministerialerlaß vom 4. Mai 1868, Z. 4917. 
Beantwortungder 
Es frägt sich, ob für die Todfallsaufnahme nach einem französischen 
Frage, inwieferne 
von Seite österr. Staatsangehörigen österreichischerseits die Notariatsgebühr in Anspruch ge 
Behörden für die nommen 
werden könne; da von Seite der französischen Regierung alle auf 
aus Anlaß des 
Todfalls franzö=die Sterbefälle k. k. österreichischer Unterthanen in Frankreich bezüglichen Acte 
sischer Staatsan 
französische Ministerium ganz kostenfrei an die k. und k. österreichische 
gehöriger vorzu= durch das 
nehmenden Acte Botschaft übermittelt werden und die Abforderung einer Gebühr nur dann 
Gebühren aufge 
rechnet werden 
stattfindet, wenn die Ausfertigung eines Duplicates auf Begehren einer Partei 
können. 
erfolgt. 
Hierüber muß bemerkt werden, daß eine derartige Gebühr, wenn sie von 
dem Notar als Gerichtscommissär für den Act der Todfallsaufnahme aufge 
rechnet wird und von den Erben zu berichtigen ist, folglich nicht der 
französischen Regierung zur Last fällt  
wohl in Anspruch genommen und 
deren Berichtigung von den Erben, soweit eine solvente Verlassenschaft vor 
handen ist, begehrt werden könne.') Dieses dürfte sich damit begründen lassen, 
daß es zwar unzweifelhaft ist, daß der Todtenschein eines hierlandes ver 
storbenen französischen Staatsangehörigen gebührenfrei auszufertigen ist, was 
auch selbstverständlich von der im Sinne der austro-französischen Conven 
tion vom 11. December 1866, R. G. Bl. Nr. 168, nach dem Eingange 
des Art 3 amtlich zu machenden Todfallsanzeige gilt;') hievon aber der 
Fall verschieden ist, wenn in Abwesenheit des französischen Consuls die 
österreichische Abhandlungsbehörde im Sinne des Art. 5 der Convention selbst 
thätig zu Amtshandlungen — also auch zur Vornahme einer Todfallsauf 
nahme — durch einen Gerichtsbeamten oder Notar schreiten und hievon der 
französischen Mission die Mittheilung machen muß, — oder, wie der französische 
Text weitergehend sagt: „donner avis, — du resultatdes ces opérations:" 
In diesen Fällen wäre wohl das Verlangen nicht gerechtfertiget, daß die 
Originaloperationen selbst, weil sie zufällig den Todfall eines Fran 
zosen betreffen, auch wenn dieser Vermögen hinterließ, unbedingt kostenfrei 
zu besorgen, also nur durch Gerichtsbeamte und stämpelfrei oder, — 
wenn 
nach den bestehenden Vorschriften ein Notar als Gerichtscommissär einzu 
schreiten hat, von diesem unentgeltlich oder nur auf Kosten der österreichischen 
Regierung zu vollziehen seien. 
Beantwortungder 
In Beziehung auf die angeregte Frage, ob und inwiefern der fran 
Frage, ob und 
inwieferne der 
zösische Fiscus berechtiget sei, an den Nachlaß österreichischer, in Frankreich 
französische Fis 
verstorbener Staatsangehöriger den Anspruch auf Bezahlung der Erbsteuer 
cus berechtiget se 
von dem Nach 
zu erheben und die dabei in Auslegung des Art. 3 Nr. 4 alinea 2 der Con 
lasse österreichi 
scher, in Frank-vention vom 11. December 1866, R. G. Bl. Nr. 168, von Seite eines 
reich verstorbener 
Staatsange#ri.. und k. Consulates geäußerte Meinung, daß eine französische Erbsteuer von 
gen eine Erbsteuer 
zu erheben. 
*) Siehe dießfalls den Ministerialerlaß vom 4. Mai 1868, Z. 4917, im all 
gemeinen Theile Seite 43.
	        
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