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Frankreich.
gehörigen Legalisirungen versehen, dem Justizministerium vorzulegen, um solchen
an die kais. französische Regierung gelangen zu lassen.
Eine weitere dießfällige Bestimmung enthält der in den allgemeinen
Theil aufgenommene Justizministerialerlaß vom 4. Mai 1868, Z. 4917.
Beantwortungder
Es frägt sich, ob für die Todfallsaufnahme nach einem französischen
Frage, inwieferne
von Seite österr. Staatsangehörigen österreichischerseits die Notariatsgebühr in Anspruch ge
Behörden für die nommen
werden könne; da von Seite der französischen Regierung alle auf
aus Anlaß des
Todfalls franzö=die Sterbefälle k. k. österreichischer Unterthanen in Frankreich bezüglichen Acte
sischer Staatsan
französische Ministerium ganz kostenfrei an die k. und k. österreichische
gehöriger vorzu= durch das
nehmenden Acte Botschaft übermittelt werden und die Abforderung einer Gebühr nur dann
Gebühren aufge
rechnet werden
stattfindet, wenn die Ausfertigung eines Duplicates auf Begehren einer Partei
können.
erfolgt.
Hierüber muß bemerkt werden, daß eine derartige Gebühr, wenn sie von
dem Notar als Gerichtscommissär für den Act der Todfallsaufnahme aufge
rechnet wird und von den Erben zu berichtigen ist, folglich nicht der
französischen Regierung zur Last fällt
wohl in Anspruch genommen und
deren Berichtigung von den Erben, soweit eine solvente Verlassenschaft vor
handen ist, begehrt werden könne.') Dieses dürfte sich damit begründen lassen,
daß es zwar unzweifelhaft ist, daß der Todtenschein eines hierlandes ver
storbenen französischen Staatsangehörigen gebührenfrei auszufertigen ist, was
auch selbstverständlich von der im Sinne der austro-französischen Conven
tion vom 11. December 1866, R. G. Bl. Nr. 168, nach dem Eingange
des Art 3 amtlich zu machenden Todfallsanzeige gilt;') hievon aber der
Fall verschieden ist, wenn in Abwesenheit des französischen Consuls die
österreichische Abhandlungsbehörde im Sinne des Art. 5 der Convention selbst
thätig zu Amtshandlungen — also auch zur Vornahme einer Todfallsauf
nahme — durch einen Gerichtsbeamten oder Notar schreiten und hievon der
französischen Mission die Mittheilung machen muß, — oder, wie der französische
Text weitergehend sagt: „donner avis, — du resultatdes ces opérations:"
In diesen Fällen wäre wohl das Verlangen nicht gerechtfertiget, daß die
Originaloperationen selbst, weil sie zufällig den Todfall eines Fran
zosen betreffen, auch wenn dieser Vermögen hinterließ, unbedingt kostenfrei
zu besorgen, also nur durch Gerichtsbeamte und stämpelfrei oder, —
wenn
nach den bestehenden Vorschriften ein Notar als Gerichtscommissär einzu
schreiten hat, von diesem unentgeltlich oder nur auf Kosten der österreichischen
Regierung zu vollziehen seien.
Beantwortungder
In Beziehung auf die angeregte Frage, ob und inwiefern der fran
Frage, ob und
inwieferne der
zösische Fiscus berechtiget sei, an den Nachlaß österreichischer, in Frankreich
französische Fis
verstorbener Staatsangehöriger den Anspruch auf Bezahlung der Erbsteuer
cus berechtiget se
von dem Nach
zu erheben und die dabei in Auslegung des Art. 3 Nr. 4 alinea 2 der Con
lasse österreichi
scher, in Frank-vention vom 11. December 1866, R. G. Bl. Nr. 168, von Seite eines
reich verstorbener
Staatsange#ri.. und k. Consulates geäußerte Meinung, daß eine französische Erbsteuer von
gen eine Erbsteuer
zu erheben.
*) Siehe dießfalls den Ministerialerlaß vom 4. Mai 1868, Z. 4917, im all
gemeinen Theile Seite 43.