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Frankreich.
des
trahirenden Staaten Vorschriften oder besondere Bedingungen hinsichtlich
Besitzes von Gütern gewisser Beschaffenheit für die eigenen Unterthanen des
Staates festsetzen, dem diese Provinzen angehören, auch die Unterthanen des
andern Staates, welche daselbst eine Erbschaft übernehmen, oder daselbst einige
dieser Güter besitzen wollen, gehalten sein sollen, sich diesen Vorschriften und
Bedingungen zu fügen.
Da Zweifel darüber entstanden, ob bei den veränderten Verhältnissen
Staaten und bei der Neugestaltung der inneren Gesetzgebung Frank
beider
gegenwärtig in Kraft bestehe und für die Ge
diese Convention noch
reichs
richte als maßgebend berufen werden könne, wurde über die Constatirung des
Vorganges, welcher in Frankreich hinsichtlich der Verlassenschaften österreichischer
Unterthanen beobachtet wird, den Gerichten') Folgendes bekannt gegeben.
sei es ab intestato oder durch Testament eröffnete
„Jede in Frankreich
bewegliche oder unbewegliche Verlassenschaft, sie möge von einem französischen
oder einem fremden Unterthan herrühren, unterliegt in Absicht auf ihre Be
handlung den französischen Gesetzen, daher Jeder, der auf dieselbe Ansprüche
sein Recht entweder persönlich oder durch einen gehörig bestellten Be
erhebt,
vollmächtigten vor dem französischen Gerichte der eröffneten Erbschaft geltend
zu machen hat.
In Ausübung des Rechtes der Gegenseitigkeit ist daher der in Oester
reich befindliche Nachlaß eines französischen Unterthans, derselbe möge im
österreichischen Staatsgebiete seinen ordentlichen Wohnort oder nur einen
vorübergehenden Aufenthalt gehabt haben, wie die Verlassenschaft eines In
länders, von dem zuständigen österreichischen Gerichte nach österreichischen Ge
setzen abzuhandeln.
Nachdem jedoch die kaiserliche französische Regierung sohin wiederholt
die Erklärung abgegeben hatte, daß der bewegliche Nachlaß dortlands ver
storbener Oesterreicher, sie mögen sich in Frankreich bloß vorübergehend auf
gehalten oder daselbst ihren ordentlichen Wohnsitz genommen haben, den Ge
richten ihrer Heimath dann zur Behandlung überlassen werden solle, wenn
nicht französische Staatsangehörige als Erben einschreiten, wurden die hier
ländigen Gerichte in Anwendung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit*)
*) und zwar dem Oberlandesgerichte zu Eperies mit Justizministerialerlaß vom
5. März 1857, Z. 4922, dem Oberlandesgerichte in Lemberg mit Justizministerial
erlaß vom 6. März 1857, Z. 4922, dem Oberlandesgerichte zu Venedig mit Justiz
ministerialerlaß vom 23. Juni 1857, Z. 13194, dem Oberlandesgerichte zu Prag mit
Justizministerialerlaß vom 21. Jänner 1858, Z. 923, dem Oberlandesgerichte zu Mai
land mit Justizministerialerlaß vom 12. October 1858, Z. 20544, dem tyrol-vorarlb.
Oberlandesgerichte mit Justizministerialerlaß vom 14. November 1858, Z. 22643,
dem Oberlandesgerichte in Krakau mit Justizministerialerlaß vom 23. Februar,
1859, Z. 2631, jenem zu Oedenburg mit Justizministerialerlaß vom 9. Mai 1860,
Z. 6592, und dem Wiener Oberlandesgerichte mit Justizministerialerlaß vom 26. Fe
bruar 1861, Z. 1823.
*) und zwar das österreichische Oberlandesgericht mit den Justizministerial
erlässen vom 4. August und 26. November 1863, Z. 6943 und 10521; das lomb.
venetianische mit dem Justizministerialerlasse vom 7. Mai 1864, Z. 3514, das Ober
landesgericht in Gratz mit dem Justizministerialerlasse vom 2. October 1864, Z. 8718,