Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

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Frankreich. 
des 
trahirenden Staaten Vorschriften oder besondere Bedingungen hinsichtlich 
Besitzes von Gütern gewisser Beschaffenheit für die eigenen Unterthanen des 
Staates festsetzen, dem diese Provinzen angehören, auch die Unterthanen des 
andern Staates, welche daselbst eine Erbschaft übernehmen, oder daselbst einige 
dieser Güter besitzen wollen, gehalten sein sollen, sich diesen Vorschriften und 
Bedingungen zu fügen. 
Da Zweifel darüber entstanden, ob bei den veränderten Verhältnissen 
Staaten und bei der Neugestaltung der inneren Gesetzgebung Frank 
beider 
gegenwärtig in Kraft bestehe und für die Ge 
diese Convention noch 
reichs 
richte als maßgebend berufen werden könne, wurde über die Constatirung des 
Vorganges, welcher in Frankreich hinsichtlich der Verlassenschaften österreichischer 
Unterthanen beobachtet wird, den Gerichten') Folgendes bekannt gegeben. 
sei es ab intestato oder durch Testament eröffnete 
„Jede in Frankreich 
bewegliche oder unbewegliche Verlassenschaft, sie möge von einem französischen 
oder einem fremden Unterthan herrühren, unterliegt in Absicht auf ihre Be 
handlung den französischen Gesetzen, daher Jeder, der auf dieselbe Ansprüche 
sein Recht entweder persönlich oder durch einen gehörig bestellten Be 
erhebt, 
vollmächtigten vor dem französischen Gerichte der eröffneten Erbschaft geltend 
zu machen hat. 
In Ausübung des Rechtes der Gegenseitigkeit ist daher der in Oester 
reich befindliche Nachlaß eines französischen Unterthans, derselbe möge im 
österreichischen Staatsgebiete seinen ordentlichen Wohnort oder nur einen 
vorübergehenden Aufenthalt gehabt haben, wie die Verlassenschaft eines In 
länders, von dem zuständigen österreichischen Gerichte nach österreichischen Ge 
setzen abzuhandeln. 
Nachdem jedoch die kaiserliche französische Regierung sohin wiederholt 
die Erklärung abgegeben hatte, daß der bewegliche Nachlaß dortlands ver 
storbener Oesterreicher, sie mögen sich in Frankreich bloß vorübergehend auf 
gehalten oder daselbst ihren ordentlichen Wohnsitz genommen haben, den Ge 
richten ihrer Heimath dann zur Behandlung überlassen werden solle, wenn 
nicht französische Staatsangehörige als Erben einschreiten, wurden die hier 
ländigen Gerichte in Anwendung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit*) 
*) und zwar dem Oberlandesgerichte zu Eperies mit Justizministerialerlaß vom 
5. März 1857, Z. 4922, dem Oberlandesgerichte in Lemberg mit Justizministerial 
erlaß vom 6. März 1857, Z. 4922, dem Oberlandesgerichte zu Venedig mit Justiz 
ministerialerlaß vom 23. Juni 1857, Z. 13194, dem Oberlandesgerichte zu Prag mit 
Justizministerialerlaß vom 21. Jänner 1858, Z. 923, dem Oberlandesgerichte zu Mai 
land mit Justizministerialerlaß vom 12. October 1858, Z. 20544, dem tyrol-vorarlb. 
Oberlandesgerichte mit Justizministerialerlaß vom 14. November 1858, Z. 22643, 
dem Oberlandesgerichte in Krakau mit Justizministerialerlaß vom 23. Februar, 
1859, Z. 2631, jenem zu Oedenburg mit Justizministerialerlaß vom 9. Mai 1860, 
Z. 6592, und dem Wiener Oberlandesgerichte mit Justizministerialerlaß vom 26. Fe 
bruar 1861, Z. 1823. 
*) und zwar das österreichische Oberlandesgericht mit den Justizministerial 
erlässen vom 4. August und 26. November 1863, Z. 6943 und 10521; das lomb. 
venetianische mit dem Justizministerialerlasse vom 7. Mai 1864, Z. 3514, das Ober 
landesgericht in Gratz mit dem Justizministerialerlasse vom 2. October 1864, Z. 8718,
	        
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