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Frankfurt am Main.
8) Frankfurt am
Freie Stadt Frankfurt am Main.')
Main.
In Bezug auf die Behandlung der Nachlässe der Angehörigen der Verfahren bei Be
handlung der be
Stadt
Frankfurt erging am 29. November 1851, Z. 1579, an die Ober=weglichen Nach
lässe.
landesgerichte in Wien, Linz, Prag, Brünn, Gratz, Klagenfurt, Triest und
Innsbruck folgender Justizministerialerlaß:
Aus Anlaß des in Frankfurt am Main erfolgten Todes eines öster
reichischen Staatsbürgers hat der Senat der freien Stadt Frankfurt erklärt,
daß die dortigen Gerichte nach dem Tode eines in Frankfurt verstorbenen
Ausländers die Abhandlung seines Nachlasses im Allgemeinen dann in An
spruch nehmen, wenn er daselbst seinen festen Wohnsitz gehabt hat; daß sie
jedoch, wenn er keinen festen Wohnsitz daselbst hatte, seinen dort befindlichen
beweglichen Nachlaß mit Einschluß der etwa vorhandenen Staatspapiere?
an das zuständige Heimathsgericht des Verstorbenen auf dessen Ansuchen ver
abfolgen; daß auch im ersteren Falle die Auslieferung des beweglichen Nach
lasses an das Heimatsgericht des Verstorbenen dann erfolgen kann, wenn kein
Einspruch von Seite eines der Betheiligten erhoben wird, und daß jedenfalls vor
Auslieferung des Nachlasses die dortigen Gläubiger mittelst öffentlicher Kund
machung aufgefordert werden, ihre Ansprüche binnen kurzer Frist daselbst geltend
zu machen.
Demnach haben sich die k. k. österreichischen Gerichte in den Fällen,
wenn ein Angehöriger der freien Stadt Frankfurt in den österreichischen
Staaten mit Tod abgehen sollte, zufolge des Gesetzes vom 18. Juni
1850, R. G. Bl. Nr. 237, hinsichtlich der Abhandlung seines Nachlasses
nach denselben Grundsätzen zu benehmen.
Die Reciprocitätsverordnung vom 29. November 1851, Z. 1579,
wurde mit dem Justizministerialerlasse vom 17. Juli 1858, Nr. 13726,
auch den Oberlandesgerichten zu Mailand, Venedig, Zara, Preßburg, Oeden
*) Seit der mit Gesetz vom 20. September 1866 (preußische Gesetzessammlung
Nr. 47) erfolgten Vereinigung der freien Stadt Frankfurt mit der preußischen Mo
narchie ist über die Behandlung des Nachlasses eines in Oesterreich verstorbenen
Frankfurters noch keine Anfrage vorgekommen.
*) Aus der mit Frankfurt gepflogenen Verhandlung, deren Ergebniß dieser
Justizministerialerlaß war, ging hervor, daß Staatspapiere nach den in Frankfurt
am Main geltenden Gesetzen bei Erbfällen als zum unbeweglichen Vermögen gehörig
betrachtet werden.
Die Regierung der freien Stadt Frankfurt ließ sich zu einer Convention,
wodurch ihr Grundsatz aufgegeben wurde, nicht herbei; was sich wol daraus erklärt,
daß sie einerseits durch die Ansicht ausgezeichneter Rechtsgelehrter unterstützt, ihren
Grundsatz für den juridisch richtigern und zweckmäßigern hält, und daß andererseits
mehrere deutsche Regierungen, mit welchen Frankfurt ohne Zweifel häufig in Berühr
ung kommt, namentlich Preußen, Sachsen, Sachsen=Weimar 2c. nach denselben Grund
sätzen verfahren. Uebrigens hat der Senat der freien Stadt Frankfurt nach der an
das Justizministerium ergangenen Eröffnung des Ministeriums des Aeußern de prs.
29. Jänner 1852, Z. 1535, diese ihm mitgetheilte Reciprocitätskundgebung zur
Kenntniß genommen und zugleich deren Bekanntgebung an die betreffenden dortigen
Gerichte zur Nachachtung verfügt.
Starr, Ausl. Nachlaß.