Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

81 
Frankfurt am Main. 
8) Frankfurt am 
Freie Stadt Frankfurt am Main.') 
Main. 
In Bezug auf die Behandlung der Nachlässe der Angehörigen der Verfahren bei Be 
handlung der be 
Stadt 
Frankfurt erging am 29. November 1851, Z. 1579, an die Ober=weglichen Nach 
lässe. 
landesgerichte in Wien, Linz, Prag, Brünn, Gratz, Klagenfurt, Triest und 
Innsbruck folgender Justizministerialerlaß: 
Aus Anlaß des in Frankfurt am Main erfolgten Todes eines öster 
reichischen Staatsbürgers hat der Senat der freien Stadt Frankfurt erklärt, 
daß die dortigen Gerichte nach dem Tode eines in Frankfurt verstorbenen 
Ausländers die Abhandlung seines Nachlasses im Allgemeinen dann in An 
spruch nehmen, wenn er daselbst seinen festen Wohnsitz gehabt hat; daß sie 
jedoch, wenn er keinen festen Wohnsitz daselbst hatte, seinen dort befindlichen 
beweglichen Nachlaß mit Einschluß der etwa vorhandenen Staatspapiere? 
an das zuständige Heimathsgericht des Verstorbenen auf dessen Ansuchen ver 
abfolgen; daß auch im ersteren Falle die Auslieferung des beweglichen Nach 
lasses an das Heimatsgericht des Verstorbenen dann erfolgen kann, wenn kein 
Einspruch von Seite eines der Betheiligten erhoben wird, und daß jedenfalls vor 
Auslieferung des Nachlasses die dortigen Gläubiger mittelst öffentlicher Kund 
machung aufgefordert werden, ihre Ansprüche binnen kurzer Frist daselbst geltend 
zu machen. 
Demnach haben sich die k. k. österreichischen Gerichte in den Fällen, 
wenn ein Angehöriger der freien Stadt Frankfurt in den österreichischen 
Staaten mit Tod abgehen sollte, zufolge des Gesetzes vom 18. Juni 
1850, R. G. Bl. Nr. 237, hinsichtlich der Abhandlung seines Nachlasses 
nach denselben Grundsätzen zu benehmen. 
Die Reciprocitätsverordnung vom 29. November 1851, Z. 1579, 
wurde mit dem Justizministerialerlasse vom 17. Juli 1858, Nr. 13726, 
auch den Oberlandesgerichten zu Mailand, Venedig, Zara, Preßburg, Oeden 
*) Seit der mit Gesetz vom 20. September 1866 (preußische Gesetzessammlung 
Nr. 47) erfolgten Vereinigung der freien Stadt Frankfurt mit der preußischen Mo 
narchie ist über die Behandlung des Nachlasses eines in Oesterreich verstorbenen 
Frankfurters noch keine Anfrage vorgekommen. 
*) Aus der mit Frankfurt gepflogenen Verhandlung, deren Ergebniß dieser 
Justizministerialerlaß war, ging hervor, daß Staatspapiere nach den in Frankfurt 
am Main geltenden Gesetzen bei Erbfällen als zum unbeweglichen Vermögen gehörig 
betrachtet werden. 
Die Regierung der freien Stadt Frankfurt ließ sich zu einer Convention, 
wodurch ihr Grundsatz aufgegeben wurde, nicht herbei; was sich wol daraus erklärt, 
daß sie einerseits durch die Ansicht ausgezeichneter Rechtsgelehrter unterstützt, ihren 
Grundsatz für den juridisch richtigern und zweckmäßigern hält, und daß andererseits 
mehrere deutsche Regierungen, mit welchen Frankfurt ohne Zweifel häufig in Berühr 
ung kommt, namentlich Preußen, Sachsen, Sachsen=Weimar 2c. nach denselben Grund 
sätzen verfahren. Uebrigens hat der Senat der freien Stadt Frankfurt nach der an 
das Justizministerium ergangenen Eröffnung des Ministeriums des Aeußern de prs. 
29. Jänner 1852, Z. 1535, diese ihm mitgetheilte Reciprocitätskundgebung zur 
Kenntniß genommen und zugleich deren Bekanntgebung an die betreffenden dortigen 
Gerichte zur Nachachtung verfügt. 
Starr, Ausl. Nachlaß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer