Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

1) Convention mi 
Frankreich u. der 
Schweiz. 
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Brafilien. 
Die brasilianische Regierung hat erklärt, daß die Bestimmungen der 
Art. II—VIII des Reglements in Beziehung auf auswärtige Consularagenten 
und Unterthanen nur dann Wirksamkeit haben sollen, wenn von der Regierung 
derselben die Beobachtung der Reciprocität durch Ausstellung eines Reverses 
zugesichert und deren Vollzug hienach durch die Regierung ausdrücklich an 
geordnet worden ist. 
Zwischen Brasilien einer= und Frankreich und der Schweiz anderseits 
besteht rücksichtlich der Behandlung der Nachlässe der gegenseitigen Staats 
angehörigen folgende Convention: 
„Im Falle des Ablebens eines Staatsangehörigen eines der contra 
hirenden Theile auf dem Gebiete des anderen haben die zuständigen Local 
behörden hievon sogleich den Generalconsul, Consul oder Viceconsul des 
Districtes und umgekehrt dieser, wenn er früher Kenntniß erhält, die Local 
behörden zu verständigen. 
Stirbt ein solcher Staatsangehöriger, ohne einen Erben oder Testa 
mentsexecutor zu hinterlassen, oder sind die Erben unbekannt, abwesend, oder 
nicht eigenberechtigt, so liegt den genannten Consuln ob: 
1. Von Amtswegen oder auf Verlangen der Betheiligten die Siegel 
an alle beweglichen Nachlaßgegenstände und Papiere des Verstorbenen anzu 
legen, hievon aber früher die Localbehörde zu verständigen, welcher es frei 
steht, 
dabei zu interveniren und, falls sie es angemessen 
findet, auch ihr 
Siegel anzulegen, in welch' letzterem Falle die doppelten Siegel nur im 
beiderseitigen Einverständniß abgenommen werden dürfen: 
2. in gleicher Weise im Beisein der Localbehörde, 
wenn diese es für 
nöthig hält, das Inventar über alle Güter und Effecten 
(tous les biens et 
effects) des Verstorbenen aufzunehmen. 
In Betreff dieser beiden Amtshandlungen, nämlich der Siegelanlegung 
sowohl, welche immer in kürzester Frist stattfinden muß, als 
der Inventur, 
haben die Consuln Tag und Stunde mit der Localbehörde 
zu vereinbaren 
und derselben schriftlich gegen Empfangsbestätigung bekannt 
zu geben. Er 
scheint letztere dann nicht, so haben die Consuln ohne weitere Zögerung oder 
Förmlichkeit ihr Amt zu handeln. 
Die Consuln schreiten sodann zu der landesüblichen Veräußerung aller 
dem Verderben unterliegenden Gegenstände des beweglichen Nachlasses; sie 
verwalten und liquidiren die Verlassenschaft entweder selbst oder durch eine 
unter ihrer Verantwortung bestellte dritte Person, ohne daß die Localbehörde 
dabei zu interveniren hätte, wenn nicht ein oder mehrere Angehörige des 
Landes oder eines dritten Staates Rechtsansprüche an den Nachlaß geltend 
machen. 
Ist das Letztere der Fall und ergeben sich Anstände, so hat der Consul 
sich in die Entscheidung nicht einzulassen, welche den ordentlichen Gerichten 
des Landes überlassen bleibt, hiebei aber als Vertreter der Verlassenschaft 
zu fungiren. Das gefällte Urtheil hat der Consul auszuführen, wenn er 
) Eine dahin gehende Reciprocitätserklärung wurde von Oesterreich nicht 
abgegeben.
	        
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