1) Convention mi
Frankreich u. der
Schweiz.
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Brafilien.
Die brasilianische Regierung hat erklärt, daß die Bestimmungen der
Art. II—VIII des Reglements in Beziehung auf auswärtige Consularagenten
und Unterthanen nur dann Wirksamkeit haben sollen, wenn von der Regierung
derselben die Beobachtung der Reciprocität durch Ausstellung eines Reverses
zugesichert und deren Vollzug hienach durch die Regierung ausdrücklich an
geordnet worden ist.
Zwischen Brasilien einer= und Frankreich und der Schweiz anderseits
besteht rücksichtlich der Behandlung der Nachlässe der gegenseitigen Staats
angehörigen folgende Convention:
„Im Falle des Ablebens eines Staatsangehörigen eines der contra
hirenden Theile auf dem Gebiete des anderen haben die zuständigen Local
behörden hievon sogleich den Generalconsul, Consul oder Viceconsul des
Districtes und umgekehrt dieser, wenn er früher Kenntniß erhält, die Local
behörden zu verständigen.
Stirbt ein solcher Staatsangehöriger, ohne einen Erben oder Testa
mentsexecutor zu hinterlassen, oder sind die Erben unbekannt, abwesend, oder
nicht eigenberechtigt, so liegt den genannten Consuln ob:
1. Von Amtswegen oder auf Verlangen der Betheiligten die Siegel
an alle beweglichen Nachlaßgegenstände und Papiere des Verstorbenen anzu
legen, hievon aber früher die Localbehörde zu verständigen, welcher es frei
steht,
dabei zu interveniren und, falls sie es angemessen
findet, auch ihr
Siegel anzulegen, in welch' letzterem Falle die doppelten Siegel nur im
beiderseitigen Einverständniß abgenommen werden dürfen:
2. in gleicher Weise im Beisein der Localbehörde,
wenn diese es für
nöthig hält, das Inventar über alle Güter und Effecten
(tous les biens et
effects) des Verstorbenen aufzunehmen.
In Betreff dieser beiden Amtshandlungen, nämlich der Siegelanlegung
sowohl, welche immer in kürzester Frist stattfinden muß, als
der Inventur,
haben die Consuln Tag und Stunde mit der Localbehörde
zu vereinbaren
und derselben schriftlich gegen Empfangsbestätigung bekannt
zu geben. Er
scheint letztere dann nicht, so haben die Consuln ohne weitere Zögerung oder
Förmlichkeit ihr Amt zu handeln.
Die Consuln schreiten sodann zu der landesüblichen Veräußerung aller
dem Verderben unterliegenden Gegenstände des beweglichen Nachlasses; sie
verwalten und liquidiren die Verlassenschaft entweder selbst oder durch eine
unter ihrer Verantwortung bestellte dritte Person, ohne daß die Localbehörde
dabei zu interveniren hätte, wenn nicht ein oder mehrere Angehörige des
Landes oder eines dritten Staates Rechtsansprüche an den Nachlaß geltend
machen.
Ist das Letztere der Fall und ergeben sich Anstände, so hat der Consul
sich in die Entscheidung nicht einzulassen, welche den ordentlichen Gerichten
des Landes überlassen bleibt, hiebei aber als Vertreter der Verlassenschaft
zu fungiren. Das gefällte Urtheil hat der Consul auszuführen, wenn er
) Eine dahin gehende Reciprocitätserklärung wurde von Oesterreich nicht
abgegeben.