Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

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Brasilien. 
von Amtswegen ausgefertiget und mittelst der Ordinariate an die Landes 
stellen eingesendet werden, von der sie, mit den Legalisirungen versehen, 
periodisch an die vereinigte Hofkanzlei (Ministerium des Innern) vorzu 
legen sind. 
5) Brasilien. 
Kaiserthum Brasilien. 
Mit dem Kaiserthume Brasilien kam bisher weder eine Conven=Nochnichterfolgte 
Regelung der Be 
tion über die gegenseitige Behandlung der Nachlässe der beiderseitigen Unter 
handlung der 
Nachlässe der bei 
thanen zu Stande, noch wurde eine dem Vorgange der brasilianischen Gerichte 
derseitigen 
Staatsangehöri 
entsprechende Reciprocitätsverordnung erlassen. 
Die brasilianische Regierung hat im Jahre 1851 ein die Rechte und 
In Brasilien über 
Freiheiten der fremden Consuln regelndes Reglement erlassen, und in den die Behandlung 
der Nachlässe der 
Art. 2—8 desselben den Grundsatz aufgestellt, daß ihr kraft der Territo 
Ausländer be 
rialhoheit die Gerichtsbarkeit über den Nachlaß eines jeden Ausländers, es stehende Gesetze: 
a) Reglement v. 
J. 1851. 
mag der Nachlaß aus beweglichen oder unbeweglichen Gütern bestehen und 
der Ausländer seinen Wohnsitz in Brasilien gehabt haben oder nicht, zustehe. 
Dieser Grundsatz soll nur in dem Falle eine theilweise Beschränkung er 
leiden, wenn die Erben des Ausländers gleichfalls und zwar sämmtlich Aus 
länder und abwesend sind, für welchen Fall dem Consul, und in dessen 
Abgang zweien Nationalen des Erblassers oder zweien Kaufleuten, eine 
Ingerenz bei der Beschlagnahme und Inventarisirung des Nachlasses, sowie 
die Uebernahme, Administration und Liquidirung desselben eingeräumt, dessen 
vollständige oder theilweise Ausfolgung an die Erben jedoch erst dann ge 
stattet wird, wenn die Vorladung und Befriedigung der innerhalb eines 
Jahres sich meldenden Verlassenschaftsgläubiger, die Beendigung der über 
den Nachlaß anhängigen Rechtsstreite und die Entrichtung der von der 
Verlassenschaft zu leistenden Gebühren erfolgt ist. Hiebei kommt jedoch zu 
bemerken, daß nach den Bestimmungen des brasilianischen Rechtes die in 
Brasilien gebornen Kinder eines Ausländers als brasilianische Bürger erklärt, 
und die unehelichen Kinder in Bezug auf das Erbrecht den ehelichen gleich 
gestellt sind, endlich daß die Ingerenz des Consuls und der zwei Nationalen 
oder der zwei Kaufleute wegzufallen hat, wenn auch nur einer der Erben 
des Ausländers ein brasilianischer, wenn gleich abwesender, Bürger ist. 
von Amtswegen die Todtenscheine auszufertigen sind, und daß diese Urkunden in 
Oesterreich an die k. belgische Gesandtschaft in Wien, und in Belgien an die k. und k. 
österreichische Gesandtschaft in Brüssel zu gelangen haben. 
Den in Oesterreich in einer anderen als in der lateinischen Sprache ausge 
stellten Todtenscheinen ist eine lateinische, von der zuständigen Behörde gehörig be 
glaubigte Uebersetzung beizuschließen; die in Belgien in vlämischer Sprache ausge 
stellten Todtenscheine sind mit einer französischen, von der zuständigen Behörde gehörig 
beglaubigten Uebersetzung zu begleiten. 
Demnach werden die mit der Matrikenführung betrauten Personen angewiesen, 
im Falle des Absterbens eines belgischen Staatsangehörigen den in lateinischer Sprache 
ausgestellten oder mit einer lateinischen Uebersetzung begleiteten Todtenschein sogleich 
im Wege der politischen Behörde erster Instanz zum weiteren Verfahren an den 
Landeschef einzusenden.
	        
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