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Brasilien.
von Amtswegen ausgefertiget und mittelst der Ordinariate an die Landes
stellen eingesendet werden, von der sie, mit den Legalisirungen versehen,
periodisch an die vereinigte Hofkanzlei (Ministerium des Innern) vorzu
legen sind.
5) Brasilien.
Kaiserthum Brasilien.
Mit dem Kaiserthume Brasilien kam bisher weder eine Conven=Nochnichterfolgte
Regelung der Be
tion über die gegenseitige Behandlung der Nachlässe der beiderseitigen Unter
handlung der
Nachlässe der bei
thanen zu Stande, noch wurde eine dem Vorgange der brasilianischen Gerichte
derseitigen
Staatsangehöri
entsprechende Reciprocitätsverordnung erlassen.
Die brasilianische Regierung hat im Jahre 1851 ein die Rechte und
In Brasilien über
Freiheiten der fremden Consuln regelndes Reglement erlassen, und in den die Behandlung
der Nachlässe der
Art. 2—8 desselben den Grundsatz aufgestellt, daß ihr kraft der Territo
Ausländer be
rialhoheit die Gerichtsbarkeit über den Nachlaß eines jeden Ausländers, es stehende Gesetze:
a) Reglement v.
J. 1851.
mag der Nachlaß aus beweglichen oder unbeweglichen Gütern bestehen und
der Ausländer seinen Wohnsitz in Brasilien gehabt haben oder nicht, zustehe.
Dieser Grundsatz soll nur in dem Falle eine theilweise Beschränkung er
leiden, wenn die Erben des Ausländers gleichfalls und zwar sämmtlich Aus
länder und abwesend sind, für welchen Fall dem Consul, und in dessen
Abgang zweien Nationalen des Erblassers oder zweien Kaufleuten, eine
Ingerenz bei der Beschlagnahme und Inventarisirung des Nachlasses, sowie
die Uebernahme, Administration und Liquidirung desselben eingeräumt, dessen
vollständige oder theilweise Ausfolgung an die Erben jedoch erst dann ge
stattet wird, wenn die Vorladung und Befriedigung der innerhalb eines
Jahres sich meldenden Verlassenschaftsgläubiger, die Beendigung der über
den Nachlaß anhängigen Rechtsstreite und die Entrichtung der von der
Verlassenschaft zu leistenden Gebühren erfolgt ist. Hiebei kommt jedoch zu
bemerken, daß nach den Bestimmungen des brasilianischen Rechtes die in
Brasilien gebornen Kinder eines Ausländers als brasilianische Bürger erklärt,
und die unehelichen Kinder in Bezug auf das Erbrecht den ehelichen gleich
gestellt sind, endlich daß die Ingerenz des Consuls und der zwei Nationalen
oder der zwei Kaufleute wegzufallen hat, wenn auch nur einer der Erben
des Ausländers ein brasilianischer, wenn gleich abwesender, Bürger ist.
von Amtswegen die Todtenscheine auszufertigen sind, und daß diese Urkunden in
Oesterreich an die k. belgische Gesandtschaft in Wien, und in Belgien an die k. und k.
österreichische Gesandtschaft in Brüssel zu gelangen haben.
Den in Oesterreich in einer anderen als in der lateinischen Sprache ausge
stellten Todtenscheinen ist eine lateinische, von der zuständigen Behörde gehörig be
glaubigte Uebersetzung beizuschließen; die in Belgien in vlämischer Sprache ausge
stellten Todtenscheine sind mit einer französischen, von der zuständigen Behörde gehörig
beglaubigten Uebersetzung zu begleiten.
Demnach werden die mit der Matrikenführung betrauten Personen angewiesen,
im Falle des Absterbens eines belgischen Staatsangehörigen den in lateinischer Sprache
ausgestellten oder mit einer lateinischen Uebersetzung begleiteten Todtenschein sogleich
im Wege der politischen Behörde erster Instanz zum weiteren Verfahren an den
Landeschef einzusenden.