Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

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Belgien. 
ein Vermögen hinterlassen sollte, in keiner Voraussetzung letzteres ausfolgen 
und die österreichischen Behörden als Abhandlungsinstanz anerkennen. Da 
die Bestimmungen der belgischen Gesetze auch auf die dortlands befindlichen 
beweglichen Nachlässe österreichischer Staatsangehörigen Anwendung finden, 
und eine Ausfolgung derselben an die österreichische Abhandlungsinstanz nicht 
Platz greift, so wurde das k. k. Oberlandesgericht zu Oedenburg über die 
gestellte Anfrage, wie sich bei der Behandlung des beweglichen Nachlasses 
eines belgischen Unterthans zu benehmen sei, unter Hinweisung auf das 
Justizhofdecret vom 23. Mai 1837, Nr. 2743, mit dem Justizministerial 
erlasse vom 24. März 1860, Z. 3809, beauftragt, in Beobachtung der 
Gegenseitigkeit über den hierlands befindlichen beweglichen Nachlaß eines 
königlich belgischen Unterthans, sowie über die Verlassenschaft eines öster 
reichischen Unterthans zu verfahren, und demselben hiebei bemerkt, daß nach 
Art. I des zwischen dem österreichischen Kaiserstaate und dem Königreiche 
Belgien am 9. Juli 1839, Nr. 370 J. G. S., über die Erbfähigkeit der 
gegenseitigen Unterthanen und über die wechselseitige Freizügigkeit des Ver 
mögens und der Verlassenschaften abgeschlossenen Staatsvertrages die Unter 
thanen Sr. Majestät des Königs der Belgier in den Staaten Sr. k. k. 
apost. Majestät gleich den eigenen österreichischen Unterthanen und nach den 
österreichischen Gesetzen Erben sein können. 
Aus Anlaß eines in der Havanna als Matrose eines belgischen 
b) bei dem auf 
Schiffes stattgefundenen Todes eines österreichischen Unterthans wurde sämmt 
einem belgischen 
Schiffe erfolgten lichen Oberlandesgerichten mit Ausnahme von Agram, Venedig, Zara und 
Tode eines Oester 
Prag mit Justizmmisterialerlaß vom 14. September 1859, Z. 14353, be 
reichers. 
deutet, daß nach belgischen Gesetzen die Erben ohne Intervention der Gerichte 
in die Rechte des Erblassers eintreten und daß die Competenz der öster 
reichischen Gerichte als Abhandlungsinstanz nach einem in Belgien oder auf 
einem belgischen Schiffe verstorbenen österreichischen Unterthan von den 
belgischen Behörden nicht anerkannt wird. 
Anzeige von dem 
Von Seite der königlich belgischen Regierung ist das Ansinnen gestellt 
Tode eines bel 
gischen Staats=worden, daß bei Sterbefällen belgischer Unterthanen in den k. k. Staaten 
angehörigen. 
Todtenscheine ausgefertiget, und dieselben im diplomatischen Wege ihr zu 
kommen gemacht werden. Mit diesem Einschreiten hat die belgische Regie 
rung die Zusicherung eines reciproken Verfahrens, das von ihr auch bereits 
in Gang gesetzt worden ist, verbunden; es wurde deßhalb mit dem Hof 
kanzleidecrete vom 9. April 1841, Nr. 521 J. G. S., angeordnet, daß in 
Sterbefällen notorisch belgischer Unterthanen von den Seelsorgern (welche bei 
sich ergebenden Zweifeln über die Nationalität des Verstorbenen bei den 
Ortsobrigkeiten die nöthige Erkundigung einzuziehen haben) Todtenscheine*) 
*) Den Vorgang hiebei enthält die Verordnung des Ministeriums des 
Innern vom 5. Juni 1871, R. G. Bl. Nr. 53, welche lautet: Das k. k. Ministerium 
des Aeußern ist mit der k. belgischen Regierung übereingekommen, daß von den mit 
der Führung der Matriken (Civilstandsregister) betrauten weltlichen und kirchlichen 
Functionären rücksichtlich der in ihrem Sprengel gestorbenen Personen, welche in dem 
andern Staate geboren waren oder ihren Wohnsitz hatten, ohne dießfalls ein Ersuchen 
abzuwarten, unverzüglich und kostenfrei in der in ihrem Lande vorgeschriebenen Form
	        
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