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Belgien.
ein Vermögen hinterlassen sollte, in keiner Voraussetzung letzteres ausfolgen
und die österreichischen Behörden als Abhandlungsinstanz anerkennen. Da
die Bestimmungen der belgischen Gesetze auch auf die dortlands befindlichen
beweglichen Nachlässe österreichischer Staatsangehörigen Anwendung finden,
und eine Ausfolgung derselben an die österreichische Abhandlungsinstanz nicht
Platz greift, so wurde das k. k. Oberlandesgericht zu Oedenburg über die
gestellte Anfrage, wie sich bei der Behandlung des beweglichen Nachlasses
eines belgischen Unterthans zu benehmen sei, unter Hinweisung auf das
Justizhofdecret vom 23. Mai 1837, Nr. 2743, mit dem Justizministerial
erlasse vom 24. März 1860, Z. 3809, beauftragt, in Beobachtung der
Gegenseitigkeit über den hierlands befindlichen beweglichen Nachlaß eines
königlich belgischen Unterthans, sowie über die Verlassenschaft eines öster
reichischen Unterthans zu verfahren, und demselben hiebei bemerkt, daß nach
Art. I des zwischen dem österreichischen Kaiserstaate und dem Königreiche
Belgien am 9. Juli 1839, Nr. 370 J. G. S., über die Erbfähigkeit der
gegenseitigen Unterthanen und über die wechselseitige Freizügigkeit des Ver
mögens und der Verlassenschaften abgeschlossenen Staatsvertrages die Unter
thanen Sr. Majestät des Königs der Belgier in den Staaten Sr. k. k.
apost. Majestät gleich den eigenen österreichischen Unterthanen und nach den
österreichischen Gesetzen Erben sein können.
Aus Anlaß eines in der Havanna als Matrose eines belgischen
b) bei dem auf
Schiffes stattgefundenen Todes eines österreichischen Unterthans wurde sämmt
einem belgischen
Schiffe erfolgten lichen Oberlandesgerichten mit Ausnahme von Agram, Venedig, Zara und
Tode eines Oester
Prag mit Justizmmisterialerlaß vom 14. September 1859, Z. 14353, be
reichers.
deutet, daß nach belgischen Gesetzen die Erben ohne Intervention der Gerichte
in die Rechte des Erblassers eintreten und daß die Competenz der öster
reichischen Gerichte als Abhandlungsinstanz nach einem in Belgien oder auf
einem belgischen Schiffe verstorbenen österreichischen Unterthan von den
belgischen Behörden nicht anerkannt wird.
Anzeige von dem
Von Seite der königlich belgischen Regierung ist das Ansinnen gestellt
Tode eines bel
gischen Staats=worden, daß bei Sterbefällen belgischer Unterthanen in den k. k. Staaten
angehörigen.
Todtenscheine ausgefertiget, und dieselben im diplomatischen Wege ihr zu
kommen gemacht werden. Mit diesem Einschreiten hat die belgische Regie
rung die Zusicherung eines reciproken Verfahrens, das von ihr auch bereits
in Gang gesetzt worden ist, verbunden; es wurde deßhalb mit dem Hof
kanzleidecrete vom 9. April 1841, Nr. 521 J. G. S., angeordnet, daß in
Sterbefällen notorisch belgischer Unterthanen von den Seelsorgern (welche bei
sich ergebenden Zweifeln über die Nationalität des Verstorbenen bei den
Ortsobrigkeiten die nöthige Erkundigung einzuziehen haben) Todtenscheine*)
*) Den Vorgang hiebei enthält die Verordnung des Ministeriums des
Innern vom 5. Juni 1871, R. G. Bl. Nr. 53, welche lautet: Das k. k. Ministerium
des Aeußern ist mit der k. belgischen Regierung übereingekommen, daß von den mit
der Führung der Matriken (Civilstandsregister) betrauten weltlichen und kirchlichen
Functionären rücksichtlich der in ihrem Sprengel gestorbenen Personen, welche in dem
andern Staate geboren waren oder ihren Wohnsitz hatten, ohne dießfalls ein Ersuchen
abzuwarten, unverzüglich und kostenfrei in der in ihrem Lande vorgeschriebenen Form