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Baiern.
3) Baiern.
Königreich Baiern.*)
Verfahren bei Be
Ueber die aus Anlaß des Todes eines königlich bairischen Staats
handlung der be
weglichen Nach=angehörigen gestellte Frage, welchen Vorgang die königlich bairischen Gerichte
lässe: a) im All
hinsichtlich der in Baiern befindlichen beweglichen Nachlässe österreichischer
gemeinen.
Unterthanen beobachten, wurde dem steyermärkisch-kärnthnisch-krainerischen
Oberlandesgerichte mit dem Justizministerialerlasse vom 17. Juli 1857,
Z. 16019, eröffnet, daß zufolge einer von der königlich bairischen Gesandt
schaft im Namen ihrer Regierung abgegebenen Erklärung vom 10. Juni
1849, 2) „nach den im Königreiche Baiern geltenden Gesetzen, die Erbver
handlung und Entscheidung aller sich darauf beziehenden Streitigkeiten über
das bewegliche, in Baiern befindliche Vermögen k. k. österreichischer Unter
thanen, die in Baiern sterben, ohne Rücksicht, ob sie in Baiern sich nur
vorübergehend aufhielten, oder dauernden Wohnsitz gehabt haben mögen, den
k. k. österreichischen Gerichtsbehörden zu überlassen sind". Zugleich wurde
in dem Erlasse angeordnet, daß in Gemäßheit dieser Erklärung hinsichtlich
der hierlandes befindlichen beweglichen Nachlässe königlich bairischer Unter
thanen, wenn nicht der Fall des §. 24 des Gesetzes vom 9. August 1854,
R. G. Bl. Nr. 208, eintritt, nach Maßgabe des
ersten Absatzes des §. 23
und der §§. 137—139 desselben Gesetzes vorzugehen ist.
h) In Bezug auf
Im Grunde dieses Vorganges und mit Rücksicht auf die Bestimmungen
die Grbührenbe
der Ministerialverordnung vom 8. April 1854, R. G. Bl. Nr. 84, ist es
messung.
wohl nicht möglich, die Uebung: „nach welcher bei Ausfolgung der Verlassen
schaften nach Baiern in jedem einzelnen Falle ein Reciprocitätsrevers
gefordert wird, daß in Baiern keine Gebühren abgenommen werden," abzu
stellen; übrigens tritt für die österreichischen Gerichte, den im §. 24 des
Gesetzes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, vorgesehenen Fall
ausgenommen, wohl kaum eine Veranlassung ein, eine Reciprocitätserklärung
über die Gebührenbehandlung von den bairischen Behörden zu verlangen,
indem dann, wenn die Abhandlungspflege den österreichischen Ge
richten nicht zusteht, die Erben den Nachlaßausweis unmittelbar dem
zur Gebührenbemessung bestimmten Amte zu überreichen haben.
*) Mit dem Gesetze vom 24. December 1866 (preußische Gesetzessammlung
Nr. 68) wurden bisher baierische Gebietstheile mit der preußischen Monarchie ver
einigt; über die Behandlung eines in Oesterreich verstorbenen Angehörigen dieser
Gebietstheile ist noch keine Anfrage vorgekommen.
2) wurde auch dem k. k. obersten Gerichtshofe mit Note des Justizministeriums
vom 23. Juni 1849, Z. 4756, sohin mit Justizministerialerlaß vom 1. Juni 1865,
Z. 4510, dem böhmischen Oberlandesgerichte mitgetheilt. Da in dem speciellen Falle,
wo die Frage über die Staatsbürgerschaft des Verstorbenen einen Competenzconflict
hervorgerufen hatte, die baierische Regierung an der Competenz ihrer Gerichte zur
Verlassenschaftsabhandlung festhielt und Einsprachen gegen diese Competenz dem Ein
schreiten der Betheiligten im Instanzenzuge vorbehielt, wurde das böhmische Ober
landesgericht mit dem gedachten Erlasse blos beauftragt, hievon die Erbsinteressenten
zu verständigen.