Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

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Baiern. 
3) Baiern. 
Königreich Baiern.*) 
Verfahren bei Be 
Ueber die aus Anlaß des Todes eines königlich bairischen Staats 
handlung der be 
weglichen Nach=angehörigen gestellte Frage, welchen Vorgang die königlich bairischen Gerichte 
lässe: a) im All 
hinsichtlich der in Baiern befindlichen beweglichen Nachlässe österreichischer 
gemeinen. 
Unterthanen beobachten, wurde dem steyermärkisch-kärnthnisch-krainerischen 
Oberlandesgerichte mit dem Justizministerialerlasse vom 17. Juli 1857, 
Z. 16019, eröffnet, daß zufolge einer von der königlich bairischen Gesandt 
schaft im Namen ihrer Regierung abgegebenen Erklärung vom 10. Juni 
1849, 2) „nach den im Königreiche Baiern geltenden Gesetzen, die Erbver 
handlung und Entscheidung aller sich darauf beziehenden Streitigkeiten über 
das bewegliche, in Baiern befindliche Vermögen k. k. österreichischer Unter 
thanen, die in Baiern sterben, ohne Rücksicht, ob sie in Baiern sich nur 
vorübergehend aufhielten, oder dauernden Wohnsitz gehabt haben mögen, den 
k. k. österreichischen Gerichtsbehörden zu überlassen sind". Zugleich wurde 
in dem Erlasse angeordnet, daß in Gemäßheit dieser Erklärung hinsichtlich 
der hierlandes befindlichen beweglichen Nachlässe königlich bairischer Unter 
thanen, wenn nicht der Fall des §. 24 des Gesetzes vom 9. August 1854, 
R. G. Bl. Nr. 208, eintritt, nach Maßgabe des 
ersten Absatzes des §. 23 
und der §§. 137—139 desselben Gesetzes vorzugehen ist. 
h) In Bezug auf 
Im Grunde dieses Vorganges und mit Rücksicht auf die Bestimmungen 
die Grbührenbe 
der Ministerialverordnung vom 8. April 1854, R. G. Bl. Nr. 84, ist es 
messung. 
wohl nicht möglich, die Uebung: „nach welcher bei Ausfolgung der Verlassen 
schaften nach Baiern in jedem einzelnen Falle ein Reciprocitätsrevers 
gefordert wird, daß in Baiern keine Gebühren abgenommen werden," abzu 
stellen; übrigens tritt für die österreichischen Gerichte, den im §. 24 des 
Gesetzes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, vorgesehenen Fall 
ausgenommen, wohl kaum eine Veranlassung ein, eine Reciprocitätserklärung 
über die Gebührenbehandlung von den bairischen Behörden zu verlangen, 
indem dann, wenn die Abhandlungspflege den österreichischen Ge 
richten nicht zusteht, die Erben den Nachlaßausweis unmittelbar dem 
zur Gebührenbemessung bestimmten Amte zu überreichen haben. 
*) Mit dem Gesetze vom 24. December 1866 (preußische Gesetzessammlung 
Nr. 68) wurden bisher baierische Gebietstheile mit der preußischen Monarchie ver 
einigt; über die Behandlung eines in Oesterreich verstorbenen Angehörigen dieser 
Gebietstheile ist noch keine Anfrage vorgekommen. 
2) wurde auch dem k. k. obersten Gerichtshofe mit Note des Justizministeriums 
vom 23. Juni 1849, Z. 4756, sohin mit Justizministerialerlaß vom 1. Juni 1865, 
Z. 4510, dem böhmischen Oberlandesgerichte mitgetheilt. Da in dem speciellen Falle, 
wo die Frage über die Staatsbürgerschaft des Verstorbenen einen Competenzconflict 
hervorgerufen hatte, die baierische Regierung an der Competenz ihrer Gerichte zur 
Verlassenschaftsabhandlung festhielt und Einsprachen gegen diese Competenz dem Ein 
schreiten der Betheiligten im Instanzenzuge vorbehielt, wurde das böhmische Ober 
landesgericht mit dem gedachten Erlasse blos beauftragt, hievon die Erbsinteressenten 
zu verständigen.
	        
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