Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

lasses eines Ausländers die, für die Abhandlung der Nachlässe von Inländern 
angeordneten Zuständigkeitsbestimmungen maßgebend.1 
In Ansehung des beweglichen Vermögens der in dem österreichischen 11. Benehmen der 
österr. Gerichte 
Staate oder im Auslande verstorbenen Ausländer — dieselben mögen sich in in Bezug auf den 
Oesterreich bleibend oder nur vorübergehend aufgehalten haben — bestimmt beweglichen Nach 
laß eines Auslän 
der §. 23 des Gesetzes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, „daß ders: a) im Falle 
des reciproken 
die österreichischen Gerichte, wenn der Verstorbene einem Staate angehört 
Benehmens im 
Auslande. 
welcher sich nach gleichen 2) Grundsätzen benimmt, der zuständigen ausländi 
schen Behörde des Erblassers, sowohl die Erbschaftsverhandlung, als 
die Entscheidung aller streitigen Erbansprüche zu überlassen, und sich 
in der Regel darauf zu beschränken haben, für die Sicherung des Nachlaßes 
und der Ansprüche derjenigen Erben und Legatare, welche österreichische Unter 
thanen oder in dem österreichischen Staate sich aufhaltende Fremde sind, dann 
für die Befriedigung der hierländigen Gläubiger zu sorgen. 
„Gehört der verstorbene Ausländer einem Staate an, welcher die Zu=b) wenn sich in 
dem auswärtigen 
ständigkeit der österreichischen Gerichtsbehörden rücksichtlich des dort befindlichen Staate nicht so 
wie in Oesterreich 
Nachlasses österreichischer Unterthanen nicht im gleichen Maße anerkennt benommen wird. 
worüber die Behörden im Zweifel die Belehrung des Justizministers einzu 
c) wenn die Be 
holen haben — oder dessen Benehmungsweise nicht ermittelt werden kann, so ist nehmungs 
im ersten Falle der Grundsatz der Gegenseitigkeit zu beobachten, im zweiten weise des aus 
wärtigen Staates 
nicht ermittelt 
Falle aber über den hierlandes befindlichen Nachlaß eines solchen Ausländers 
werden kann, 
wie über die Verlassenschaft jedes Inländers zu verfahren. 
d) wenn die 
„Der bewegliche Nachlaß derjenigen Ausländer endlich, rücksichtlick 
Staatsbür 
deren nicht ausgemittelt werden kann, welchem Staate sie angehören, oder gerschaft 
Ausländers nicht 
welche die Staatsbürgerschaft in demjenigen Staate, welchem sie angehören, ausgemittelt ver 
den kann. 
bereits verloren haben, ist — nach §. 25 des Gesetzes über das Verfahren 
in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen — von den österreichischen Gerichten 
und nach österreichischen Gesetzen zu verhandeln." 
Nach §. 24 desselben Gesetzes hat in dem Falle, als über den Nach=Ansuchen der hier 
landsbefindlichen 
laß eines Ausländers, welcher seinen ordentlichen Wohnsitz in dem öster=Betheiligten um 
die Abhandlungs 
reichischen Staate genommen hatte, die Abhandlung von der ausländischen fege durch die 
österr. Gerichte. 
*) Diese Verordnung findet wohl darin ihren Grund, daß die Ansicht — nach 
welcher die in Oesterreich gelegene Realität eines Ausländers jeden falls — daher auch 
dann, 
wenn der bewegliche Nachlaß nicht den ausländischen Behörden überlassen 
würde — von dem Gerichte, in dessen Sprengel die Realität liegt, abzuhandeln sei 
ihren Stützpunkt in dem Texte des §. 81 der österr. Jurisdictiousnorm und der ana 
logen Paragraphe auch aller übrigen Jurisdictionsnormen, nämlich in dem Wörtchen 
„stets" hat und es im Vergleiche mit der genaueren Textirung des analogen §. 89 
der früheren Jurisdictionsnorm vom 18. Juni 1850, R. G. Bl. Nr. 237 fast, den 
Anschein gewinnen könnte, als ob mit dem Worte „stets" wirklich das dieser Ansicht 
Entsprechende hätte angeordnet werden wollen, was aber praktisch sehr unzweckmäßig 
und mit dem im §. 21 des späteren Gesetzes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, 
aufgestellten Grundsatze (wornach jede Abhandlungsbehörde in der Regel ein judi 
cium universale sein soll) im Widerspruch wäre. 
2) Siehe dießfalls im besonderen Theile über die Einhaltung der Recipro 
cität vor Abschluß einer Convention bei Baden den Justiz=Ministerial=Erlaß vom 
15. November 1861, Z. 10410, an das tyrol.-vorarlb. O. L. G.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer