lasses eines Ausländers die, für die Abhandlung der Nachlässe von Inländern
angeordneten Zuständigkeitsbestimmungen maßgebend.1
In Ansehung des beweglichen Vermögens der in dem österreichischen 11. Benehmen der
österr. Gerichte
Staate oder im Auslande verstorbenen Ausländer — dieselben mögen sich in in Bezug auf den
Oesterreich bleibend oder nur vorübergehend aufgehalten haben — bestimmt beweglichen Nach
laß eines Auslän
der §. 23 des Gesetzes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, „daß ders: a) im Falle
des reciproken
die österreichischen Gerichte, wenn der Verstorbene einem Staate angehört
Benehmens im
Auslande.
welcher sich nach gleichen 2) Grundsätzen benimmt, der zuständigen ausländi
schen Behörde des Erblassers, sowohl die Erbschaftsverhandlung, als
die Entscheidung aller streitigen Erbansprüche zu überlassen, und sich
in der Regel darauf zu beschränken haben, für die Sicherung des Nachlaßes
und der Ansprüche derjenigen Erben und Legatare, welche österreichische Unter
thanen oder in dem österreichischen Staate sich aufhaltende Fremde sind, dann
für die Befriedigung der hierländigen Gläubiger zu sorgen.
„Gehört der verstorbene Ausländer einem Staate an, welcher die Zu=b) wenn sich in
dem auswärtigen
ständigkeit der österreichischen Gerichtsbehörden rücksichtlich des dort befindlichen Staate nicht so
wie in Oesterreich
Nachlasses österreichischer Unterthanen nicht im gleichen Maße anerkennt benommen wird.
worüber die Behörden im Zweifel die Belehrung des Justizministers einzu
c) wenn die Be
holen haben — oder dessen Benehmungsweise nicht ermittelt werden kann, so ist nehmungs
im ersten Falle der Grundsatz der Gegenseitigkeit zu beobachten, im zweiten weise des aus
wärtigen Staates
nicht ermittelt
Falle aber über den hierlandes befindlichen Nachlaß eines solchen Ausländers
werden kann,
wie über die Verlassenschaft jedes Inländers zu verfahren.
d) wenn die
„Der bewegliche Nachlaß derjenigen Ausländer endlich, rücksichtlick
Staatsbür
deren nicht ausgemittelt werden kann, welchem Staate sie angehören, oder gerschaft
Ausländers nicht
welche die Staatsbürgerschaft in demjenigen Staate, welchem sie angehören, ausgemittelt ver
den kann.
bereits verloren haben, ist — nach §. 25 des Gesetzes über das Verfahren
in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen — von den österreichischen Gerichten
und nach österreichischen Gesetzen zu verhandeln."
Nach §. 24 desselben Gesetzes hat in dem Falle, als über den Nach=Ansuchen der hier
landsbefindlichen
laß eines Ausländers, welcher seinen ordentlichen Wohnsitz in dem öster=Betheiligten um
die Abhandlungs
reichischen Staate genommen hatte, die Abhandlung von der ausländischen fege durch die
österr. Gerichte.
*) Diese Verordnung findet wohl darin ihren Grund, daß die Ansicht — nach
welcher die in Oesterreich gelegene Realität eines Ausländers jeden falls — daher auch
dann,
wenn der bewegliche Nachlaß nicht den ausländischen Behörden überlassen
würde — von dem Gerichte, in dessen Sprengel die Realität liegt, abzuhandeln sei
ihren Stützpunkt in dem Texte des §. 81 der österr. Jurisdictiousnorm und der ana
logen Paragraphe auch aller übrigen Jurisdictionsnormen, nämlich in dem Wörtchen
„stets" hat und es im Vergleiche mit der genaueren Textirung des analogen §. 89
der früheren Jurisdictionsnorm vom 18. Juni 1850, R. G. Bl. Nr. 237 fast, den
Anschein gewinnen könnte, als ob mit dem Worte „stets" wirklich das dieser Ansicht
Entsprechende hätte angeordnet werden wollen, was aber praktisch sehr unzweckmäßig
und mit dem im §. 21 des späteren Gesetzes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208,
aufgestellten Grundsatze (wornach jede Abhandlungsbehörde in der Regel ein judi
cium universale sein soll) im Widerspruch wäre.
2) Siehe dießfalls im besonderen Theile über die Einhaltung der Recipro
cität vor Abschluß einer Convention bei Baden den Justiz=Ministerial=Erlaß vom
15. November 1861, Z. 10410, an das tyrol.-vorarlb. O. L. G.