Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

h) vorher vestan 
denee. 
Baden. 
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unter dem 26. April 1862, R. G. Bl. Nr. 27, kundgemachte Ueberein 
kommen getroffen: 
Einziger Artikel. 
Die kaiserlich österreichische und die großherzoglich badische Regierung 
sind übereingekommen, daß die Erbschaftsverhandlung hinsichtlich der in ihrem 
Staatsgebiete vorhandenen beweglichen Verlassenschaften der Unterthanen des 
anderen der beiden Staaten, es mögen sich diese Unterthanen in jenem 
Staatsgebiete nur vorübergehend oder bleibend aufgehalten haben, sowie die 
Ansetzung und Erhebung der Erbschaftsabgaben, den Behörden jenes Staates 
zu überlassen sei, welchem der Verstorbene als Unterthan angehört. 
Hiernach haben sich die Behörden jenes der beiden Staaten, in dessen 
Gebiete sich der bewegliche Nachlaß befindet: 
1. auf die zur Bewahrung und Verwaltung des Nachlasses durch die 
Gesetze ihres Staates angeordneten Maßregeln, sowie Benachrichtigung der 
bekannten Erben und Legatare und der Heimathsbehörde des Verstorbenen 
zu beschränken, jedoch bei der Anlegung und Abnahme der Gerichtssiegel, 
sowie bei der Errichtung des Inventars dort, wo ein Consulat des Staates, 
dem der Verstorbene als Unterthan angehörte, durch die Nähe des Aufent 
haltes in der Lage ist, an diesen Acten Theil zu nehmen, einen Abgeordneten 
desselben als Zeugen des Actes beizuziehen. 
2. Die Ansprüche derjenigen Erben oder Legatare, welche eigene Unter 
thanen des Staates oder in dessen Gebiete sich aufhaltende Fremde sind, 
nach Maßgabe der Landesgesetze sicher zu stellen, bis über diese Ansprüche 
von den zuständigen Behörden endgiltig entschieden sein wird. Sie selbst 
haben sich in ein Erkenntniß über die Rechtsbeständigkeit dieser Ansprüche in 
keiner Weise einzulassen, sondern die Ausscheidung der Erbtheile und Ein 
weisung in deren Besitz (Einantwortung), dann die Austragung und Ent 
scheidung der streitigen Erbrechtsansprüche an die zuständigen auswärtigen Be 
hörden zu verweisen. 
3. Nach erfolgter Sicherstellung der Ansprüche der im Staatsgebiete 
sich aufhaltenden Erben, Legatare und Gläubiger ist der bewegliche Nachlaß, 
beziehungsweise der nach Abzug des zur Deckung dieser Ansprüche erforder 
lichen Theiles erübrigende Rest des Nachlasses entweder unmittelbar oder 
im diplomatischen Wege zur Theilung und Ansetzung der Erbschaftsabgaben 
an die zuständige Behörde des Staates zu übersenden, dem der Verstorbene 
angehörte. 
Die gegenwärtige Vereinbarung bleibt in Kraft, bis sechs Monate 
nach, von einer oder der anderen Seite erfolgter Aufkündigung. 
Schon vor dem Abschlusse dieses Uebereinkommens wurde in Bezug auf 
die Behandlung der in Oesterreich befindlichen beweglichen Nachlässe großher 
zoglich badischer Unterthanen die Reciprocität beobachtet und bestanden dieß 
für Ungarn, Sieben 
*) Die specielle Kundmachung dieses Uebereinkommens 
bürgen und Kroatien mit Slavonien wurde den betreffenden Hofkanzleien überlassen.
	        
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