h) vorher vestan
denee.
Baden.
66
unter dem 26. April 1862, R. G. Bl. Nr. 27, kundgemachte Ueberein
kommen getroffen:
Einziger Artikel.
Die kaiserlich österreichische und die großherzoglich badische Regierung
sind übereingekommen, daß die Erbschaftsverhandlung hinsichtlich der in ihrem
Staatsgebiete vorhandenen beweglichen Verlassenschaften der Unterthanen des
anderen der beiden Staaten, es mögen sich diese Unterthanen in jenem
Staatsgebiete nur vorübergehend oder bleibend aufgehalten haben, sowie die
Ansetzung und Erhebung der Erbschaftsabgaben, den Behörden jenes Staates
zu überlassen sei, welchem der Verstorbene als Unterthan angehört.
Hiernach haben sich die Behörden jenes der beiden Staaten, in dessen
Gebiete sich der bewegliche Nachlaß befindet:
1. auf die zur Bewahrung und Verwaltung des Nachlasses durch die
Gesetze ihres Staates angeordneten Maßregeln, sowie Benachrichtigung der
bekannten Erben und Legatare und der Heimathsbehörde des Verstorbenen
zu beschränken, jedoch bei der Anlegung und Abnahme der Gerichtssiegel,
sowie bei der Errichtung des Inventars dort, wo ein Consulat des Staates,
dem der Verstorbene als Unterthan angehörte, durch die Nähe des Aufent
haltes in der Lage ist, an diesen Acten Theil zu nehmen, einen Abgeordneten
desselben als Zeugen des Actes beizuziehen.
2. Die Ansprüche derjenigen Erben oder Legatare, welche eigene Unter
thanen des Staates oder in dessen Gebiete sich aufhaltende Fremde sind,
nach Maßgabe der Landesgesetze sicher zu stellen, bis über diese Ansprüche
von den zuständigen Behörden endgiltig entschieden sein wird. Sie selbst
haben sich in ein Erkenntniß über die Rechtsbeständigkeit dieser Ansprüche in
keiner Weise einzulassen, sondern die Ausscheidung der Erbtheile und Ein
weisung in deren Besitz (Einantwortung), dann die Austragung und Ent
scheidung der streitigen Erbrechtsansprüche an die zuständigen auswärtigen Be
hörden zu verweisen.
3. Nach erfolgter Sicherstellung der Ansprüche der im Staatsgebiete
sich aufhaltenden Erben, Legatare und Gläubiger ist der bewegliche Nachlaß,
beziehungsweise der nach Abzug des zur Deckung dieser Ansprüche erforder
lichen Theiles erübrigende Rest des Nachlasses entweder unmittelbar oder
im diplomatischen Wege zur Theilung und Ansetzung der Erbschaftsabgaben
an die zuständige Behörde des Staates zu übersenden, dem der Verstorbene
angehörte.
Die gegenwärtige Vereinbarung bleibt in Kraft, bis sechs Monate
nach, von einer oder der anderen Seite erfolgter Aufkündigung.
Schon vor dem Abschlusse dieses Uebereinkommens wurde in Bezug auf
die Behandlung der in Oesterreich befindlichen beweglichen Nachlässe großher
zoglich badischer Unterthanen die Reciprocität beobachtet und bestanden dieß
für Ungarn, Sieben
*) Die specielle Kundmachung dieses Uebereinkommens
bürgen und Kroatien mit Slavonien wurde den betreffenden Hofkanzleien überlassen.