Anhalt=Dessau. Baden.
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Besonderer Theil.
Die Bestimmungen, welche gegenüber den einzelnen Staaten rücksicht- Bestimmungen
über die Behand
lich des Benehmens bei Behandlung des Nachlasses der Ausländer gelten, lung des Nach
sind folgende:
lasses gegenüber:
1) Anhalt
Herzogthum Anhalt-Dessau-Köthen.
Dessau=Köthen.
Die Regierung des Herzogthums Anhalt=Dessau=Köthen hat über die Verfahren bei Be
handlung der be
gestellte Anfrage der österreichischen Regierung die Mittheilung gemacht, daß weglichen Noch
beim Ableben eines österreichischen Staatsangehörigen im dortigen Herzog
lässe.
thume das betreffende dortländige Gericht nach wesentlich den nämlichen Grund
satzen bezüglich des Nachlasses zu verfahren haben würde, wie sie den öster
reichischen Gerichten bei Todesfällen von Ausländern gesetzlich vorgeschrieben
sind, daß mithin in dieser Beziehung vollständige Reciprocität vorhanden ist.
In Folge dessen wurden sämmtliche Oberlandesgerichte mit dem Justiz
ministerialerlasse vom 8. Juni 1863, Z. 5006, angewiesen, dieß den unter
stehenden Gerichten zur Richtschnur in dem Benehmen bei künftig in deren
Sprengel vorkommenden Todfällen von Angehörigen des Herzogthums Anhalt
Dessau=Köthen zur Kenntniß zu bringen.
Großherzogthum Baden.
2) Baden.
Mit diesem Staate wurde wegen der gegenseitigen Behandlung beweg-Verfahren bei Be
handlung der be
licher Verlassenschaften mittelst des Austausches gleichlautender Ministerial=weglichen Nach
lässe: a) derzeit
Erklärungen, d. Karlsruhe 10. April 1862 und d. Wien 25. April 1862.
bestehendes.
das folgende, für alle Kronländer wirksame, vom k. k. Ministerium des Aeußern
Starr, Ausl. Nachlaß.