Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

Anhalt=Dessau. Baden. 
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Besonderer Theil. 
Die Bestimmungen, welche gegenüber den einzelnen Staaten rücksicht- Bestimmungen 
über die Behand 
lich des Benehmens bei Behandlung des Nachlasses der Ausländer gelten, lung des Nach 
sind folgende: 
lasses gegenüber: 
1) Anhalt 
Herzogthum Anhalt-Dessau-Köthen. 
Dessau=Köthen. 
Die Regierung des Herzogthums Anhalt=Dessau=Köthen hat über die Verfahren bei Be 
handlung der be 
gestellte Anfrage der österreichischen Regierung die Mittheilung gemacht, daß weglichen Noch 
beim Ableben eines österreichischen Staatsangehörigen im dortigen Herzog 
lässe. 
thume das betreffende dortländige Gericht nach wesentlich den nämlichen Grund 
satzen bezüglich des Nachlasses zu verfahren haben würde, wie sie den öster 
reichischen Gerichten bei Todesfällen von Ausländern gesetzlich vorgeschrieben 
sind, daß mithin in dieser Beziehung vollständige Reciprocität vorhanden ist. 
In Folge dessen wurden sämmtliche Oberlandesgerichte mit dem Justiz 
ministerialerlasse vom 8. Juni 1863, Z. 5006, angewiesen, dieß den unter 
stehenden Gerichten zur Richtschnur in dem Benehmen bei künftig in deren 
Sprengel vorkommenden Todfällen von Angehörigen des Herzogthums Anhalt 
Dessau=Köthen zur Kenntniß zu bringen. 
Großherzogthum Baden. 
2) Baden. 
Mit diesem Staate wurde wegen der gegenseitigen Behandlung beweg-Verfahren bei Be 
handlung der be 
licher Verlassenschaften mittelst des Austausches gleichlautender Ministerial=weglichen Nach 
lässe: a) derzeit 
Erklärungen, d. Karlsruhe 10. April 1862 und d. Wien 25. April 1862. 
bestehendes. 
das folgende, für alle Kronländer wirksame, vom k. k. Ministerium des Aeußern 
Starr, Ausl. Nachlaß.
	        
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