Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

in Beziehung auf die Intestaterbfolge in denselben, den Gesetzen seines 
Vaterlandes unterworfen angesehen werden muß. 
Diesen Grundsätzen entsprechen die nachfolgenden gesetzlichen Bestim 
mungen. 
I. Benehmen der 
Nach §. 22 des Gesetzes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, 
österr. Gerichte in 
Bezug auf den kommt über die innerhalb des österreichischen Staates liegenden unbeweglichen 
unbeweglichen 
Güter eines verstorbenen Ausländers — 
ohne Rücksicht darauf, ob sich der 
Nachlaß eines 
Ausländers. 
Todfall im Inlande oder im Auslande ereignet hat — 
dem nach dem Ge 
setze über die Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtssachen dazu berufenen öster 
reichischen Gerichte (Civiljurisdictionsnormen vom 20. November 1852 für 
Nieder=Oesterreich 2c., R. G. Bl. Nr. 251, §. 81, und für Dalmatien 
R. G. Bl. Nr. 261, §. 74, im Zusammenhange mit den §§. 21 und 23 
des Gesetzes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208) die Abhandlung 
im vollen Umfange zu, wenn nicht durch Staatsverträge') ein anderes Ueber 
einkommen getroffen wird; dasselbe hat daher die Beurtheilung der Rechte 
aller Betheiligten und die Obsorge über die Berichtigung sämmtlicher Ab 
handlungsgebühren nach den hierländigen Gesetzen zu pflegen. 
Hiernach ist wohl in Bezug auf die Erbfähigkeit, die Erbfolge=Ordnung, 
Recht, welches 
hiebei zur Anwen 
die Collationspflicht, die Vertheilung der Erbschaft, die Testirfähigkeit des Erb 
dung kommt: a 
im Allgemeinen lassers, den Inhalt der letztwilligen Anordnung, die Rechtmäßigkeit der Ent 
erbung und die Größe des Pflichttheils das österreichische Recht anzuwenden, 
jedoch nach dem — in dieser Beziehung noch geltenden — Hofdecrete vom 
d) In Bezug auf 22. Juli 1812, Nr. 997 J. G. S., „insofern die Giltigkeit eines letzten 
die äußere Form 
Willens von der äußern Form desselben abhängt, darüber nach den Gesetzen 
des letzten Wil 
lens. 
des Ortes, wo er errichtet worden ist, zu entscheiden." 
Competenz. 
Zur Beseitigung einer irrigen Auffassung der Vorschriften über die 
Zuständigkeit der österreichischen Gerichte zur Verlassenschaftsabhandlung über 
die, im österreichischen Staate gelegenen unbeweglichen Güter, welche zum 
Nachlasse eines Ausländers gehören, wurde durch die Verordnung des Justiz 
Ministeriums vom 30. November 1858, R. G. Bl. Nr. 222, erklärt, daß 
diejenige Bestimmung der Jurisdictionsnormen, 2) zufolge welcher die Ver 
lassenschaftsabhandlung über solche unbewegliche Güter von jenem Gerichte 
zu pflegen ist, in dessen Sprengel die unbeweglichen Güter ganz oder ihrem 
rößten Theile nach gelegen sind, im Zusammenhange mit den Bestimmungen 
der §§. 21 und 23 des späteren Gesetzes vom 9. August 1854, R. G. Bl. 
Nr. 208, sich nur auf den Fall beziehe, wenn die Erbschaftsverhandlung über 
das im österreichischen Staatsgebiete hinterlassene bewegliche Vermögen des 
selben der ausländischen Behörde zu überlassen ist. In dem Falle dagegen, 
wenn die Erbschaftsverhandlung über das in Oesterreich befindliche bewegliche 
Vermögen des Ausländers nach den Staatsverträgen oder in Ausübung des 
Grundsatzes der Gegenseitigkeit der ausländischen Behörde nicht überlassen 
wird, sind für die Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbehörden zur Ab 
handlung des in Oesterreich befindlichen beweglichen und unbeweglichen Nach 
*) Bisher wurde ein derartiger Staatsvertrag nicht geschlossen. 
*) §. 81 der österr. und §. 74 der dalmatinischen Jurisdictionsnorm.
	        
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