in Beziehung auf die Intestaterbfolge in denselben, den Gesetzen seines
Vaterlandes unterworfen angesehen werden muß.
Diesen Grundsätzen entsprechen die nachfolgenden gesetzlichen Bestim
mungen.
I. Benehmen der
Nach §. 22 des Gesetzes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208,
österr. Gerichte in
Bezug auf den kommt über die innerhalb des österreichischen Staates liegenden unbeweglichen
unbeweglichen
Güter eines verstorbenen Ausländers —
ohne Rücksicht darauf, ob sich der
Nachlaß eines
Ausländers.
Todfall im Inlande oder im Auslande ereignet hat —
dem nach dem Ge
setze über die Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtssachen dazu berufenen öster
reichischen Gerichte (Civiljurisdictionsnormen vom 20. November 1852 für
Nieder=Oesterreich 2c., R. G. Bl. Nr. 251, §. 81, und für Dalmatien
R. G. Bl. Nr. 261, §. 74, im Zusammenhange mit den §§. 21 und 23
des Gesetzes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208) die Abhandlung
im vollen Umfange zu, wenn nicht durch Staatsverträge') ein anderes Ueber
einkommen getroffen wird; dasselbe hat daher die Beurtheilung der Rechte
aller Betheiligten und die Obsorge über die Berichtigung sämmtlicher Ab
handlungsgebühren nach den hierländigen Gesetzen zu pflegen.
Hiernach ist wohl in Bezug auf die Erbfähigkeit, die Erbfolge=Ordnung,
Recht, welches
hiebei zur Anwen
die Collationspflicht, die Vertheilung der Erbschaft, die Testirfähigkeit des Erb
dung kommt: a
im Allgemeinen lassers, den Inhalt der letztwilligen Anordnung, die Rechtmäßigkeit der Ent
erbung und die Größe des Pflichttheils das österreichische Recht anzuwenden,
jedoch nach dem — in dieser Beziehung noch geltenden — Hofdecrete vom
d) In Bezug auf 22. Juli 1812, Nr. 997 J. G. S., „insofern die Giltigkeit eines letzten
die äußere Form
Willens von der äußern Form desselben abhängt, darüber nach den Gesetzen
des letzten Wil
lens.
des Ortes, wo er errichtet worden ist, zu entscheiden."
Competenz.
Zur Beseitigung einer irrigen Auffassung der Vorschriften über die
Zuständigkeit der österreichischen Gerichte zur Verlassenschaftsabhandlung über
die, im österreichischen Staate gelegenen unbeweglichen Güter, welche zum
Nachlasse eines Ausländers gehören, wurde durch die Verordnung des Justiz
Ministeriums vom 30. November 1858, R. G. Bl. Nr. 222, erklärt, daß
diejenige Bestimmung der Jurisdictionsnormen, 2) zufolge welcher die Ver
lassenschaftsabhandlung über solche unbewegliche Güter von jenem Gerichte
zu pflegen ist, in dessen Sprengel die unbeweglichen Güter ganz oder ihrem
rößten Theile nach gelegen sind, im Zusammenhange mit den Bestimmungen
der §§. 21 und 23 des späteren Gesetzes vom 9. August 1854, R. G. Bl.
Nr. 208, sich nur auf den Fall beziehe, wenn die Erbschaftsverhandlung über
das im österreichischen Staatsgebiete hinterlassene bewegliche Vermögen des
selben der ausländischen Behörde zu überlassen ist. In dem Falle dagegen,
wenn die Erbschaftsverhandlung über das in Oesterreich befindliche bewegliche
Vermögen des Ausländers nach den Staatsverträgen oder in Ausübung des
Grundsatzes der Gegenseitigkeit der ausländischen Behörde nicht überlassen
wird, sind für die Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbehörden zur Ab
handlung des in Oesterreich befindlichen beweglichen und unbeweglichen Nach
*) Bisher wurde ein derartiger Staatsvertrag nicht geschlossen.
*) §. 81 der österr. und §. 74 der dalmatinischen Jurisdictionsnorm.