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den Consuln fremder Mächte, sondern nach den Grundsätzen des internatio
nalen Rechtes außer den fremden Souveränen nur jenen diplomatischen
Personen zukommt, welche in der Eigenschaft eines Gesandten bei fremden
Staaten ihre Souveräne repräsentiren.
Fremde Souveräne genießen, wenn sie sich in Oesterreich selbst nicht Inwieferne frem
de Souveräne
in Staatsgeschäften, sondern als bloße Reisende aufhalten, die Exterritorialität
den österreichi
und unterstehen nicht den österreichischen Gesetzen; nur wenn sie in Oester-schen Gesetzen un
terliegen.
reich Privateigenthun: erwerben, oder sonst Rechtsgeschäfte schließen, welche
nach der Natur der Sache die österreichische Competenz begründen, müßten
sie sich den Landesgesetzen fügen.
Der Fürst von Montenegro, obgleich von jeher als Vasall der Pforte
betrachtet,
befindet sich im factischen Besitze der vollen Souveränität und
genießt die Attribute derselben, wozu auch die Exterritorialität gehört, d. i.
die Exemtion von jeder fremden Staatsgewalt, insbesondere von der polizei
lichen und richterlichen; dieses gilt auch für die doch unbestreitbar im Vasallen
verhältnisse stehenden, also in dieser Beziehung nicht vollkommen souveränen
Fürsten von Serbien und den Donaufürstenthümern.
Die Angehörigen fremder Staaten sind im Allgemeinen in Oesterreich E. Erbfähigkeit
der Ausländer.
erbfähig
(§§. 33 und 538 b. G. B.)'
Ist die Abhandlung über den Nachlaß eines Ausländers in Oesterreich
zu pflegen, so finden die Bestimmungen des a. b. G. B. über Erbsunfähigkeit,
§§. 538—544, und über die Enterbungsursachen, §§. 767—770, auf den
Anwendung.
selben
Es ist eine im Rechte gegründete Bestimmung, daß, wenn bezüglich
eines
in Oesterreich einem ausländischen Erben oder Legatar angefallenen
Theiles die Erbunfähigkeit des Berufenen eintritt, der hiedurch erledigte An
theil nur dann von dem österreichischen Fiscus als erblos nach §. 760
a. b. G. B. und §. 130 des Gesetzes vom 9. August 1854, R. G. Bl.
Nr. 208, eingezogen wird, wenn kein anderer österreichischer oder auslän
discher Unterthan darauf ein Recht als Erbe oder Legatar nachweisen sollte.
Das droit d'aubaine, in seiner engsten und gewöhnlichsten Bedeutung F. Bestimmungen
über Vermögens
genommen, besteht in der Befugniß des Fiscus, sich den ganzen inländischen freizügigkeit und
Nachlaß eines Fremden mit Ausschluß aller Testaments=, Vertrags- und Abnahme des Ab
fahrtsgeldes.
Intestaterben zuzueignen. Es bestand in älteren Zeiten beinahe in allen
europäischen Staaten. In den altösterreichischen Ländern wurde es von
jeher nur als Wiedervergeltung ausgeübt und daher auch mit dem Hofdecret
vom 18. September 1815, Nr. 1173 J. G. S., für die im Jahre 1815
an Oesterreich gekommenen Antheile des Königreiches Italien ausdrücklich
aufgehoben.
In Bezug auf das Heimfallsrecht bestehen theils vertragsmäßige Ver
abredungen, theils die sogenannten Reversalien de observando reciproco;
) Die rücksichtlich einzelner Staaten bestehenden abweichenden Bestimmungen
sind im besonderen Theile enthalten.
*) Dieß wurde auch in dem Hofdecret vom 10. Juli 1840, Nr. 453 J. G. S.,
rücksichtlich der türkischen Unterthanen ausdrücklich angeordnet.