Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

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den Consuln fremder Mächte, sondern nach den Grundsätzen des internatio 
nalen Rechtes außer den fremden Souveränen nur jenen diplomatischen 
Personen zukommt, welche in der Eigenschaft eines Gesandten bei fremden 
Staaten ihre Souveräne repräsentiren. 
Fremde Souveräne genießen, wenn sie sich in Oesterreich selbst nicht Inwieferne frem 
de Souveräne 
in Staatsgeschäften, sondern als bloße Reisende aufhalten, die Exterritorialität 
den österreichi 
und unterstehen nicht den österreichischen Gesetzen; nur wenn sie in Oester-schen Gesetzen un 
terliegen. 
reich Privateigenthun: erwerben, oder sonst Rechtsgeschäfte schließen, welche 
nach der Natur der Sache die österreichische Competenz begründen, müßten 
sie sich den Landesgesetzen fügen. 
Der Fürst von Montenegro, obgleich von jeher als Vasall der Pforte 
betrachtet, 
befindet sich im factischen Besitze der vollen Souveränität und 
genießt die Attribute derselben, wozu auch die Exterritorialität gehört, d. i. 
die Exemtion von jeder fremden Staatsgewalt, insbesondere von der polizei 
lichen und richterlichen; dieses gilt auch für die doch unbestreitbar im Vasallen 
verhältnisse stehenden, also in dieser Beziehung nicht vollkommen souveränen 
Fürsten von Serbien und den Donaufürstenthümern. 
Die Angehörigen fremder Staaten sind im Allgemeinen in Oesterreich E. Erbfähigkeit 
der Ausländer. 
erbfähig 
(§§. 33 und 538 b. G. B.)' 
Ist die Abhandlung über den Nachlaß eines Ausländers in Oesterreich 
zu pflegen, so finden die Bestimmungen des a. b. G. B. über Erbsunfähigkeit, 
§§. 538—544, und über die Enterbungsursachen, §§. 767—770, auf den 
Anwendung. 
selben 
Es ist eine im Rechte gegründete Bestimmung, daß, wenn bezüglich 
eines 
in Oesterreich einem ausländischen Erben oder Legatar angefallenen 
Theiles die Erbunfähigkeit des Berufenen eintritt, der hiedurch erledigte An 
theil nur dann von dem österreichischen Fiscus als erblos nach §. 760 
a. b. G. B. und §. 130 des Gesetzes vom 9. August 1854, R. G. Bl. 
Nr. 208, eingezogen wird, wenn kein anderer österreichischer oder auslän 
discher Unterthan darauf ein Recht als Erbe oder Legatar nachweisen sollte. 
Das droit d'aubaine, in seiner engsten und gewöhnlichsten Bedeutung F. Bestimmungen 
über Vermögens 
genommen, besteht in der Befugniß des Fiscus, sich den ganzen inländischen freizügigkeit und 
Nachlaß eines Fremden mit Ausschluß aller Testaments=, Vertrags- und Abnahme des Ab 
fahrtsgeldes. 
Intestaterben zuzueignen. Es bestand in älteren Zeiten beinahe in allen 
europäischen Staaten. In den altösterreichischen Ländern wurde es von 
jeher nur als Wiedervergeltung ausgeübt und daher auch mit dem Hofdecret 
vom 18. September 1815, Nr. 1173 J. G. S., für die im Jahre 1815 
an Oesterreich gekommenen Antheile des Königreiches Italien ausdrücklich 
aufgehoben. 
In Bezug auf das Heimfallsrecht bestehen theils vertragsmäßige Ver 
abredungen, theils die sogenannten Reversalien de observando reciproco; 
) Die rücksichtlich einzelner Staaten bestehenden abweichenden Bestimmungen 
sind im besonderen Theile enthalten. 
*) Dieß wurde auch in dem Hofdecret vom 10. Juli 1840, Nr. 453 J. G. S., 
rücksichtlich der türkischen Unterthanen ausdrücklich angeordnet.
	        
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