Allgemeiner Theil.
Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich ist derzeit
durch das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten
außer
Streitsachen vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, geregelt."
Es wurde in diesem Gesetze ein wesentlicher Unterschied zwischen
dem unbeweglichen und beweglichen Vermögen des Ausländers gemacht.
Während nämlich die österreichische Gesetzgebung in Bezug auf den
in Oesterreich befindlichen unbeweglichen Nachlaß eines Ausländers an
dem allgemein angenommenen und auch im §. 300 a. b. G. B. ausge
sprochenen Grundsatze festhielt: „daß die unbeweglichen Güter den Ge
setzen des Landes unterliegen, wo sie sich befinden," wurden rücksichtlich des
beweglichen Nachlasses die Grundsätze des Personalstatutes (mobilia ossibus
inhaerent) zur Geltung gebracht, indem ein Ausländer ohne Unterschied, ob
er seinen ordentlichen Wohnsitz in den österreichischen Staaten genommen hat
oder nicht, selbst wenn er sich auch noch so lange in den hiesigen Ländern
aufgehalten hat, sofern er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erlangte,
doch noch immer als nur zeitlich hier anwesend, und daher sowohl in Bezie
hung auf die Fähigkeit, über seinen Nachlaß letztwillig zu verfügen, als
) Früher war in dieser Beziehung das Hofdetret vom 22. Juli 1812.
Nr. 997 J. G. S.; sohin waren der §. 41 des Gesetzes vom 28. Juni 1850.
R. G. Bl. Nr. 255, und die Bestimmungen der §§. 87—89 der Jurisdictionsuorm
vom 18. Juni 1850, R. G. Bl. Nr. 237, und rücksichtlich der türkischen Unter
thanen das Hofkanzleidecret vom 19. Juli 1840, Nr. 453 J. G. S., maßgebend.
Grundsatz