Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

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gewordenen Auszeichnung den Erben 
zu belassen sind. — Zugleich wurde be 
merkt, daß in der Regel päpstliche, 
spanische und sicilianische Ordensverlei 
hungen, besondere Ausnahmsfälle abgerechnet, nur mittels Patent stattfinden 
und der Ausgezeichnete sich die Ordensinsignien auf eigene Kosten anzu 
schaffen habe, daher von der Rückstellung der betreffenden Decorationen nach 
dem Tode der Betheilten Umgan 
zu nehmen ist. Nach dem Justizmini 
sterialerlasse vom 15. Jänner 1870, Z. 508, sind Ordensstatute, sowie die 
bezüglichen Decrete im Allgemeinen nicht zurückzustellen. 
Bei Souveränen, welche im Jahre 1866 mediatisirt wurden, soll 
die Verleihung des Ordens nicht publicirt werden und die Zurückstellung zu 
Handen des Souveräns erfolgen, der Orden also keinen officiellen Charakter 
haben. (Mittheilung der „Freien Presse" vom 28. December 1866.) 
Nach §. 59 des Gesetzes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, 
sind solche in einer Verlassenschaft vorfindliche Gegenstände, welche nach Vor 
schrift der §§. 87, 90 und 91 desselben Gesetzes von dem Gerichte an andere 
Behörden eingesendet werden müssen, von den Gerichtsabgeordneten gleich bei 
der Todfallsaufnahme in Empfang zu nehmen und dem Gerichte zur weiteren 
Verfügung vorzulegen." 
C. Befugnisse der 
Im Allgemeinen gilt der Grundsatz, daß den fremden Gesandtschaften 
fremden Gesandt 
und Consuln kein wie immer geartetes Jurisdictionsrecht über die ihrem schaften und Con 
suln bei Todfällen 
Staate angehörigen, in Oesterreich befindlichen Unterthanen, oder über deren ihrer Staatsan 
gehörigen: a) in 
hierlandes befindliche Verlassenschaft zusteht. 
Bezug auf die 
Das Justizministerium hat daher in dem an das Oberlandesgericht in 
Jurisdiction. 
Triest am 20. März 1852, Z.415, vom Jahre 1850 ergangenen Erlasse — aus 
Anlaß vorgekommener Fälle, in denen fremde Consuln bei Verlassenschaften ihrer 
Nationalen die Erben und Gläubiger durch öffentliches Edict zur Anmel 
dung ihrer Ansprüche binnen eines Präclusivtermins aufforderten und sogar 
ausdrücklich die Eigenschaft einer Abhandlungsinstanz annahmen — erklärt, 
daß es in den Gesetzen gegründet sei, daß den in Oesterreich resi 
direnden fremden Consuln keine wie immer geartete Jurisdiction hinsichtlich 
des Nachlasses ihrer in Oesterreich verstorbenen Staatsangehörigen zustehe und 
daß die von den fremden Consuln incompetent erlassenen Einberufungsedicte, 
*) Siehe außer dem §. 87 und allenfalls auch den §§. 53, 55, 56 u. 57 des 
Gesetzes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, auch die Verordnungen vom 
25. Juli 1854, R. G. Bl. Nr. 202, Absatz 1—3, vom 20. August 1857, R. G. Bl. 
Nr. 159, ad §. 12 und 42, vorletzter Absatz, endlich vom 16. December 1858, 
R. G. Bl. Nr. 233. 
Historisch wird bemerkt, daß mit dem Justizministerialerlasse vom 4. October 
52, Z. 3094, die lombardisch-venetianischen Gerichte beauftragt wurden, von dem 
Vorkommen interessanter Münzen und Medaillen in Fällen von Verlassenschaftsab 
handlungen vor deren Veräußerung die Direction des k. k. numismatischen Cabinetes 
in Mailand in Kenntniß zu setzen; die gleiche Verfügung wurde zu Gunsten der 
Direction des numismatischen Cabinetes der Marcianischen Bibliothek in Venedig mit 
Justizministerialerlaß vom 15. Februar 1853, Z. 1651, getroffen. Mit dem an die 
ungarischen Oberlandesgerichte ergangenen Justizministerialerlasse vom 4. November 
1855, Z. 22572 (sogenannte Hye'sche Gesetzsammlung, Nr. 2771), wurde eine Vor 
schrift über die Behandlung der in Verlassenschaften vorgefundenen Waffen ertheilt. 
Starr, Ausl. Nachlaß.
	        
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