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gewordenen Auszeichnung den Erben
zu belassen sind. — Zugleich wurde be
merkt, daß in der Regel päpstliche,
spanische und sicilianische Ordensverlei
hungen, besondere Ausnahmsfälle abgerechnet, nur mittels Patent stattfinden
und der Ausgezeichnete sich die Ordensinsignien auf eigene Kosten anzu
schaffen habe, daher von der Rückstellung der betreffenden Decorationen nach
dem Tode der Betheilten Umgan
zu nehmen ist. Nach dem Justizmini
sterialerlasse vom 15. Jänner 1870, Z. 508, sind Ordensstatute, sowie die
bezüglichen Decrete im Allgemeinen nicht zurückzustellen.
Bei Souveränen, welche im Jahre 1866 mediatisirt wurden, soll
die Verleihung des Ordens nicht publicirt werden und die Zurückstellung zu
Handen des Souveräns erfolgen, der Orden also keinen officiellen Charakter
haben. (Mittheilung der „Freien Presse" vom 28. December 1866.)
Nach §. 59 des Gesetzes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208,
sind solche in einer Verlassenschaft vorfindliche Gegenstände, welche nach Vor
schrift der §§. 87, 90 und 91 desselben Gesetzes von dem Gerichte an andere
Behörden eingesendet werden müssen, von den Gerichtsabgeordneten gleich bei
der Todfallsaufnahme in Empfang zu nehmen und dem Gerichte zur weiteren
Verfügung vorzulegen."
C. Befugnisse der
Im Allgemeinen gilt der Grundsatz, daß den fremden Gesandtschaften
fremden Gesandt
und Consuln kein wie immer geartetes Jurisdictionsrecht über die ihrem schaften und Con
suln bei Todfällen
Staate angehörigen, in Oesterreich befindlichen Unterthanen, oder über deren ihrer Staatsan
gehörigen: a) in
hierlandes befindliche Verlassenschaft zusteht.
Bezug auf die
Das Justizministerium hat daher in dem an das Oberlandesgericht in
Jurisdiction.
Triest am 20. März 1852, Z.415, vom Jahre 1850 ergangenen Erlasse — aus
Anlaß vorgekommener Fälle, in denen fremde Consuln bei Verlassenschaften ihrer
Nationalen die Erben und Gläubiger durch öffentliches Edict zur Anmel
dung ihrer Ansprüche binnen eines Präclusivtermins aufforderten und sogar
ausdrücklich die Eigenschaft einer Abhandlungsinstanz annahmen — erklärt,
daß es in den Gesetzen gegründet sei, daß den in Oesterreich resi
direnden fremden Consuln keine wie immer geartete Jurisdiction hinsichtlich
des Nachlasses ihrer in Oesterreich verstorbenen Staatsangehörigen zustehe und
daß die von den fremden Consuln incompetent erlassenen Einberufungsedicte,
*) Siehe außer dem §. 87 und allenfalls auch den §§. 53, 55, 56 u. 57 des
Gesetzes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, auch die Verordnungen vom
25. Juli 1854, R. G. Bl. Nr. 202, Absatz 1—3, vom 20. August 1857, R. G. Bl.
Nr. 159, ad §. 12 und 42, vorletzter Absatz, endlich vom 16. December 1858,
R. G. Bl. Nr. 233.
Historisch wird bemerkt, daß mit dem Justizministerialerlasse vom 4. October
52, Z. 3094, die lombardisch-venetianischen Gerichte beauftragt wurden, von dem
Vorkommen interessanter Münzen und Medaillen in Fällen von Verlassenschaftsab
handlungen vor deren Veräußerung die Direction des k. k. numismatischen Cabinetes
in Mailand in Kenntniß zu setzen; die gleiche Verfügung wurde zu Gunsten der
Direction des numismatischen Cabinetes der Marcianischen Bibliothek in Venedig mit
Justizministerialerlaß vom 15. Februar 1853, Z. 1651, getroffen. Mit dem an die
ungarischen Oberlandesgerichte ergangenen Justizministerialerlasse vom 4. November
1855, Z. 22572 (sogenannte Hye'sche Gesetzsammlung, Nr. 2771), wurde eine Vor
schrift über die Behandlung der in Verlassenschaften vorgefundenen Waffen ertheilt.
Starr, Ausl. Nachlaß.