Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

Weiteres, wo 
Bei Behandlung der Nachlässe der Ausländer kommen noch folgende 
rauf bei Behand 
lung der Nach=Fragen zu beantworten. 
lässe Rücksicht zu 
Wie haben sich die Gerichte in Bezug auf die Anzeige des Todes 
nehmen ist. 
Ausländers, an die betreffende auswärtige Regierung zu benehmen. 
eines 
b. Was ist in Bezug auf Orden, Auszeichnungen und Gegenstände, 
welche anderen Behörden zu übersenden sind, vorzukehren. 
Welche Befugnisse stehen den fremden Gesandtschaften und Consuln 
bei Todfällen ihrer Staatsangehörigen zu. 
d. Wie ist sich bei den Verlassenschaften der Exteritorialen zu be 
nehmen. 
Welche Grundsätze bestehen in Bezug auf die Erbfähigkeit der 
Ausländer. 
f. Was gilt in Bezug auf das Heimfallsrecht und Abfahrtsgeld. 
g. Welchen Gebühren unterliegen die Nachlässe der Ausländer. 
A. In Bezug auf 
Da die Gerichte durch die Gesetze lediglich angewiesen sind, die Erb 
die Anzeige 
schaftsverhandlung über den beweglichen Nachlaß eines Ausländers, der hier 
vom Tode ei 
nes Ausländers 
lands verstorben ist oder ein Vermögen zurückgelassen hat, der auswärtigen 
an die auswär 
tige Regierung 
Gerichtsbehörde zu überlassen, in welchem Falle mit der Ueberlassung der 
Erbschaftsverhandlung nothwendig auch die Bekanntgabe des Todes des Aus 
länders verbunden ist; fehlt dann wenn der Ausländer welcher in Oester 
reich verstorben ist, hierlands kein Vermögen hinterlassen hat, vom Stand 
punkt der österreichischen Justizverwaltung der Anlaß, die Gerichte zu ver 
pflichten, den Todfall von Amtswegen der auswärtigen Regierung mitzutheilen.*) 
Es ist vielmehr in diesen Fällen Sache der fremden Missionen, sich 
von den Todesfällen ihrer Staatsangehörigen im geeigneten Wege Kenntniß 
zu verschaffen und dieselben ihrer Regierung zum Behufe der weiteren Ver 
fügungen anzuzeigen. Es wurde daher mit dem Erlasse des Justizministeriums 
vom 3. December 1854, Z. 21924 (an das böhmische O.=L.=G.) im Ein 
vernehmen mit dem k. k. Ministerium des Aeußern angeordnet: 
„daß die Verständigung auswärtiger Regierungen von dem in dem 
erreichischen Kaiserstaate erfolgten Tode ihrer Unterthanen, so ferne diese 
*) Siehe dießfalls auch den Erlaß des Justizministeriums an das österreichische 
Oberlandesgericht in Wien vom 16. December 1867, Z. 11278 bei der Türkei.
	        
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