Weiteres, wo
Bei Behandlung der Nachlässe der Ausländer kommen noch folgende
rauf bei Behand
lung der Nach=Fragen zu beantworten.
lässe Rücksicht zu
Wie haben sich die Gerichte in Bezug auf die Anzeige des Todes
nehmen ist.
Ausländers, an die betreffende auswärtige Regierung zu benehmen.
eines
b. Was ist in Bezug auf Orden, Auszeichnungen und Gegenstände,
welche anderen Behörden zu übersenden sind, vorzukehren.
Welche Befugnisse stehen den fremden Gesandtschaften und Consuln
bei Todfällen ihrer Staatsangehörigen zu.
d. Wie ist sich bei den Verlassenschaften der Exteritorialen zu be
nehmen.
Welche Grundsätze bestehen in Bezug auf die Erbfähigkeit der
Ausländer.
f. Was gilt in Bezug auf das Heimfallsrecht und Abfahrtsgeld.
g. Welchen Gebühren unterliegen die Nachlässe der Ausländer.
A. In Bezug auf
Da die Gerichte durch die Gesetze lediglich angewiesen sind, die Erb
die Anzeige
schaftsverhandlung über den beweglichen Nachlaß eines Ausländers, der hier
vom Tode ei
nes Ausländers
lands verstorben ist oder ein Vermögen zurückgelassen hat, der auswärtigen
an die auswär
tige Regierung
Gerichtsbehörde zu überlassen, in welchem Falle mit der Ueberlassung der
Erbschaftsverhandlung nothwendig auch die Bekanntgabe des Todes des Aus
länders verbunden ist; fehlt dann wenn der Ausländer welcher in Oester
reich verstorben ist, hierlands kein Vermögen hinterlassen hat, vom Stand
punkt der österreichischen Justizverwaltung der Anlaß, die Gerichte zu ver
pflichten, den Todfall von Amtswegen der auswärtigen Regierung mitzutheilen.*)
Es ist vielmehr in diesen Fällen Sache der fremden Missionen, sich
von den Todesfällen ihrer Staatsangehörigen im geeigneten Wege Kenntniß
zu verschaffen und dieselben ihrer Regierung zum Behufe der weiteren Ver
fügungen anzuzeigen. Es wurde daher mit dem Erlasse des Justizministeriums
vom 3. December 1854, Z. 21924 (an das böhmische O.=L.=G.) im Ein
vernehmen mit dem k. k. Ministerium des Aeußern angeordnet:
„daß die Verständigung auswärtiger Regierungen von dem in dem
erreichischen Kaiserstaate erfolgten Tode ihrer Unterthanen, so ferne diese
*) Siehe dießfalls auch den Erlaß des Justizministeriums an das österreichische
Oberlandesgericht in Wien vom 16. December 1867, Z. 11278 bei der Türkei.