Inhaltsverzeichnis : Vermischte Schriften (5)

Gönner,  über  Gesetzgebung.
139
gestalt  einher  trat,  anstatt  daß  sie  in  früheren,  besseren ¬
  Zeiten  in  so  hoher  Achtung  gestanden  hatte?
Etwas  kann  dabei  immer  auf  Rechnung  äußerer  Umstände ¬
  kommen,  aber  die  Hauptsache  liegt  gewiß  jederzeit ¬
  an  dem  innern  Werthe  der  lebendigen  Repräsentanten ¬
  einer  Wissenschaft.
In  demselben  Abschnitt
S.  140—149.  (vgl.  S.  185.  192.  218—228.  269.)
werden  die  Juristen,  die  sich  gegenwärtig  zur  historischen ¬
  Methode  bekennen,  mit  den  vorher  genannten
großen  Männern  des  achtzehnten  Jahrhunderts  verglichen ¬
  und  auf's  Aeußerste  beschämt.  Die  neue  Schule
nämlich  sey  ihrer  Richtung  nach  theils  historisch,  theils
systematisch.  „Den  historischen  Sinn  haben  die
Juristen  des  vorigen  Jahrhunderts  mit  den  Juristen
der  neuen  Schule  gemein.  Die  Schriften  jener  großen ¬
  Männer  beweisen  es,  daß  sie  das  positive  Recht
stets  vor  Augen  hatten,  daß  sie  bemüht  waren,  dasselbe ¬
  zu  erläutern  aus  seiner  Geschichte"  u.  s.  w.
Folglich,  schließt  der  Vf.,  ist  im  historischen  Sinn
kein  Unterschied;  auf  die  Kleinigkeit  nämlich,  ob  jenes
Geschäft  wirklich  mit  Sinn,  Kenntniß  und  Erfolg
betrieben  worden,  kommt  es  dem  Vf.  natürlich  nicht
an.  Aller  Unterschied  also  liege  blos  in  der  systematischen ¬
  Richtung,  hier  aber  zum  ungemeinen  Nachtheil ¬
  der  neuen  Schule.  Diese  nämlich  nehme  Alles
positiv,  als  aus  der  Erfahrung  (a  posteriori)  gegeben;
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer