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von der österreichischen verschiedene Behandlung der beweglichen Nachtässe
fänder stattfindet. — Diesen Staaten gegenüber bestehen:
Wird das Benehmen c) bei
d) Ist noch gar keine ge
Behandlung der Nachlässe
b) Reciprocitäts=Berord
setzliche Verfügung getroffen
ihrer Staatsangehörigen in
nungen.
worden.
Oesterreich von Fall zu Fall
geregelt.
—
Note des Justizministeriume
an das Ministerium des Aeu
ßern vom 5. Juni 1858, Z.
8984. Justizministerial=Er
lässe vom 28. Februar 1857,
Z. 26855, J. 1856 u. Z. 3661,
J. 1857, an das mähr.-schles.
Oberlandesgericht und vom
22. Mai 1862, Z. 4782, an
des österr. Oberlandesgerichts
in Wien. Justizhofdecret v.
6. April 1842, Nr. 605 J.G. S.,
über die im niederländischen
Seedienst Verstorbenen.
Eröffnung des kaiserl. Mi
nisteriums des Aeußern
vom 20. prs. 23. Augusi
1862, Z.8689 J. M., wurde
bisher noch keinem Gerichte
bekannt gegeben.
Justizministerial=Erlaß vom
24. Juni 1864, Z.5162, an das
böhmische Oberlandesgericht.
Eröffnung der Regierung des
Herzogs von Parma vom
4. Juni 1858.