Corresp. mit d. Ausl.: B. Mit Rußland, Schweden, Schweiz.
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der Botschaft oder des Consulates, der kein Beamter derselben zu sein brauchte,
erforderlich war.
Eine Ausnahme von dieser Vorschrift könnte nur dann erfolgen, wenn
der Ort, an welchem die ärztliche Untersuchung stattfindet, von dem Amtssitze
der russischen Botschaft oder dem russischen Consulate zu weit entfernt ist,
in welchem Falle es genügt, wenn ein Delegirter, welchen die Botschaft
bezeichnen würde, bei dem betreffenden Acteintervenirt, so wie dieß bisher geschah.
Das k. k. Oberlandesgericht wird in Folge dessen beauftragt, die unter
stehenden Gerichte anzuweisen, in jenen Fällen, in welchen es sich um die
Erhebung des Geisteszustandes eines russischen Unterthans handelt, sofern
dieß mit Rücksicht auf den Ort, wo diese Erhebung stattfindet, ausführbar ist,
ein wirkliches Mitglied der kaiserlich russischen Botschaft oder jenes russischen
Consulates, welches am Orte der Untersuchung seinen Amtssitz hat, zu der
Erhebung — und zwar die Mitglieder der kaiserlich russischen Botschaft durch
ein unmittelbar an das k. und k. Ministerium des Aeußern gerichtetes Ansuchen,
die Mieglieder der kaiserlich russischen Consulate durch ein unmittelbar an das
Consulat gerichteles Erfuchen
einzuladen und derselben beizuziehen.
In allen übrigen Fällen hat es bei den Bestimmungen des Justiz
ministerialerlasses vom 7. April 1863, Z. 3012, sein Verbleiben.
Schweden. Der im §. 202 des Gesetzes vom 3. Mai 1853
R. G. Bl. Nr. 81, gestattete directe Schriftenwechsel ist gegenüber Schweden
nicht aufgehoben, auch steht der Justizministerialerlaß vom 14. October 1850,
R. G. Bl. Nr. 393, der directen Correspondenz mit diesem Lande nicht ent
gegen, weil durch die in dieser Verordnung enthaltene Gestattung, sich an
die k. k. Gesandtschaften oder Consulate zu wenden, der unmittelbare Ver
kehr mit den Gerichten des Auslandes nicht aufgehoben wurde. (Siehe
auch Justizministerialerlaß vom 29. März 1858, Z. 4465, im allgemeinen
Theile der Correspondenz.
Schweiz. Für dieselbe gilt die Verordnung des Justizministeriums vom
15. October 1856, R. G. Bl. Nr. 195, betreffend den gegenseitigen Schriften
wechsel der österreichischen und schweizerischen Gerichtsbehörden, welche lautet:
Die schweizerische Bundesregierung ist dem Antrage der kaiserlich öster
reichischen Regierung, daß den beiderseitigen Gerichtsbehörden gleichen oder
verschiedenen Ranges der unmittelbare Schriftenwechsel unter einander, in
soferne nicht besondere Verhältnisse eine Vermittlung auf diplomatischem
Wege, wie namentlich in den durch Staatsverträge bezeichneten Fällen,
nothwendig machen, mit Beseitigung des diplomatischen Weges gestattet werde.
unter der von einzelnen Cantonsregierungen gewünschten Modification beige
treten, daß die österreichischen Gerichtsbehörden sich in denselben nicht an die
einzelnen Untergerichte, sondern an eine Centralstelle zu wenden haben werden.
Zur Erleichterung des unmittelbaren Geschäftsverkehres mit den schwei
zerischen Behörden, welcher vom 1. Jänner 1857 angefangen einzutreten hat,
folgt unten eine von der Bundesregierung mitgetheilte Uebersicht der schwei
zerischen Cantonalbehörden, an welche sich die k. k. österreichischen Gerichte
zu wenden haben.
Die k. k. Gerichtsbehörden werden übrigens angewiesen, bei einlangenden
Requisitionen der schweizerischen Gerichtsbehörden stets mit Sorgfalt zu prüfen.
12) Schweder
13) Schweiz.