Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

Corresp. m. d. A.: B. Mit Italien, Kirchenst., Niederl., N.Amerika, Rußl. 215 
nehmung von Zeugen oder Sachverständigen oder wegen Vornahme von Augen 
scheinen vorgestreckt hat, fallen der betheiligten Partei zur Last. 
Nach Art. 28 des Postvertrages mit Italien vom 23. April 1867, 
R. G. Bl. Nr. 109, wird „die Correspondenz aus einem Staate nach dem 
andern in Angelegenheiten des Staatsdienstes, wenn die Behörde, von welcher, 
oder der Functionär, von welchem die Correspondenz ausgeht, im eigenen Lande 
die Portobefreiung genießt, ohne jede Portoanrechnung versendet. Genießt die 
Behörde, an welche, oder der Functionär, an welchen die Correspondenz ge 
richtet ist, gleichfalls die Portobefreiung, so wird die Correspondenz gebühren 
frei ausgefolgt, im gegentheiligen Falle wird dieselbe nur gegen Entrichtung 
der im Lande des Bestimmungsortes bestehenden Taxe ausgeliefert. 
Mit der Verordnung des Justizministeriums vom 3. Juli 1872, 
R.G. Bl. Nr. 97, wurde die Verordnung vom 13. Febr. 1854, R. G. Bl. 
dahin abgeändert, daß die Unterschriften der Oberlandesgerichts 
Nr. 40, 
präs. zu Triest und Zara zum Behufe der Legalisirung für den Ge 
im Königreich Italien, nicht mehr an das Justizministerium, 
brauch 
sondern 
unmittelbar an das k. italienische Consulat in Triest zu leiten sind. 
Kirchenstaat. Mit demselben wurde das Uebereinkommen über den 8) Kirchenstaat. 
Schriftenwechsel der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen vom 17. April 1860, 
R. G. Bl. Nr. 97, geschlossen. 
Niederlande. Hier gilt die bei Belgien erscheinende Verordnung vom 9) Niederlande. 
7. März 1857, R. G. Bl. Nr. 50, nach welcher die unmittelbare Corre 
spondenz nicht gestattet ist. 
Nordamerika. Nachdem der unmittelbare Schriftenwechsel 
zwischen 10) Nordamerika. 
den k. k. österreichischen und den Gerichtsbehörden der vereinigten 
Staaten 
von Nordamerika unausführbar, den österreichischen Gerichten erster Instanz 
aber durch den Erlaß vom 14. October 1850, R. G. Bl. Nr. 393, gestattet 
ist, in allen jenen Fällen, wo es sich nur um einfache Zustellungen an öster 
reichische oder fremde Staatsangehörige in Auslande oder bloß um Erthei 
lung von Auskünften, dem um solche Verfügungen handelt, welche lediglich 
Parteisachen betreffen, oder sonst nicht von höherem Belange sind, unmittelbar 
an die daselbst befindlichen k. k. Gesandtschaften oder Consulate sich zu wenden, 
so hat das Justizministerium mit Verordnung vom 14. November 1856, 
R. G. Bl. Nr. 216, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Aeußern 
und des Handels, die k. k. Gerichte angewiesen, in Fällen, wo Zustellungen 
oder andere Amtshandlungen der angeführten Art in dem Gebiete der ver 
einigten Staaten von Nordamerika vorzunehmen sind, ihre Ersuchschreiben an 
die dortigen Gerichtsbehörden in der Regel direct an das k k. Generalcon 
sulat zu New-York und in ganz besonderen Fällen an die k. k. Gesandtschaft 
zu Washington zur weiteren Veranlassung einzusenden. 
11) Rußland: 
Rußland. Hier wurde dem k. k. Oberlandesgericht in Lemberg mit 
a) Correspondenz 
Justizministerialerlaß vom 21. Juni 1857, Z. 13375, über gepflogenes mit Podolien, 
Volhynien, Kiew 
Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Aeußern hinsichtlich der Cor 
und Bessarabien. 
respondenz der k. k. Gerichte mit den k. russischen Behörden in Civil- und 
Strafangelegenheiten Nachstehendes eröffnet: 
Nachdem die kaiserlich russische Regierung bei der wesentlichen Ver 
schiedenheit der Gesetzgebung und der Geschäftssprache beider Staaten in die
	        
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