Corresp. m. d. A.: B. Mit Italien, Kirchenst., Niederl., N.Amerika, Rußl. 215
nehmung von Zeugen oder Sachverständigen oder wegen Vornahme von Augen
scheinen vorgestreckt hat, fallen der betheiligten Partei zur Last.
Nach Art. 28 des Postvertrages mit Italien vom 23. April 1867,
R. G. Bl. Nr. 109, wird „die Correspondenz aus einem Staate nach dem
andern in Angelegenheiten des Staatsdienstes, wenn die Behörde, von welcher,
oder der Functionär, von welchem die Correspondenz ausgeht, im eigenen Lande
die Portobefreiung genießt, ohne jede Portoanrechnung versendet. Genießt die
Behörde, an welche, oder der Functionär, an welchen die Correspondenz ge
richtet ist, gleichfalls die Portobefreiung, so wird die Correspondenz gebühren
frei ausgefolgt, im gegentheiligen Falle wird dieselbe nur gegen Entrichtung
der im Lande des Bestimmungsortes bestehenden Taxe ausgeliefert.
Mit der Verordnung des Justizministeriums vom 3. Juli 1872,
R.G. Bl. Nr. 97, wurde die Verordnung vom 13. Febr. 1854, R. G. Bl.
dahin abgeändert, daß die Unterschriften der Oberlandesgerichts
Nr. 40,
präs. zu Triest und Zara zum Behufe der Legalisirung für den Ge
im Königreich Italien, nicht mehr an das Justizministerium,
brauch
sondern
unmittelbar an das k. italienische Consulat in Triest zu leiten sind.
Kirchenstaat. Mit demselben wurde das Uebereinkommen über den 8) Kirchenstaat.
Schriftenwechsel der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen vom 17. April 1860,
R. G. Bl. Nr. 97, geschlossen.
Niederlande. Hier gilt die bei Belgien erscheinende Verordnung vom 9) Niederlande.
7. März 1857, R. G. Bl. Nr. 50, nach welcher die unmittelbare Corre
spondenz nicht gestattet ist.
Nordamerika. Nachdem der unmittelbare Schriftenwechsel
zwischen 10) Nordamerika.
den k. k. österreichischen und den Gerichtsbehörden der vereinigten
Staaten
von Nordamerika unausführbar, den österreichischen Gerichten erster Instanz
aber durch den Erlaß vom 14. October 1850, R. G. Bl. Nr. 393, gestattet
ist, in allen jenen Fällen, wo es sich nur um einfache Zustellungen an öster
reichische oder fremde Staatsangehörige in Auslande oder bloß um Erthei
lung von Auskünften, dem um solche Verfügungen handelt, welche lediglich
Parteisachen betreffen, oder sonst nicht von höherem Belange sind, unmittelbar
an die daselbst befindlichen k. k. Gesandtschaften oder Consulate sich zu wenden,
so hat das Justizministerium mit Verordnung vom 14. November 1856,
R. G. Bl. Nr. 216, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Aeußern
und des Handels, die k. k. Gerichte angewiesen, in Fällen, wo Zustellungen
oder andere Amtshandlungen der angeführten Art in dem Gebiete der ver
einigten Staaten von Nordamerika vorzunehmen sind, ihre Ersuchschreiben an
die dortigen Gerichtsbehörden in der Regel direct an das k k. Generalcon
sulat zu New-York und in ganz besonderen Fällen an die k. k. Gesandtschaft
zu Washington zur weiteren Veranlassung einzusenden.
11) Rußland:
Rußland. Hier wurde dem k. k. Oberlandesgericht in Lemberg mit
a) Correspondenz
Justizministerialerlaß vom 21. Juni 1857, Z. 13375, über gepflogenes mit Podolien,
Volhynien, Kiew
Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Aeußern hinsichtlich der Cor
und Bessarabien.
respondenz der k. k. Gerichte mit den k. russischen Behörden in Civil- und
Strafangelegenheiten Nachstehendes eröffnet:
Nachdem die kaiserlich russische Regierung bei der wesentlichen Ver
schiedenheit der Gesetzgebung und der Geschäftssprache beider Staaten in die