Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

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Corresp. mit d. Ausl.: B. Mit Großbritannien, Italien. 
in England bestehenden Praxis eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung 
oder durch Vorweisung von Urkunden im Wege der Requisition von Gericht 
zu Gericht nicht stattfinde, und daß die englischen Gerichte eine solche Be 
weisaufnahme nur über einen bei demselben gehörig eingebrachten Antrag 
eines Anwaltes vornehmen. Es wurde beigefügt, daß die Bestellung eines 
Anwaltes über Begehren der dießseitigen Partei allerdings auch im Wege 
des k. k. österreichisch-ungarischen Generalconsulates in London erfolgen könne, 
daß aber in diesem Falle dem k. k. Generalconsulate der erforderliche Geld 
betrag zur Honorirung des Anwaltes als Vorschuß zur Verfügung gestellt 
werden müsse. Die Kosten einer solchen Beweisaufnahme haben erfahrungs 
mäßig zehn bis zwanzig Pfund Sterling betragen. 
Nachdem sich das k. k. Generalconsulat in London beschwert hat, daß e) Portofrage. 
die Gerichte ihre Zuschriften an dasselbe, wegen Zustellung von gerichtlichen 
Acten an Parteien in Großbritannien, nicht portofrei einsenden, und daß 
succh die Consularpostauslagen eine Vermehrung erleiden, wurde sämmt 
lichen Oberlandesgerichten und der Banaltafel mit Justizministerialerlaß vom 
17. Mai 1857, Z. 10896, aufgetragen, den unterstehenden Gerichten die 
Weisung zu ertheilen, daß sie jene Zuschriften, welche direct an das k. k. 
Generalconsulat in London gerichtet werden, in Civilrechtsstreitigkeiten und 
Concursangelegenheiten auf Kosten der betreffenden Parteien und Massen 
portofrei einzusenden haben. 
Italien. Hier gilt nun die Verordnung') des Justizministeriums 
7) Italien. 
vom 23. August 1872, R. G. Bl. Nr. 131, betreffend die Vereinfachung 
der Correspondenz zwischen den k. k. österreichischen und den königlich italieni 
schen Gerichtsbehörden, dieselbe lautet: 
„Die k. k. Regierung der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und 
Länder und die königlich italienische Regierung haben zur Vereinfachung und 
Zuletzt, bevor diese Verordnung ins Leben trat, hatten a) die in den Ober 
landesgerichtssprengeln von Innsbruck, Triest und Zara gelegenen Gerichte mit 
jenen der den Appellationsgerichten von Venedig, Brescia und Mailand unterstehenden 
(mit einziger Ausnahme der Auslieferungsfälle) ohne Intervention der Ministerien 
und zwar in Civilsachen (mit Ausnahme der Requisitionen um Zeugenvernehmungen) 
unmittelbar von Gericht zu Gericht, in Civilzeugenvernehmungssachen aber und in 
allen Strafsachen durch Vermittlung des Obergerichtes (Justizministerialerlaß vom 
22. Juli 1867, Z. 8169), b) die in eben diesen österreichischen Oberlandesge 
richtssprengeln gelegenen mit den übrigen k. italienischen Gerichten in allen Ci 
vilsachen, dann in Strafsachen, wenn es sich nur um einfache Auskünfte oder um 
Acte des Untersuchungsverfahrens handelt — und mit Ausnahme der Anträge auf 
Auslieferung, Verhaftung Angeklagter, dann der wichtigeren Strafrechtsacte — durch 
Vermittlung des k. Justizministeriums in Florenz mittelst besonderer Begleit 
schreiben (Justizministerialerlaß vom 21. Jänner 1867, Z. 790, vom 10. März 1866, 
Z. 2404, und vom 28. October 1865, Z. 9606), in den übrigen Fällen im rein 
diplomatischen Wege und zwar allenfalls auch in deutscher Sprache (Justizmini 
sterialerlaß vom 13. Mai 1860, Z. 6821, und vom 6. Februar 1860, Z. 1515), 
c) die Gerichte, welche in den Oberlandesgerichtssprengeln von Wien, Gratz, Prag, 
Brünn, Lemberg und Krakau liegen, mit allen k. italienischen Gerichten bei 
minder wichtigen Fällen durch die k. k. Gesandtschaft, sonst durch die k. k. Mini 
sterien und zwar in italienischer oder deutscher Sprache zu correspondiren. (Justiz 
ministerialerlaß vom 29. December 1866, Z. 13303.)
	        
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