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Corresp. mit d. Ausl.: B. Mit Großbritannien, Italien.
in England bestehenden Praxis eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung
oder durch Vorweisung von Urkunden im Wege der Requisition von Gericht
zu Gericht nicht stattfinde, und daß die englischen Gerichte eine solche Be
weisaufnahme nur über einen bei demselben gehörig eingebrachten Antrag
eines Anwaltes vornehmen. Es wurde beigefügt, daß die Bestellung eines
Anwaltes über Begehren der dießseitigen Partei allerdings auch im Wege
des k. k. österreichisch-ungarischen Generalconsulates in London erfolgen könne,
daß aber in diesem Falle dem k. k. Generalconsulate der erforderliche Geld
betrag zur Honorirung des Anwaltes als Vorschuß zur Verfügung gestellt
werden müsse. Die Kosten einer solchen Beweisaufnahme haben erfahrungs
mäßig zehn bis zwanzig Pfund Sterling betragen.
Nachdem sich das k. k. Generalconsulat in London beschwert hat, daß e) Portofrage.
die Gerichte ihre Zuschriften an dasselbe, wegen Zustellung von gerichtlichen
Acten an Parteien in Großbritannien, nicht portofrei einsenden, und daß
succh die Consularpostauslagen eine Vermehrung erleiden, wurde sämmt
lichen Oberlandesgerichten und der Banaltafel mit Justizministerialerlaß vom
17. Mai 1857, Z. 10896, aufgetragen, den unterstehenden Gerichten die
Weisung zu ertheilen, daß sie jene Zuschriften, welche direct an das k. k.
Generalconsulat in London gerichtet werden, in Civilrechtsstreitigkeiten und
Concursangelegenheiten auf Kosten der betreffenden Parteien und Massen
portofrei einzusenden haben.
Italien. Hier gilt nun die Verordnung') des Justizministeriums
7) Italien.
vom 23. August 1872, R. G. Bl. Nr. 131, betreffend die Vereinfachung
der Correspondenz zwischen den k. k. österreichischen und den königlich italieni
schen Gerichtsbehörden, dieselbe lautet:
„Die k. k. Regierung der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und
Länder und die königlich italienische Regierung haben zur Vereinfachung und
Zuletzt, bevor diese Verordnung ins Leben trat, hatten a) die in den Ober
landesgerichtssprengeln von Innsbruck, Triest und Zara gelegenen Gerichte mit
jenen der den Appellationsgerichten von Venedig, Brescia und Mailand unterstehenden
(mit einziger Ausnahme der Auslieferungsfälle) ohne Intervention der Ministerien
und zwar in Civilsachen (mit Ausnahme der Requisitionen um Zeugenvernehmungen)
unmittelbar von Gericht zu Gericht, in Civilzeugenvernehmungssachen aber und in
allen Strafsachen durch Vermittlung des Obergerichtes (Justizministerialerlaß vom
22. Juli 1867, Z. 8169), b) die in eben diesen österreichischen Oberlandesge
richtssprengeln gelegenen mit den übrigen k. italienischen Gerichten in allen Ci
vilsachen, dann in Strafsachen, wenn es sich nur um einfache Auskünfte oder um
Acte des Untersuchungsverfahrens handelt — und mit Ausnahme der Anträge auf
Auslieferung, Verhaftung Angeklagter, dann der wichtigeren Strafrechtsacte — durch
Vermittlung des k. Justizministeriums in Florenz mittelst besonderer Begleit
schreiben (Justizministerialerlaß vom 21. Jänner 1867, Z. 790, vom 10. März 1866,
Z. 2404, und vom 28. October 1865, Z. 9606), in den übrigen Fällen im rein
diplomatischen Wege und zwar allenfalls auch in deutscher Sprache (Justizmini
sterialerlaß vom 13. Mai 1860, Z. 6821, und vom 6. Februar 1860, Z. 1515),
c) die Gerichte, welche in den Oberlandesgerichtssprengeln von Wien, Gratz, Prag,
Brünn, Lemberg und Krakau liegen, mit allen k. italienischen Gerichten bei
minder wichtigen Fällen durch die k. k. Gesandtschaft, sonst durch die k. k. Mini
sterien und zwar in italienischer oder deutscher Sprache zu correspondiren. (Justiz
ministerialerlaß vom 29. December 1866, Z. 13303.)