Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

212 
Corresp. mit d. Ausl.: B. Mit Großbritannien. 
österreichischen Gesetzen zum Richteramt befähigten Kanzleidirector des kaiser 
lichen Generalconsulates in London, R. v. Schäffer, welcher während seiner 
früheren Dienstleistung in der Levante jahrelang das Richteramt verwaltet 
hat, zur Eidesabnahme nach österreichischen Gesetzen zu delegiren, das k. k. 
Ministerium des Aeußern bemerkte dazu, daß die eidliche Vernehmung von 
Zeugen im Auslande von der dort bestehenden kaiserlich österreichischen 
Mission, wenn jene Zeugen österreichische Unterthanen waren, und 
eine gerichtliche Abhörung mit zu großen Schwierigkeiten verbunden gewesen 
wäre, wohl schon in der Praxis vorgekommen ist, glaubt jedoch, es könne 
nur der Entscheidung der österreichischen Gerichtsbehörden überlassen werden. 
inwieferne einem solchen vor einer kaiserlichen Gesandtschaft aufgenommenen 
Zeugenverhöre oder Eide der Werth eines gerichtsordnungsmäßigen Beweises 
in Oesterreich zugestanden werden könnte. 
Das k. k. Oberlandesgericht wird beauftragt, das betreffende Gericht 
erster Instanz von diesem Stande der Dinge in Kenntniß zu setzen." 
Dem böhmischen Oberlandesgerichte wurde mit Justizministerialerlaß 
vom 19. September 1865, Z. 7217, bekannt gegeben, daß nach der fest 
stehenden englischen Gerichtspraxis weder unter den englischen Gerichten selbst, 
noch zwischen englischen und ausländischen Gerichten directe Requisitionen oder 
Correspondenzen stattfinden, und Anträge auf Zeugenvernehmung nicht durch 
schriftliche Requisition, sondern durch directen mündlichen Vortrag bei Gericht 
gestellt werden, zu welchem Ende die Sache in die Hände eines Solicitors 
zu legen ist, der das Weitere zu veranlassen hat. 
Ein Ansuchen um Recognoscirung 
von Handelsbüchern durch 
ein englisches Handelsgericht, wurde mit Justizministerialerlaß vom 
21. Juli 1869, Z. 8949, mit dem Bemerken zurückgestellt, daß nach der 
*) Ein gleicher Erlaß erging am 18. Mai 1860, Z. 6930, an das Oberlan 
desgericht in Venedig, unter dem 20. December 1866, Z. 12607, an das tyrol. 
vorarlb. Oberlandesgericht. 
Aehnliche Erlässe ergingen am 22. August 1867. 
Z. 9549, an das kärnthn. 
steierm.=krain. Oberlandesgericht, am 30. April 1868, Z. 4689, an das böhm. Ober 
landesgericht, am 22. Februar 1869, Z. 2194, an das mährisch-schlesische Oberlan 
desgericht, am 14. September 1869, 
Z. 11340, an das Oberlandesgericht 
in Lemberg, und am 10. September 1870, Z. 10722, an das Krakauer Oberlandes 
gericht mit dem Beifügen, daß die Zeugenvernehmung vor einem großbri 
tannischen Gerichtshofe nur durch einen von der Parthei hiezu bestellten Anwalt, 
welcher die Vernehmung der Zeugen vor dem betreffenden Richter zu beantragen hat, 
durchgeführt und niemals im Wege der schriftlichen Requisition bewerkstelliget werden 
kann, und daß die Bestellung des Anwaltes zwar, wenn die Parteien darum ansuchen, 
durch die k. k. österreichische Botschaft erfolgen kann, welcher jedoch ein angemessener 
Geldbetrag zur Honorirung des Anwaltes zur Verfügung gestellt werden müßte; fer 
ner, daß wenn der zu Beeidigende österreichischer Staatsangehöriger ist, und 
die Streittheile damit einverstanden sind, die Eidabnahme oder Vernehmung 
durch das Generalconsulat in London erfolgen kann, daß jedoch die gerichtliche Requi 
sition ausdrücklich dahin gestellt sein müßte, daß, insoferne nicht der zum Richteramte 
befähigte Kanzleidirector desselben den Eid selbst abzunehmen in der Lage wäre, der 
Gerent der Kanzleidirection des Londoner Consulates zur Abnahme des Eides 
delegirt werden könne, und daß wegen dieses Falles dem Schreiben eine genaue Jn 
struction darüber, welcher Vorgang bei deren Eide zu beobachten ist, beizufügen wäre.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer