Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

208 
Corresp. mit d. Ausl.: B. Mit Frankreich. 
das Landes=Generalcommando dieser Provinz, sonst aber an das Militär 
Obercommando zu wenden, dagegen aber in beiden Fällen die Erledigung 
der bezüglichen Requisitionsschreiben an dieselben, nur die betreffenden Landes 
Generalcommanden, rücksichtlich Militärgerichte zu bewirken haben. (Circullarver 
ordnung des Armee=Obercommando vom 15. Februar 1857, A. V. Bl. Nr. 7.) 
Frankreich. Nach dem Hofdecrete vom 29. Mai 1829, Nr. 2407 
5) Frankreich: 
a) vorhin bestan 
I. G. S., haben sich österreichische Gerichte in Civil- und Strafsachen nie 
denes Verfahren 
unmittelbar an die französischen Gerichte, sondern durch das Appellations 
gericht und die österreichische Gesandtschaft zu Paris zu verwenden. 
b) Neue dießbe 
Nach der Verordnung des Justizministeriums vom 20. März 1852, 
zügliche Bor 
R. G. Bl. Nr. 74, hat die französische Regierung den Wunsch ausgesprochen, 
schrift. 
daß die, an die französischen Gerichte ergehenden Requisitionsschreiben nur 
auf wichtigere Acte der Rechtspflege, namentlich auf die Einleitung von 
Untersuchungen, Aufnahme von rechtsverbindlichen Erklärungen, Verhören, 
Eiden und Verhandlungen über die Anerkennung einer Urkunde beschränkt, 
einfache Zustellungen gerichtlicher Erlässe aber, oder bloße Einholungen von 
Auskünften mit Beseitigung der Dazwischenkunft der Gerichte lediglich im 
diplomatischen Wege veranlaßt werden mögen. Zugleich hat sie auf die 
Nothwendigkeit aufmerksam gemacht, daß die Requisitionsschreiben in einem 
der gewöhnlichen Courtoisie entsprechenden Style abgefaßt seien, die Angabe 
des ämtlichen Charakters des Beamten, von dem sie ausgefertiget sind, der 
Behörde, von welcher oder in deren Namen sie ausgehen, der Thatsache, 
welche sie veranlaßt, und des Zweckes, dessen Erreichung sie beabsichtigen, 
enthalten; endlich, daß sie in den Fällen, wo es sich um die Vornahme 
wirklicher gerichtlicher Acte handelt, zur Beseitigung des Zweifels über die 
Competenz der requirirenden Behörde mit den erforderlichen Legalisirungen 
versehen sein sollen. 
Hievon wurden die Justizbehörden mit Beziehung auf den Erlaß des 
Justizministeriums vom 14. October 1850, R. G. Bl. Nr. 393, zur ent 
sprechenden Darnachachtung mit dem Beisatze in Kenntniß gesetzt, daß die, 
nach dem oberwähnten Wunsche der französischen Regierung abzufassenden 
Requisitionsschreiben der ersten Instanzen, wenn sie der Legalisirung bedürfen, 
durch das zuständige Oberlandesgericht mit der ordnungsmäßigen Legalisirung 
dem Justizministerium vorzulegen sind, damit sich dieses, unter Beifügung der 
weiteren Legalisirung,*) an das Ministerium des Aeußern zur Beförderung 
der Requisitionsschreiben an die österreichische Gesandtschaft in Paris wen 
den könne. 
Zur Ersparung bedeutender Auslagen, welche aus der unmittelbaren 
c) Correspondenz Correspondenz der Gerichte mit 
der k. k. Gesandtschaft in Paris in Folge 
mit der k. k. Ge 
sandtschaft in Pa des Erlasses vom 14. October 1850, R. G. Bl. Nr. 393, entstanden sind, 
hat das Justizministerium, im Einverständnisse mit dem Ministerium des 
*) Die von den Präsidenten des Oberlandesgerichtes in Wien, dann des Lan 
des- und Handelsgerichtes daselbst legalisirten Schreiben werden in Gemäßheit der 
Verordnung des Justizministeriums vom 13. Febr. 1854, R. G. Bl. Nr. 40, von 
demselben nicht weiter beglaubigt, sondern die Beisetzung der ferneren Legalisirung dem 
Ministerium des Aeußern überlassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer