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Corresp. mit d. Ausl.: B. Mit Frankreich.
das Landes=Generalcommando dieser Provinz, sonst aber an das Militär
Obercommando zu wenden, dagegen aber in beiden Fällen die Erledigung
der bezüglichen Requisitionsschreiben an dieselben, nur die betreffenden Landes
Generalcommanden, rücksichtlich Militärgerichte zu bewirken haben. (Circullarver
ordnung des Armee=Obercommando vom 15. Februar 1857, A. V. Bl. Nr. 7.)
Frankreich. Nach dem Hofdecrete vom 29. Mai 1829, Nr. 2407
5) Frankreich:
a) vorhin bestan
I. G. S., haben sich österreichische Gerichte in Civil- und Strafsachen nie
denes Verfahren
unmittelbar an die französischen Gerichte, sondern durch das Appellations
gericht und die österreichische Gesandtschaft zu Paris zu verwenden.
b) Neue dießbe
Nach der Verordnung des Justizministeriums vom 20. März 1852,
zügliche Bor
R. G. Bl. Nr. 74, hat die französische Regierung den Wunsch ausgesprochen,
schrift.
daß die, an die französischen Gerichte ergehenden Requisitionsschreiben nur
auf wichtigere Acte der Rechtspflege, namentlich auf die Einleitung von
Untersuchungen, Aufnahme von rechtsverbindlichen Erklärungen, Verhören,
Eiden und Verhandlungen über die Anerkennung einer Urkunde beschränkt,
einfache Zustellungen gerichtlicher Erlässe aber, oder bloße Einholungen von
Auskünften mit Beseitigung der Dazwischenkunft der Gerichte lediglich im
diplomatischen Wege veranlaßt werden mögen. Zugleich hat sie auf die
Nothwendigkeit aufmerksam gemacht, daß die Requisitionsschreiben in einem
der gewöhnlichen Courtoisie entsprechenden Style abgefaßt seien, die Angabe
des ämtlichen Charakters des Beamten, von dem sie ausgefertiget sind, der
Behörde, von welcher oder in deren Namen sie ausgehen, der Thatsache,
welche sie veranlaßt, und des Zweckes, dessen Erreichung sie beabsichtigen,
enthalten; endlich, daß sie in den Fällen, wo es sich um die Vornahme
wirklicher gerichtlicher Acte handelt, zur Beseitigung des Zweifels über die
Competenz der requirirenden Behörde mit den erforderlichen Legalisirungen
versehen sein sollen.
Hievon wurden die Justizbehörden mit Beziehung auf den Erlaß des
Justizministeriums vom 14. October 1850, R. G. Bl. Nr. 393, zur ent
sprechenden Darnachachtung mit dem Beisatze in Kenntniß gesetzt, daß die,
nach dem oberwähnten Wunsche der französischen Regierung abzufassenden
Requisitionsschreiben der ersten Instanzen, wenn sie der Legalisirung bedürfen,
durch das zuständige Oberlandesgericht mit der ordnungsmäßigen Legalisirung
dem Justizministerium vorzulegen sind, damit sich dieses, unter Beifügung der
weiteren Legalisirung,*) an das Ministerium des Aeußern zur Beförderung
der Requisitionsschreiben an die österreichische Gesandtschaft in Paris wen
den könne.
Zur Ersparung bedeutender Auslagen, welche aus der unmittelbaren
c) Correspondenz Correspondenz der Gerichte mit
der k. k. Gesandtschaft in Paris in Folge
mit der k. k. Ge
sandtschaft in Pa des Erlasses vom 14. October 1850, R. G. Bl. Nr. 393, entstanden sind,
hat das Justizministerium, im Einverständnisse mit dem Ministerium des
*) Die von den Präsidenten des Oberlandesgerichtes in Wien, dann des Lan
des- und Handelsgerichtes daselbst legalisirten Schreiben werden in Gemäßheit der
Verordnung des Justizministeriums vom 13. Febr. 1854, R. G. Bl. Nr. 40, von
demselben nicht weiter beglaubigt, sondern die Beisetzung der ferneren Legalisirung dem
Ministerium des Aeußern überlassen.