Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

207 
Deutschland, Porto, Zustellung ans Militär. 
glieder der Regentenfamilien in den Gebieten der vertragschließenden Theile 
unter einander, ferner die Correspondenz in Postdienst- und in Telegraphen 
dienstangelegenheiten portofrei befördert, und werden alle anderen bisherigen 
Portofreiheiten im Wechselverkehre zwischen Oesterreich-Ungarn und den 
deutschen Staaten, daher auch jene in reinen Staatsdienstangelegenheiten von 
Staats= und anderen öffentlichen Behörden des einen Gebietes mit solchen 
Behörden eines anderen deutschen Gebietes aufgehoben. 
Demgemäß werden alle inländischen Behörden und Aemter vom 
1. Jänner 1873 an die Brief= und Fahrpostsendungen nach Deutschland 
und Luxemburg, von welchen sie wünschen, daß sie den Adressaten portofrei 
ausgefolgt werden, bei der Aufgabe, und zwar die Briefpostsendungen mittelst 
Briefmarken zu frankiren haben, widrigens dieselben mit Porto belastet wer 
den würden. 
Deßgleichen werden denselben die unfrankirten Sendungen aus Deutsch 
land und Luxemburg nur gegen Bezahlung des darauf haftenden Porto aus 
gefolgt werden. 
Das Franko beträgt für einen einfachen, 15 Grammen = 1 Zollloth 
schweren Brief 5 Neukreuzer, und für einen Brief über 15 bis 250 Gram 
men = 15 Zollloth 10 Neukreuzer. 
Wird die Vorauszahlung unterlassen, so beträgt das Porto für den 
einfachen Brief 10 Neukreuzer und bei größerem Gewichte bis einschließlich 
250 Grammen = 15 Zollloth, 15 Neukreuzer. 
Für Drucksachen wird unter der Bedingung, daß die Gebühr voraus 
bezahlt wird, bis zum Gewichte von 250 Grammen = 15 Zollloth, der 
Satz von 2 Neukreuzern für je 50 Grammen = 3 Zollloth, und bei dem 
Gewichte von mehr als 15 Loth bis 1 Pfund, das ist das höchste bei der 
Briefpost zulässige Gewicht, der Satz von 15 Neukreuzern erhoben. 
Wird die Gebühr nicht vorausbezahlt, so werden die Sendungen mit 
Drucksachen wie unfrankirte Briefe taxirt. 
Die für den internen Verkehr in Oesterreich-Ungarn normirten Porto 
freiheiten bleiben selbstverständlich aufrecht. 
Hievon wird das k. k. Oberlandesgericht zur eigenen Kenntnißnahme 
und Verständigung der unterstehenden k. k. Gerichte mit dem Beifügen in 
die Kenntniß gesetzt, daß die hiedurch entfallenden Auslagen aus den Pauschal 
geldern vorschußweise zu berichtigen und dann in Civilrechts- und Concurs 
angelegenheiten von den betreffenden Parteien und Concursmassen, in Straf 
sachen aber von den zum Ersatze der Kosten Verpflichteten einzubringen sind. 
In Bezug auf die Uebereinkunft wegen unmittelbarer Correspondenz Zustellung an Mi 
litärpersonen. 
der österreichischen und deutschen Gerichtsbehörden vom 17. Jänner 1857, 
R. G. Bl. Nr. 15, hat das Armee=Obercommando bezüglich der von der 
fürstlich schaumburg-lippe'schen Regierung angeregten Frage, wie sich die 
darin gedachten ausländischen Behörden in jenen Fällen zu benehmen haben, 
wenn gerichtliche Verfügungen an Personen zuzustellen sind, welche im k. k. 
Militärdienste stehen, über erfolgte Einigung mit dem Ministerium des 
Aeußern, sich dahin ausgesprochen, daß die fraglichen fremden Gerichtsbehörden, 
wenn denselben die Provinz, in welcher die durch den Schriftenwechsel be 
theiligte österreichische Militärperson ihren Standort hat, bekannt ist, sich an
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer