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Deutschland, Porto, Zustellung ans Militär.
glieder der Regentenfamilien in den Gebieten der vertragschließenden Theile
unter einander, ferner die Correspondenz in Postdienst- und in Telegraphen
dienstangelegenheiten portofrei befördert, und werden alle anderen bisherigen
Portofreiheiten im Wechselverkehre zwischen Oesterreich-Ungarn und den
deutschen Staaten, daher auch jene in reinen Staatsdienstangelegenheiten von
Staats= und anderen öffentlichen Behörden des einen Gebietes mit solchen
Behörden eines anderen deutschen Gebietes aufgehoben.
Demgemäß werden alle inländischen Behörden und Aemter vom
1. Jänner 1873 an die Brief= und Fahrpostsendungen nach Deutschland
und Luxemburg, von welchen sie wünschen, daß sie den Adressaten portofrei
ausgefolgt werden, bei der Aufgabe, und zwar die Briefpostsendungen mittelst
Briefmarken zu frankiren haben, widrigens dieselben mit Porto belastet wer
den würden.
Deßgleichen werden denselben die unfrankirten Sendungen aus Deutsch
land und Luxemburg nur gegen Bezahlung des darauf haftenden Porto aus
gefolgt werden.
Das Franko beträgt für einen einfachen, 15 Grammen = 1 Zollloth
schweren Brief 5 Neukreuzer, und für einen Brief über 15 bis 250 Gram
men = 15 Zollloth 10 Neukreuzer.
Wird die Vorauszahlung unterlassen, so beträgt das Porto für den
einfachen Brief 10 Neukreuzer und bei größerem Gewichte bis einschließlich
250 Grammen = 15 Zollloth, 15 Neukreuzer.
Für Drucksachen wird unter der Bedingung, daß die Gebühr voraus
bezahlt wird, bis zum Gewichte von 250 Grammen = 15 Zollloth, der
Satz von 2 Neukreuzern für je 50 Grammen = 3 Zollloth, und bei dem
Gewichte von mehr als 15 Loth bis 1 Pfund, das ist das höchste bei der
Briefpost zulässige Gewicht, der Satz von 15 Neukreuzern erhoben.
Wird die Gebühr nicht vorausbezahlt, so werden die Sendungen mit
Drucksachen wie unfrankirte Briefe taxirt.
Die für den internen Verkehr in Oesterreich-Ungarn normirten Porto
freiheiten bleiben selbstverständlich aufrecht.
Hievon wird das k. k. Oberlandesgericht zur eigenen Kenntnißnahme
und Verständigung der unterstehenden k. k. Gerichte mit dem Beifügen in
die Kenntniß gesetzt, daß die hiedurch entfallenden Auslagen aus den Pauschal
geldern vorschußweise zu berichtigen und dann in Civilrechts- und Concurs
angelegenheiten von den betreffenden Parteien und Concursmassen, in Straf
sachen aber von den zum Ersatze der Kosten Verpflichteten einzubringen sind.
In Bezug auf die Uebereinkunft wegen unmittelbarer Correspondenz Zustellung an Mi
litärpersonen.
der österreichischen und deutschen Gerichtsbehörden vom 17. Jänner 1857,
R. G. Bl. Nr. 15, hat das Armee=Obercommando bezüglich der von der
fürstlich schaumburg-lippe'schen Regierung angeregten Frage, wie sich die
darin gedachten ausländischen Behörden in jenen Fällen zu benehmen haben,
wenn gerichtliche Verfügungen an Personen zuzustellen sind, welche im k. k.
Militärdienste stehen, über erfolgte Einigung mit dem Ministerium des
Aeußern, sich dahin ausgesprochen, daß die fraglichen fremden Gerichtsbehörden,
wenn denselben die Provinz, in welcher die durch den Schriftenwechsel be
theiligte österreichische Militärperson ihren Standort hat, bekannt ist, sich an