Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

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Corresp. mit d. Ausl.: B. Mit Deutschland. 
Preußen, die Rheinprovinz ausgenommen, Sachsen, Baiern, Württemberg, 
dann des Churfürstenthumes Hessen=Cassel  
(soweit es bürgerliche Rechts 
sachen betrifft) — 
der Großherzogthümer Baden, Hessen=Darmstadt 
Beziehung auf die Provinzen Starkenburg und Oberhessen) —, Mecklenburg 
Strelitz, Sachsen=Weimar und Oldenburg, der Herzogthümer Braunschweig  
(soweit es bürgerliche Rechtssachen betrifft) —, Nassau, Sachsen-Coburg 
Gotha, Sachsen=Meiningen, Sachsen=Altenburg, Anhalt=Dessau, Anhalt=Bern 
burg, der Fürstenthümer Schwarzburg=Rudolstadt, Waldeck, Reuß ältere Linie 
zu Greiz, Reuß jüngere Linie zu Gera, Lippe=Detmold, der Landgrafschaft 
Hessen=Hømburg und der freien Städte Lübeck, Frankfurt am Main und 
Bremen haben die k. k. Gerichte sich unmittelbar an die betreffenden Ge 
richte erster Instanz, und wenn diese mit Rücksicht auf die Competenzgesetze 
des fremden Staates oder ans anderen Gründen nicht bekannt sein sollten. 
an das betreffende Obergericht zu wenden. 
Dagegen sind die gerichtlichen Requisitionen, welche in die königlich 
eußische Rheinprovinz, in das Königreich Hannover oder in die zum Groß 
herzogthume Hessen=Darmstadt gehörige Provinz Rheinhessen ergehen, im 
ersten Falle an die Oberprocuratoren bei den königlich preußischen Land 
gerichten, beziehungsweise an den Generalprocurator bei dem königlich preußi 
schen Appellationsgerichtshofe zu Cöln, im zweiten Falle an die königlich 
hannoverische Oberstaatsanwaltschaft in Celle, endlich im dritten Falle an 
die Staatsprocuratoren bei den großherzoglichen Bezirksgerichten, oder an den Ge 
neralstaatsprocurator bei dem großherzoglichen Obergerichte zu Mainz zu richten. 
Im Schriftenwechsel mit den Gerichtsbehörden des Großherzogthumes 
Mecklenburg=Schwerin haben sich die k. k. Gerichte an die Justizkanzleien zu 
Schwerin, Güstrow und Rostock, rücksichtlich der Bewohner der Städte Rostock 
und Wismar aber an das in jeder dieser Städte bestehende städtische Ober 
gericht zu wenden, soweit die Requisition nicht in diesen Städten wohnhafte 
landesherrliche Diener betrifft, in welchem Falle solche an die Justizkanzlei 
in Rostock zu richten ist. 
Requisitionen, welche in Strafsachen nach dem Churfürstenthume Hessen 
Cassel oder dem Herzogthume Braunschweig ergehen, sind im ersten Falle an 
die bei den churfürstlichen Criminalgerichten bestellten Unterstaatsprocuratoren, 
an die bei den churfürstlichen Obergerichten zu Cassel und Fulda bestehenden 
Staatsprocuratoren oder an den bei dem churfürstlichen Oberappellations 
gerichte zu Cassel bestellten Generalstaatsprocurator, im zweiten Falle aber 
an die Staatsanwälte bei den herzoglichen Kreisgerichten oder an den Ober 
staatsanwalt bei dem herzoglichen Obergerichte zu Wolfenbüttel zu richten. 
Bei dem Schriftenwechsel mit den Gerichtsbehörden des Fürstenthumes 
Schwarzburg=Sondershausen ist sich an eines oder das andere der beiden 
Kreisgerichte und bei dem Schriftenwechsel mit den Gerichtsbehörden des 
Fürstenthumes Lippe=Schaumburg an die fürstliche Justizkanzlei zu Bückeburg 
zu wenden. 
Die Ersuchschreiben endlich, welche für die Gerichtsbehörden der freien 
Stadt Hamburg bestimmt sind, müssen immer direct an den Senat dieser 
Stadt, die für die Justizbehörden in dem hamburgischen Amte Ritzebüttel 
bestimmten Schreiben aber an den dortigen Herrn Amtmann gerichtet werden.
	        
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