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Corresp. mit d. Ausl.: B. Mit Deutschland.
Preußen, die Rheinprovinz ausgenommen, Sachsen, Baiern, Württemberg,
dann des Churfürstenthumes Hessen=Cassel
(soweit es bürgerliche Rechts
sachen betrifft) —
der Großherzogthümer Baden, Hessen=Darmstadt
Beziehung auf die Provinzen Starkenburg und Oberhessen) —, Mecklenburg
Strelitz, Sachsen=Weimar und Oldenburg, der Herzogthümer Braunschweig
(soweit es bürgerliche Rechtssachen betrifft) —, Nassau, Sachsen-Coburg
Gotha, Sachsen=Meiningen, Sachsen=Altenburg, Anhalt=Dessau, Anhalt=Bern
burg, der Fürstenthümer Schwarzburg=Rudolstadt, Waldeck, Reuß ältere Linie
zu Greiz, Reuß jüngere Linie zu Gera, Lippe=Detmold, der Landgrafschaft
Hessen=Hømburg und der freien Städte Lübeck, Frankfurt am Main und
Bremen haben die k. k. Gerichte sich unmittelbar an die betreffenden Ge
richte erster Instanz, und wenn diese mit Rücksicht auf die Competenzgesetze
des fremden Staates oder ans anderen Gründen nicht bekannt sein sollten.
an das betreffende Obergericht zu wenden.
Dagegen sind die gerichtlichen Requisitionen, welche in die königlich
eußische Rheinprovinz, in das Königreich Hannover oder in die zum Groß
herzogthume Hessen=Darmstadt gehörige Provinz Rheinhessen ergehen, im
ersten Falle an die Oberprocuratoren bei den königlich preußischen Land
gerichten, beziehungsweise an den Generalprocurator bei dem königlich preußi
schen Appellationsgerichtshofe zu Cöln, im zweiten Falle an die königlich
hannoverische Oberstaatsanwaltschaft in Celle, endlich im dritten Falle an
die Staatsprocuratoren bei den großherzoglichen Bezirksgerichten, oder an den Ge
neralstaatsprocurator bei dem großherzoglichen Obergerichte zu Mainz zu richten.
Im Schriftenwechsel mit den Gerichtsbehörden des Großherzogthumes
Mecklenburg=Schwerin haben sich die k. k. Gerichte an die Justizkanzleien zu
Schwerin, Güstrow und Rostock, rücksichtlich der Bewohner der Städte Rostock
und Wismar aber an das in jeder dieser Städte bestehende städtische Ober
gericht zu wenden, soweit die Requisition nicht in diesen Städten wohnhafte
landesherrliche Diener betrifft, in welchem Falle solche an die Justizkanzlei
in Rostock zu richten ist.
Requisitionen, welche in Strafsachen nach dem Churfürstenthume Hessen
Cassel oder dem Herzogthume Braunschweig ergehen, sind im ersten Falle an
die bei den churfürstlichen Criminalgerichten bestellten Unterstaatsprocuratoren,
an die bei den churfürstlichen Obergerichten zu Cassel und Fulda bestehenden
Staatsprocuratoren oder an den bei dem churfürstlichen Oberappellations
gerichte zu Cassel bestellten Generalstaatsprocurator, im zweiten Falle aber
an die Staatsanwälte bei den herzoglichen Kreisgerichten oder an den Ober
staatsanwalt bei dem herzoglichen Obergerichte zu Wolfenbüttel zu richten.
Bei dem Schriftenwechsel mit den Gerichtsbehörden des Fürstenthumes
Schwarzburg=Sondershausen ist sich an eines oder das andere der beiden
Kreisgerichte und bei dem Schriftenwechsel mit den Gerichtsbehörden des
Fürstenthumes Lippe=Schaumburg an die fürstliche Justizkanzlei zu Bückeburg
zu wenden.
Die Ersuchschreiben endlich, welche für die Gerichtsbehörden der freien
Stadt Hamburg bestimmt sind, müssen immer direct an den Senat dieser
Stadt, die für die Justizbehörden in dem hamburgischen Amte Ritzebüttel
bestimmten Schreiben aber an den dortigen Herrn Amtmann gerichtet werden.